OGH 8Ob723/89 (RS0069764)

OGH8Ob723/8917.5.1990

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages).

Normen

MRG §27

8 Ob 723/89OGH17.05.1990
8 Ob 657/90OGH10.10.1991
3 Ob 2090/96sOGH27.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 27 MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T1)

5 Ob 246/99hOGH14.09.1999

Beisatz: Hier: Ansprüche nach § 9 MRG. (T2) Beisatz: Die Verfolgung solcher Ansprüche im Verfahren nach § 37 MRG kommt daher nicht in Betracht. (T3)

1 Ob 152/01mOGH26.06.2001
5 Ob 237/02tOGH15.10.2002

nur: Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus. (T4); Beisatz: Die Anwendbarkeit des MRG setzt den Abschluss eines Mietvertrages voraus. Damit gilt der Verbotskatalog des §27 Abs 1 MRG nur für Mietverhältnisse. (T5)

4 Ob 91/04tOGH18.08.2004

Beis wie T1

9 Ob 134/06fOGH30.05.2007

Beis wie T1

7 Ob 115/07yOGH29.08.2007

nur: Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0080OB00723_8900000_001

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