Rechtssatz
Die Bestimmungen der Art 12 EuUVO, Art 27 EuGVVO 2001, Art 29 EuGVVO 2012 und Art 19 Brüssel IIa‑VO über die internationale Rechtsanhängigkeit gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die zu beurteilenden (identen) Klagen vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhoben werden. Wurde eine der Klagen in einem Drittstaat anhängig gemacht, so finden ‑ grundsätzlich, außer es bestünde eine gegenteilige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ‑ die nationalen oder staatsvertraglichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Rechtsanhängigkeit Anwendung. Die EuGVVO und ebenso die EuUVO zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht zur Beachtung der Rechtsanhängigkeit in einem Drittstaat und hindert dementsprechend das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht an einer Sachentscheidung. Eine analoge Anwendung von Art 27 EuGVVO 2001 bzw Art 12 EuUVO kommt nicht in Betracht.
Normen
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung EuGVVO Art27
EuGVVO 2012 Art29
Brüssel IIa-VO Art19
Dokumentnummer
JJR_20160817_OGH0002_0080OB00080_16X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)