OGH 8Ob6/84 (RS0075321)

OGH8Ob6/8410.5.1984

Rechtssatz

Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit nicht die der Aufstellung des Verkehrszeichens zugrundeliegende Verordnung außer Kraft. Allerdings ist es in einem solchen Fall möglich, daß ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der erlassenen Verordnung hat und daß ihm daher wegen der Übertretung dieser Verordnung kein Verschulden angelastet werden kann. Ist aber dem betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Grund der nach wie vor aufrecht bestehenden Verordnung der Behörde geltende Regelung bekannt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß er ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Inhalt der von ihm zu befolgenden Verordnung hatte.

Normen

StVO §44 Abs1

8 Ob 6/84OGH10.05.1984
2 Ob 5/86OGH08.05.1986

Veröff: ZVR 1987/51 S 171

2 Ob 15/01xOGH25.01.2001

nur: Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit nicht die der Aufstellung des Verkehrszeichens zugrundeliegende Verordnung außer Kraft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00006_8400000_001

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