Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man nur von den durch das Vorbringen der Beklagten gedeckten Feststellungen ausgeht, stand der klagenden Partei jedenfalls nicht die im Konkursverfahren angemeldete und ursprünglich geltend gemachte Forderung für im Auftrag des Gemeinschuldners erbrachte Beratungs-, Betreuungs- und Vertretungstätigkeit in Steuersachen zu. Nur die von der klagenden Partei angemeldete Forderung - und nicht etwa eine nach der Anmeldung angetretene Forderung eines Dritten - ist gemäß § 110 Abs 1 2.Satz KO Gegenstand des Prüfungsprozesses (siehe SZ 39/76; SZ 59/208; SZ 67/133).
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