European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00069.23I.0803.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte hat von den Klägern eine Eigentumswohnung erworben, wobei strittig ist, ob auch eine auf der Liegenschaft befindliche Garage mitverkauft wurde. Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung dieser Garage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Räumungsklagen. Diese Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RIS‑Justiz RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865).
[3] Da die Kläger ihre Klage auf die titellose Benützung der Garage stützen und der Wert des Entscheidungsgegenstands nach der Bewertung durch das Berufungsgericht 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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