OGH 8Ob83/18s

OGH8Ob83/18s25.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R***** B*****, 2. D***** B*****, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 17.023,93 EUR sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 22.023,93 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. März 2017, GZ 1 R 137/16y‑22, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 48 Cg 66/12h‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00083.18S.0625.000

 

Spruch:

1. Das unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Die von den klagenden Parteien erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts, das die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hatte, wurde das vorliegende, ursprünglich zu 8 Ob 50/17m anhängige Verfahren mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. Mai 2017 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Obersten Gerichtshof zur AZ 3 Ob 28/17i gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen.

Mit einem beim Obersten Gerichtshof am 9. Mai 2018 eingelangten Schriftsatz haben die Kläger erklärt, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (1 Ob 90/18v unter Hinweis auf 4 Ob 118/98a; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 163 Rz 4).

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof analog anzuwenden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS‑Justiz RS0081567 [T1]; Kodek in Rechberger , ZPO 4 Rz 1 zu § 513; 1 Ob 90/18v; 4 Ob 193/12k ua).

In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0106421).

Ein Kostenzuspruch setzt einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz iSd § 237 Abs 3 ZPO voraus.

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