OGH 8Ob79/86

OGH8Ob79/8619.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Barbara S***, geboren am 8. August 1974, 1140 Wien, Linzerstraße 279, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Ursula S***, ebendort, vertreten durch Dr. Gerhard H***, 1120 Wien, Arndtstraße 87, beide vertreten durch Dr. Walter Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER V*** Ö***,

1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Franz Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.000,60 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. März 1986, GZ. 16 R 37/86-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 1985, GZ. 31 Cg 734/82-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 14.564,25 (darin S 960,- Barauslagen und S 1.236,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 28. Juni 1982 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von S 123.000,60 samt Anhang und eine monatliche Rente in der Höhe von S 3.964,-- per 1. Juni 1982 mit der Begründung, es habe sich am 30.11.1979 auf der Inntal-Autobahn ein Unfall ereignet, bei welchem der der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtige Dr. Wolfgang H*** als Insasse in dem beteiligten PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W 22.792 tödlich verunglückt sei. Der Unfall sei durch einen auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen verursacht worden, den die Lenkerin dieses Fahrzeuges mit dem (bundesdeutschen) Kennzeichen M-VE 3321, Erika H***, verloren habe. Dr. Wolfgang H*** sei der uneheliche Vater der Klägerin gewesen und habe dieser an monatlichen Unterhaltsleistungen erbracht:

S 1.500,-- Barbetrag, S 670,-- Betriebskosten und S 4.000,-- Kosten der Kinderfrau. Die geltend gemachten Betriebskosten stellten Kosten der Eigentumswohnung in Wien 14., Linzerstraße 279/3/2, dar, die Dr. H*** für seine Tochter gekauft habe. Aus der Differenz der der Klägerin nunmehr entgehenden Unterhaltsleistung von monatlich

S 6.170,-- und der von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Waisenrente sei dieser ein Schaden in der Zeit von Dezember 1979 bis Mai 1982 von S 123.000,60 entstanden und entstehe künftig ein Schaden in der Höhe von monatlich S 3.964,--. Weiters stellte sie ein Feststellungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.2.1985 stellte sie für den Fall, als deutsches Recht zur Anwendung gelangen sollte, "alternativ" ein auf die entsprechenden Regelungen des deutschen Rechts abgestelltes Urteilsbegehren.

Die Beklagte bestritt weder ihre passive Klagslegitimation (nach dem KFG) noch ihre Haftung gemäß § 9 EKHG noch, daß es sich bei Dr. Wolfgang H*** um den unehelichen Vater der mj. Barbara S*** handle, wendete aber zuletzt ein, Haftungsumfang und Haftungsart seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Kosten der Kinderfrau und die Betriebskosten der Wohnung, in der auch die Kindesmutter wohne, könnten nicht im Rahmen des entgangenen Unterhaltes begehrt werden; die gewährte Waisenpension übersteige einen monatlichen Betrag von S 1.500,--; es liege auch kein rechtliches Interesse der Klägerin für das Feststellungsbegehren vor.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 122.100,60 s.A. sowie eine monatliche Rente von S 3.932,70 vom 1.6.1982 bis 31.12.1982, von S 3.811,30 vom 1.1.1983 bis 31.12.1983, von S 3.739,-- vom 1.1.1984 bis 31.12.1984 sowie von S 3.668,20 ab 1.1.1985 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 900,-- s.A. sowie das weitere Rentenbegehren wies es ab. Es stellte die Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber für alle künftigen, sich aus dem Verkehrsunfall vom 30.11.1979 ergebenden Schäden fest. Die Haftung der Beklagten begrenzte es mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für den Halter des LKWs mit dem Kennzeichen M-VE 3321 am 30.11.1979.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen, allenfalls nur das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 30.11.1979 ereignete sich auf der Inntalautobahn im Gemeindegebiet Jenbach in Tirol ein Verkehrsunfall, bei dem Dr. Wolfgang H*** als Insasse des PKWs mit dem Kennzeichen Nr. W 22.792, gelenkt von Dipl.Ing. Walter R***, tödlich verletzt wurde. Verursacht wurde der Verkehrsunfall durch einen auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen. Dieser stammte von dem von Erika H*** gelenkten LKW mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland M-VE 3321, welche kurz vorher über die Inntalautobahn gefahren war, und an der späteren Unfallsstelle dieses Rad verloren hatte. Der bei dem Unfall tödlich verunglückte außereheliche Vater der Klägerin, Dr. Wolfgang H***, war ausgebildeter Röntgenfacharzt und hatte die Stelle eines Oberarztes an der Universitätsklinik inne. Weiters führte er eine eigene Röntgenpraxis. Aus Anlaß der bevorstehenden Geburt der Klägerin kaufte der Vater für sie die Eigentumswohnung in Wien 14., Linzer Straße 279/3/2, die dann auch von der mj. Barbara und deren Mutter Ursula S*** bewohnt wurde und noch immer bewohnt wird. Dr. Wolfgang H*** selbst wohnte in seiner Wohnung in der Hüttelberggasse. Die Eigentumswohnung Linzer Straße 279/3/2 war auf den Namen Dr. Wolfgang H***'S verbüchert. Dieser bezahlte bis zu seinem Tod die laufenden Betriebskosten, Annuitäten und besonderen Betriebskosten. Die Höhe der Betriebskosten betrug im Jahr 1979 S 640,- monatlich. In seiner letztwilligen Verfügung setzte Dr. Wolfgang H*** die Klägerin mit Vollendung ihres 24. Lebensjahres als Substitutionserbin nach seiner Schwester ein und verfügte weiters, daß die Klägerin bereits ab Vollendung ihres 18. Lebensjahres das Nutzungsrecht an der gesamten Wohnung Linzer Straße 279/3/2 besitzen solle. Aufgrund eines Pflichtteilsübereinkommens erfolgte bereits 1983 die Übernahme der Eigentumswohnung durch die Klägerin. Die Klägerin wurde ab Dezember 1977 regelmäßig von einer Kinderfrau betreut, für deren jeweiligen Kosten Dr. Wolfgang H*** aufkam. Die Kosten der Kinderfrau betrugen zum Unfallszeitpunkt S 4000,- monatlich. Weiters bezahlte Dr. Wolfgang H*** zu Handen der Kindesmutter Ursula S*** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.500,- in bar. Dr. Wolfgang H*** hatte ein ausgesprochen gutes Verhältnis zu seiner Tochter, und wollte, daß diese bestens erzogen werde, insbesondere, daß sie die Internationale Schule besuche. Die Klägerin, geboren am 8. August 1977 in Wien, ist Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Mutter Ursula S***, mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrer nunmehrigen Eigentumswohnung in Wien, Linzer Straße 279/3/2. Sie besucht die Internationale Schule. Diese kostet zehnmal jährlich ca. S 5000,-. Die Kindesmutter Frau Ursula S*** ist unverheiratet, war schon vor der Geburt ihrer Tochter als Sekretärin bei der U*** beschäftigt, und übt ihren Beruf bereits seit Dezember 1977 wieder ununterbrochen ganztägig aus.

Die Klägerin bezog an Waisenpension folgende Beträge:

1.12.1979 - 31.12.1979 S 1620,40,-

1.1. - 31.12.1980 S 23.955,40

1.1. - 31.12.1981 S 25.177,60

1.1. - 31.12.1982 S 26.486,60

1.1. - 31.12.1983 S 27.944,--

1.1. - 31.3.1984 S 6.277,40

1.4. - 31.12.1984 S 22.580,80

1.1. - 31.10.1985 S 25.474,60

Der Ankauf der Eigentumswohnung Linzer Straße 279/3/2 durch Dr. Wolfgang H***, dessen laufend für diese Wohnung getätigten Zahlungen, sowie das Tragen der Kosten für die Kinderfrau und die monatliche Zahlung von S 1.500,- zu Handen der Kindesmutter stellten Unterhaltsleistungen Dr. Wolfgang H*** an die Klägerin dar. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, bei der Beurteilung des Haftungsgrundes, der Haftungsart und des Haftungsumfanges sei gemäß Artikel 3 im Zusammenhang mit den Artikeln 8 und 11 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1975/387) Österreichisches Recht als das Recht des Unfallsortes anzuwenden. Auf Grund der Prozeßerklärung der Beklagten sei von deren Haftung dem Grunde nach für alle Ansprüche gemäß § 1327 ABGB auszugehen. Der Umfang dieser Haftung sei im vorliegenden Fall durch die in Österreich geltende Mindesthaftpflichtsumme begrenzt, da ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen die Haftung ausgelöst habe. Die Konkretisierung des Haftungsanspruches nach § 1327 ABGB erfolge prinzipiell in Rentenform. Den vom unehelichen Vater erbrachten Leistungen (S 1.500,--, S 4.000,--, S 638,40) sei eindeutig Unterhaltscharakter zugekommen, weil er diese Leistungen regelmäßig und in der Absicht erbracht habe, dem Kind damit ein angemessenes Teilhaben an seinen finanziell extrem guten Lebensverhältnissen zu ermöglichen. Insbesondere sei zu bedenken, daß jener Betrag auch im Bereich desjenigen Betrages liege, der gerichtsbekanntermaßen im Pflegschaftsverfahren zugesprochen werden würde (vgl. hiezu den Reinnachlaß von rund 5,5 Millionen S). Die Begrenzung des Anspruches sei mit der Selbsterhaltungsfähigkeit anzusetzen gewesen. Das Verhalten des Vaters rechtfertige den Schluß, daß er seine finanziellen Leistungen auch in der Zukunft nicht vermindert hätte (also dann etwa, wenn ein Kindermädchen nicht mehr nötig sei, der Betrag als Schulgeld oder sonstiger Unterhalt gewidmet worden wäre). Ungeachtet dessen stünde auf Grund der Lebensverhältnisse des Vaters der als Rente zugesprochene Unterhaltsbetrag dem Kinde als Unterhalt zu und sei daher entgangener Unterhalt im Sinne des § 1327 ABGB. Nichts anderes werde aber mit der Klage begehrt. Im Wege der Vorteilsausgleichung sei die Waisenrente als anspruchsmindernd zu werten, das Rentenbegehren daher nach dem jeweiligen Satz der Waisenrente zu kürzen gewesen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, da weitere Ansprüche der Klägerin in der Zukunft, z.B. Sonderbedarf, nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine Haftungsbegrenzung nach § 15 Abs 3 EKHG erübrigte sich, weil ein Erreichen des Haftungshöchstbetrages durch die Schadenersatzbeträge nicht zu erwarten sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

In ihrer Revision führt die Beklagte aus, die Klägerin sei Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland; im vorliegenden Fall bestehe eine Haftung für ein Kraftfahrzeug mit einem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland, für welches die Beklagte im Rahmen der Bestimmung des § 62 KFG einzutreten habe, und zwar anstelle des deutschen Haftpflichtversicherers. Im vorliegenden Fall stünde daher in Wahrheit eine deutsche Staatsbürgerin einer deutschen Haftpflichtversicherung gegenüber, wobei die Beklagte auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen passiv klagslegitimiert sei. Würde die Klägerin in Österreich die deutsche Haftpflichtversicherung klagen, wäre jedenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, denn bezüglich der deutschen Haftpflichtversicherung könnte das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht herangezogen werden. Die ursächliche Haftung des deutschen Kraftfahrzeuges sei nicht auf einen Zusammenstoß zweier Fahrzeuge mit der Zulassung in verschiedenen Staaten zurückzuführen, sondern darauf, daß ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen das Reserverad verloren und dadurch ein Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen ins Schleudern geraten sei. Es liege somit kein "Unfall" im Sinne des Art. 1 Abs 2 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vor. Dieses Übereinkommen sei daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sondern nach dem internationalen Privatrecht das Recht, zu dem die stärkste Beziehung bestehe, somit das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Nach diesem Recht seien aber die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen, und nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, nach österreichischem Recht. Es könne daher nur die Höhe der Ansprüche bestritten werden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte stützt ihre Auffassung, daß der vorliegende Fall nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, vor allem darauf, daß das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl. 1975/387, nicht herangezogen werden könne. Gemäß § 1 Abs 1 dieses Übereinkommens bestimmt dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Gemäß Abs 2 des Art. 1 ist unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen zusammenhängt. Gemäß Art. 3 des Übereinkommens ist das anzuwendende Recht das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Art. 4 lit a des Übereinkommens in Abweichung von Art. 3 das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden; sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in in Art. 4 lit a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, daß das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, daß es "dabei war" (vgl. Duchek-Schwind, IPR, Abschnitt XIII, Anm. 7 zu Art. 4 des Übereinkommens). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ereignete sich der Unfall auf der Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Jenbach in Tirol. Verursacht wurde der Verkehrsunfall durch einen auf der Fahrbahn liegenden LKW-Reifen, der von einem LKW mit Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland verloren worden war. Der Auffassung der Beklagten, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um einen Straßenverkehrsunfall im Sinn des Übereinkommens, weil nicht ein Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen erfolgt sei, sondern lediglich das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland ein Reserverad verloren habe, kann nicht beigepflichtet werden. Es kann nach der Definition des Art. 1 Abs 2 des Übereinkommens nämlich nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem gegenständlichen Unfall um einen Straßenverkehrsunfall im Sinn dieser Bestimmung gehandelt hat. Wie oben dargelegt, waren an diesem Unfall sowohl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene LKW als auch der in Österreich zugelassene PKW mit dem Kennzeichen Nr. W 22.792, in welchem Dr. Wolfgang H*** mitfuhr, beteiligt im Sinne des Art. 4 des Übereinkommens. Es liegt daher keine Ausnahme im Sinne des Art. 4 lit b vor - die übrigen Ausnahmsbestimmungen der Vorschrift kommen von vornherein nicht in Betracht -, sodaß gemäß Art. 3 des Übereinkommens das Recht des Unfallsortes, nämlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Daß die Bundesrepublik Deutschland dem Straßenverkehrsübereinkommen nicht beigetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, gemäß Art. 11 des Übereinkommens dessen Anwendung nicht entgegen. Damit ist aber eine Anwendung der Bestimmungen des IPRG ausgeschlossen (§ 53 A Z 7 IPRG). Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Ansprüche der Klägerin nach österreichischem Recht beurteilt. Da die Revision keine konkrete Bekämpfung der Anspruchshöhe enthält, war hierauf nicht einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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