European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00007.85.0425.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs findet nicht statt.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schillinggegenwertes von fFr. 105.126,‑ s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß er am 22. 2. 1981 als Skifahrer bei der Benützung des von der Beklagten betriebenen Schleppliftes „P*“ in R* schwer verletzt worden sei.
Die Beklagte wendete unter anderem ein, es gebe keine S*, sondern nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb der Skilifte in R*, die als solche nicht parteifähig sei und daher auch nicht geklagt werden könne.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. 4. 1984 (ON 3) stellte daraufhin der Kläger die Bezeichnung der Beklagten auf „E*“ richtig. Der Beklagtenvertreter sprach sich gegen diese Berichtigung der Parteienbezeichnung im wesentlichen mit der Begründung aus, es handle sich um eine unzulässige Klagsänderung, zumal die Parteienidentität nicht gewahrt sei.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 8. 1984 (ON 4) brachte der Beklagtenvertreter vor, die „Firma S*“ sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Sie bestehe aus drei Gesellschaftern, wovon Bürgermeister E* zu 15 % beteiligt sei; die weiteren beiden Gesellschafter seien zu 35 % bzw. 50 % beteiligt. Die vom Kläger vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten sei tatsächlich eine unzulässige Klagsänderung, schon deshalb, weil die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur anteilig und nicht solidarisch hafteten und die Berichtigung der Parteienbezeichnung nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei. Der sodann als Zeuge vernommene Bürgermeister E* bestätigte im wesentlichen die Behauptungen des Beklagtenvertreters und führte aus, er wolle die ihm bekannten Namen der beiden übrigen Gesellschafter nicht bekanntgeben; er sei vom Beklagtenvertreter dahin belehrt worden, daß es sich hier um einen reinen Erkundungsbeweis handle. Daraufhin brachte der Klagevertreter vor, daß es neben E* noch zwei weitere Gesellschafter gebe, auf deren Namen die Berichtigung der Parteienbezeichnung ebenfalls erstreckt werde. Er ersuche, ihm zur Bekanntgabe dieser beiden weiteren Beklagten eine Frist von 14 Tagen einzuräumen. Der Beklagtenvertreter sprach sich auch gegen diesen Antrag aus.
Das Erstgericht erklärte die vom Kläger vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf „E*“ für nicht zulässig (Punkt 1 des Beschlusses) und wies die Klage zurück (Punkt 2 des Beschlusses).
Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass die vom Kläger als beklagte Partei in Anspruch genommene „S*“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei, die nicht parteifähig sei. Parteifähigkeit komme vielmehr nur den einzelnen Gesellschaftern zu. Der Kläger habe die Bezeichnung der nicht parteifähigen Skiliftgesellschaft auf einen der Gesellschafter, nämlich auf E*, geändert. Damit habe er die Änderung der Parteienbezeichnung nicht auf diejenige Person vorgenommen, gegen welche nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Der Antrag des Klägers, ihm eine Frist zur Bekanntgabe der beiden weiteren Gesellschafter einzuräumen, sei nicht zulässig, weil auf diese Weise versucht werde, ein parteiunfähiges Gebilde durch drei Beklagte zu ersetzen.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge; es hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren fortzusetzen.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß die Beklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei. Eine solche Gesellschaft sei nicht parteifähig. Bei der Frage, ob eine Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich sei, komme es darauf an, ob anstelle des bisher als Prozeßpartei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes treten solle oder nur eine unrichtige Bezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt gewählt worden sei, das nach dem Willen der Gegenpartei belangt werden solle. Von einer Berichtigung der Parteienbezeichnung könne also immer nur dann gesprochen werden, wenn bloß die Bezeichnung des als Partei bezeichneten Rechtssubjektes geändert werde, ohne daß dadurch anstelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten solle; eine Parteiänderung (Parteiwechsel) liege hingegen dann vor, wenn anstelle des bisher als Prozeßpartei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen werden solle. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung dürfe dabei keinesfalls dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt habe oder nicht geklagt worden sei, in den Prozeß hineinzuziehen. Dies bedeute, daß von einer unrichtigen Parteienbezeichnung überhaupt nur dann gesprochen werden könne, wenn das Rechtssubjekt als solches unverändert bleibe und nur die zu seiner Identifizierung erforderlichen Angaben berichtigt würden.
Gehe man von diesen Grundsätzen aus, dann könne im vorliegenden Fall von einer Parteiänderung (Parteiwechsel) nicht gesprochen werden. Wenn eine als Partei nicht existierende bürgerlichrechtliche Gesellschaft auftrete, so bestehe die Partei in Wahrheit aus den Gesellschaftern dieses Gebildes. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs. 5 ZPO sei daher grundsätzlich zulässig. Eine solche sei auch seitens des Klägers zunächst in der Form vorgenommen worden, daß die Bezeichnung der beklagten Partei auf E*, richtiggestellt worden sei. In der Folge sei dann vorgebracht worden, daß neben E* noch zwei weitere Personen Gesellschafter der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft seien, auf deren Namen die Berichtigung der Parteienbezeichnung ebenfalls erstreckt werde. Da der vom Erstgericht vorgenommene Gesellschafter E* zwar erklärt habe, die Namen seiner Mitgesellschafter zu kennen, sich jedoch geweigert habe, diese Namen bekanntzugeben, habe der Kläger ersucht, ihm zur Bekanntgabe dieser beiden weiteren Beklagten eine Frist einzuräumen. Es sei unrichtig, wenn im Beschluß des Erstgerichtes ausgeführt werde, es sei durch die Prozeßordnung nicht gedeckt, auf diese Weise eine Änderung der Parteienbezeichnung zuzulassen und so ein parteiunfähiges Gebilde durch drei Beklagte zu ersetzen. Denn es solle hier nicht anstelle eines bisher als Prozeßpartei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes treten, sondern es sei eine als Partei nicht existierende bürgerlichrechtliche Gesellschaft geklagt worden, die nicht parteifähig sei. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung im Sinne des § 235 Abs. 5 ZPO sei daher zulässig. Der angefochtene Beschluß sei aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger hat eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 527 Abs. 2 ZPO ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der ein Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Diese Vorschrift, die auch für den Fall gilt, daß dem Erstgericht lediglich die neuerliche Entscheidung ohne Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich als ein abändernder Beschluß zu qualifizieren ist. Auf die Gründe der Aufhebung kommt es dabei nicht an. Wesentlich für die Anwendung des § 527 Abs. 2 ZPO ist lediglich, daß eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet (SZ 51/94 mit weiteren Hinweisen uva.).
Im vorliegenden Fall wurde durch den Beschluß des Rekursgerichtes über die vom Kläger angestrebte Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei nicht abschließend entschieden, was schon deshalb nicht möglich war, weil ja noch gar nicht feststeht, in welcher Weise der Kläger die beklagte Partei nun endgültig bezeichnen will. Wenn auch das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Änderung einer Parteienbezeichnung von einer (nicht parteifähigen) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf die Namen der Gesellschafter grundsätzlich bejahte, hat es mit seiner Entscheidung nicht über die konkrete im vorliegenden Fall vom Kläger angestrebte Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei sachlich abgesprochen, sondern diese Entscheidung dem Erstgericht vorbehalten. Daß dies dem Rekursgericht auch durchaus bewußt war, ergibt sich aus seinem in der Begründung seiner Kostenentscheidung enthaltenen Hinweis, daß die Rekursentscheidung nicht die Beendigung eines Zwischenstreites der Parteien zum Gegenstand hatte.
Es handelt sich somit bei der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht um eine solche, die inhaltlich als Abänderungsbeschluß zu qualifizieren wäre, sondern um einen echten Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 527 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluß ist aber mangels Anordnung eines Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels. Dem Kläger gebührt für die erstattete Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatz, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).
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