European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00083.20V.0223.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob der festgestellte, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten gemäß § 433 ZPO außerhalb eines streitigen Verfahrens geschlossene Räumungsvergleich materiell‑rechtlich als Vergleich im Sinne einer Einigung über davor strittige Rechtspositionen, oder als schlichte Vereinbarung über die einvernehmliche Aufhebung des bestehenden Mietvertrags anzusehen war, ist für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz.
[2] Die von der Revision zu diesem Thema erhobene Rüge eines „Verfahrensmangels“ enthält tatsächlich nur Rechtsausführungen, zu denen auf den vorstehenden Absatz verwiesen werden kann.
[3] 2. Es ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass der fruchtlose Ablauf der Frist des § 575 Abs 2 ZPO nichts an der materiellrechtlichen Wirkung des Titels ändert (RIS‑Justiz RS0020831; ua Klauser/Kodek , ZPO 17 § 575 E 16) . Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die von einer wirksamen Aufhebung des Vertrags ausgegangen sind, steht mit diesem Ergebnis im Einklang. Eine unbestimmte Bezeichnung des Exekutionsobjekts im Titel hindert dessen Vollstreckung, hat aber keine Auswirkung auf die zugrundeliegende Vereinbarung.
[4] Ein Vorbringen, dass den am gegenständlichen prätorischen Vergleich Beteiligten selbst nicht klar gewesen wäre, auf welche Mietgegenstände sich ihre Einigung bezieht, wurde nicht erhoben. Nach den Feststellungen bestand vielmehr kein Zweifel daran, dass eine Bestandfreiheit des Gebäudes erzielt werden sollte und die vertragliche Einigung daher die Räumung aller von der Beklagten in Bestand genommenen und benützten Flächen umfasste.
[5] 3. Die Vorinstanzen sind dem Einwand, der anwaltliche Vertreter der Beklagten sei nicht zum Abschluss des Räumungsvergleichs bevollmächtigt gewesen, nicht gefolgt. Welche Erkundigungspflichten einen Rechtsanwalt allgemein über die interne Willensbildung eines Vereins bei Übernahme seiner Vertretung treffen, ist damit für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung.
[6] 4. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Es trifft zu, dass die Beklagte in erster Instanz Vorbringen über „Malversationen“ der Person erstattet hat, die wirtschaftlich sowohl hinter der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestanden, als auch die Willensbildung der Organe des Beklagten maßgeblich bestimmt haben soll. Dieses – in der Revision wiederholte – Vorbringen befasste sich aber, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ausgeführt hat, gerade nicht mit dem Abschluss des strittigen Räumungsvergleichs.
5. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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