Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat den ihr obliegenden (vgl RIS-Justiz RS0043472) Beweis, die Klägerin hätte erkennen können, es liege ein vereinbarungswidrig komplettierter Blankowechsel vor, nicht erbracht. Wusste aber der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits ausgefüllten ehemaligen Blankowechsels nicht, dass ursprünglich ein Blankowechsel begeben wurde, kann das Unterlassen weiterer Überprüfungen hinsichtlich der Ausstellungsermächtigung keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Falle des Erwerbs eines Vollwechsels erübrigen (RIS-Justiz RS0083931; ÖBA 1990, 386). Den Erwerber eines Wechsels trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0084292).
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