OGH 8Ob681/89 (8Ob682/89)

OGH8Ob681/89 (8Ob682/89)30.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H***, Näherin, 8020 Graz, Johanna Kollegger-Straße 11, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Dr. Elisabeth Simma und Dr. Helwig Keber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Ingrid Z***, Angestellte, 4261 Rainbach, Summerau 98, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, 2.) Renate H***, Angestellte, 3100 St. Pölten, Stattersdorfer Hauptstraße 102, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 450.620,-- sA und Feststellung (Streitwert S 20.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil und Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1989, GZ. 14 R 252/88-47, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. Juni 1988, GZ. 1 Cg 458/85-34, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

1.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit

S 13.602,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich Umsatzsteuer S 2.267,10) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.857,40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (einschließlich S 642,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 450.620,-- sA und beantragte die Feststellung, daß die Beklagten ihr für alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom 10. Dezember 1982 haften. Sie brachte zur Begründung vor, daß sie im Betrieb des Josef H*** in Stattersdorf vom Rottweilerrüden "Rigo", der in Abwesenheit der Zweitbeklagten von der Erstbeklagten verwahrt wurde, gebissen und dabei schwer verletzt worden sei. Der Hund sei den Beklagten als gefährlich bekannt gewesen. Er habe schon vorher mehrfach Personen angefallen. Die Erstbeklagte sei ihrer Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht über das Tier nicht nachgekommen. Die Zweitbeklagte habe es als Eigentümerin und Halterin des Tieres unterlassen, der Erstbeklagten die erforderlichen Anweisungen zur Verwahrung des Tieres zu geben. Die Klägerin begehre ein Schmerzengeld von S 250.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000,-- sowie den Ersatz ihres Kleiderschadens von S 620,--. Da weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, daß "Rigo" die Klägerin nur deshalb gebissen habe, weil sie beim Betreten des Wohnzimmers gestolpert und zu Sturz gekommen sei. Darin habe der Hund einen Angriff gesehen und sich auf die Klägerin gestürzt. Die Erstbeklagte sei zwar rechtskräftig vom Strafgericht verurteilt worden, doch habe die Klägerin ihr gegenüber auf jeden Schadenersatzanspruch verzichtet. Im übrigen sei die Erstbeklagte als Bardame in der "Papillon-Bar" beschäftigt gewesen und habe in dieser Eigenschaft ein Aufsichtsrecht über die Klägerin gehabt. Ihr komme daher die Haftungsbegünstigung des § 333 Abs. 4 ASVG zugute. Die Zweitbeklagte bestritt ihre Tierhaltereigenschaft und wendete ihre mangelnde Passivlegitimation ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten mit S 250.620,-- (Schmerzengeld und Kleiderschaden) und im Feststellungsbegehren statt, wies aber das Verunstaltungsbegehren von S 200.000,-- sA ab. Das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten wies es zur Gänze ab. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:

Der zur Zeit in Haft befindliche Josef H*** betreibt seit 1979 in St. Pölten-Stattersdorf ein Nachtlokal. Er nahm anfangs Dezember 1982 die Klägerin als Bedienerin auf. Anweisungen für ihre Arbeit erhielt diese nur von Josef H***, nicht aber von der Erstbeklagten. Diese lebte etwa seit dem Frühjahr 1982, möglicherweise auch schon einige Monate länger, im Haus, war die damalige Freundin H*** und als Kellnerin im Nachtlokal beschäftigt. Wenn Josef H*** fallweise vom Betrieb abwesend war, führte sie den Betrieb. Sie öffnete, machte Sperrstunde, zahlte täglich die Prostituierten aus und kümmerte sich um die Anlieferung von Getränken.

Die Zweitbeklagte ist ungefähr seit dem Jahre 1978 von Josef H*** geschieden. Im selben Jahr kaufte er den Rottweiler-Rüden "Rigo" und brachte ihn zur Zweitbeklagten in deren Wiener Wohnung. Gegenüber der Hundeversicherung und "in den sonstigen Papieren" schien die Zweitbeklagte als Eigentümerin des Tieres auf. Ab der Eröffnung des genannten Betriebes im Oktober 1979 lebte der Hund dann ständig in Stattersdorf. Die Zweitbeklagte war zumindest zeitweise im Betrieb des Josef H*** anwesend.

Der Hund biß in den folgenden Jahren mehrfach Personen und wurde auch mehrmals auf Tollwut untersucht.

Dadurch, daß die Erstbeklagte mit Josef H*** befreundet war, ergab es sich von selbst, daß sie dann, wenn Josef H*** nicht im Haus war, für die Beaufsichtigung des Tieres verantwortlich war. Der Hund war überhaupt immer wieder mit neuen Freundinnen des Josef H*** konfrontiert, die dann auch das Tier beaufsichtigen mußten. Die Zweitbeklagte hatte am 4. Oktober 1982 einen Unfall. Sie war bis zum Vorfall vom 10. Dezember 1982 nicht in Stattersdorf. Josef H*** war am 10. Dezember 1982 nicht in Stattersdorf; er war von dort am 9. Dezember 1982 weggefahren. Am 10. Dezember 1982 hatte die Klägerin vor Arbeitsbeginn mit der Erstbeklagten im Wohnzimmer Kaffee getrunken. Der Hund war zu diesem Zeitpunkt nicht im Wohnzimmer. Danach begann die Klägerin mit ihrer Arbeit in der Bar. Gegen 10,30 Uhr läutete das Telefon; der Anruf war für die Klägerin bestimmt. Die Erstbeklagte rief daher zu ihr in die Bar hinunter. Die Klägerin eilte nach oben, betrat das Wohnzimmer durch die nach innen zu öffnende Tür, stolperte über einen Plastikläufer und schien in Richtung des Wohnzimmertisches hinzufallen; sie kam jedoch nicht zu Sturz, sondern konnte sich im letzten Moment am Tisch abfangen. Die Erstbeklagte sah nicht, daß hinter der Tür im Wohnzimmer der Hund "Rigo" lag. Als "Rigo" das Stolpern der Klägerin wahrnahm, stürzte er sich auf sie und bis sie insgesamt 40mal in den linken Unterschenkel. Dadurch wurde sie schwer verletzt. Wegen des starken Blutverlustes mußten der Klägerin zwei Blutkonserven während der Operation verabreicht werden. Es war ungewiß, ob ihr das Bein erhalten werden konnte. Allmählich besserte sich der Wundzustand und sie konnte am 22. Jänner 1983 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Nach mehrfachen weiteren stationären Aufenthalten wurde die Klägerin Anfang Juni 1983 nach der 5. Hautübertragung wieder in häusliche Pflege entlassen.

3 1/2 Jahre nach dem Unfall hat die Klägerin noch zahlreiche ausgedehnte und zum größten Teil tiefreichende bzw. knochenhaftende Narben am linken Unterschenkel, sowie zahlreiche ausgedehnte, jedoch oberflächliche Narben am linken Unterschenkel auf Grund der Hautmaterialentnahmen; der linke Unterschenkel ist insgesamt sichtbar deformiert und weichteilverschmächtigt, außerdem im körperfernen Anteil leicht geschwollen. Die Narben am linken Bein stellen eine beträchtliche Veränderung der körperlichen Unversehrtheit in negativer Richtung dar. Spätfolgen können für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Die Erstbeklagte wurde wegen dieses Vorfalles mit der rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 10. März 1983 zur AZ. 6 U 50/83 wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht über den Hund zu einer Geldstrafe von S 4.000,-- verurteilt. Die Klägerin hat gegenüber der Erstbeklagten niemals erklärt, auf Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall zu verzichten. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Zweitbeklagte zur Zeit des Vorfalles nicht mehr Halterin des Hundes gewesen sei, sodaß ihre Haftung für die Hundebißverletzungen ausscheide. Die Aufgabe der Erstbeklagten sei es hingegen gewesen, in Abwesenheit des Josef H*** den Hund zu beaufsichtigen. Dies sei angesichts der Gefährlichkeit des Tieres nicht im ausreichenden Ausmaß geschehen. Sie hafte daher der Klägerin für die Unfallsfolgen. Sie könne nicht die Begünstigung des § 333 Abs. 4 ASVG ("Aufseher im Betrieb") für sich in Anspruch nehmen, weil sie weder mit der Überwachung der Klägerin beauftragt gewesen sei, noch ihr habe Anordnungen geben können. Das Schmerzengeld sei mit S 250.000,-- berechtigt. Ebenso sei der Sachschaden von S 620,-- zu ersetzen. Da der Eintritt weiterer Unfallsfolgen nicht ausgeschlossen werden könne, sei auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Das Verunstaltungsbegehren von S 200.000,-- bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles verheiratet gewesen sei. Die dem Unfall nachfolgende Scheidung könne daran nichts ändern. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten nicht, der Berufung der Klägerin nur insofern Folge, als sie sich gegen die Abweisung eines Betrages von S 100.000,-- an Verunstaltungsentschädigung gegenüber der Erstbeklagten richtete. Diesbezüglich hob das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten bestätigte es. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Verantwortlichkeit der Erstbeklagten bereits auf Grund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung feststehe. Davon abgesehen habe es ihr angesichts der Gefährlichkeit des Hundes klar sein müssen, daß diesem auch in der Wohnung ein Beißkorb angelegt werden mußte, sei ihr doch bekannt gewesen, daß der Hund sogar einen ihm bekannten Kellner gebissen hatte. Ob der Klägerin ein Anspruch nach § 1326 ABGB gebühre, könne noch nicht gesagt werden, weil nicht geklärt wurde, ob zum Zeitpunkt des Hundebisses mit einer baldigen Scheidung der Ehe gerechnet werden mußte. Die Zweitbeklagte habe sich der Verfügungsberechtigung über den Hund gänzlich begeben, sodaß sie nicht Halterin des Hundes zum Zeitpunkt des Vorfalles war.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auch gegenüber der Zweitbeklagten mit S 350.620,-- sA sowie im Feststellungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Erstbeklagte erhebt gegen den das Ersturteil aufhebenden Teil der Entscheidung Rekurs und beantragt, in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte richtet, nicht Folge gegeben werde. Die Zweitbeklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Klägerin in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Revision der Klägerin:

In ihrem wesentlichen Gehalt bekämpft die Klägerin "die Feststellung" der Vorinstanzen, daß über den Hund "Rigo" nur Josef H*** verfügungsberechtigt gewesen sei. Im übrigen hätte die Zweitbeklagte nach Ansicht der Klägerin bedenken müssen, daß jener Personenkreis, dem sie den Hund überlassen hätte, nicht imstande sein werde, die ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres zu gewährleisten. Diese Argumente sind jedoch nicht stichhältig.

Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist als Tierhalter derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 55/180; SZ 26/121; Wolff in Klang2 VI 110), somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (JBl. 1983, 379; SZ 55/180; SZ 55/162, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 403; Ehrenzweig2 II/1, 675). Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige - d.h. nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige - Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier kommt es nicht an (Koziol aaO 404; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1320); die Eigentumsverhältnisse an dem Tier sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend (SZ 55/62; EvBl. 1986/111; Reischauer aaO Rz 7 zu § 1320).

Der Rottweilerrüde "Rigo" wurde von Josef H*** gekauft; er wurde zwar in der ersten Zeit in der Wohnung der Zweitbeklagten gehalten und diese schien auch in den schriftlichen Unterlagen als seine Eigentümerin auf; ab Oktober 1979 bis zum Vorfall vom 10. Dezember 1982 wurde er dann "im Betrieb" H*** gehalten. Er wurde in dieser Zeit im wesentlichen nur mehr von Josef H*** bzw. von dessen Freundinnen - unter anderem der Erstbeklagten - betreut und beaufsichtigt. Nur zeitweilig war die Zweitbeklagte, die geschiedene Ehegattin H***, in dessen Betrieb anwesend; sie verlor innerhalb der letzten Monate vor dem Vorfall infolge eines Unfalls restlos die Herrschaft über das Tier. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin sind feststellungsfremd und deshalb nicht stichhältig. Ihrer Revision war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

2.) Zum Rekurs der Erstbeklagten:

Nach der Auffassung dieser Rechtsmittelwerberin gebühre der Klägerin überhaupt keine Verunstaltungsentschädigung, weil sie zum Zeitpunkt des Vorfalles ohnedies verheiratet gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch schon mehrfach ausgesprochen (vgl. EFSlg. 46.103 und 46.104), daß unter Umständen auch dann, wenn die durch den Unfall verunstaltete Person zum Zeitpunkt des Unfalles verheiratet war, eine Entschädigung nach § 1326 ABGB verlangt werden kann; dies war beispielsweise dann der Fall, wenn der Ehemann der Geschädigten als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen starb. Daß auch einer verheirateten Frau eine Verunstaltungsentschädigung gebühren kann, wird auch von der Literatur (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1326; W. Holzer, Bemerkungen zu § 1326 ABGB, JBl. 1981, 240; Schwimann, Praxiskommentar, Rz 22 zu § 1326) mit Recht gefordert:

Nach § 1326 ABGB kommt es auf die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens an. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (2 Ob 57/78 ua) und wurde vom Obersten Gerichtshof zuletzt für eine Hausfrau verneint, die zum Zeitpunkt des Unfalles verheiratet und deren Ehe weiterhin aufrecht geblieben war (2 Ob 120/88); diese Entscheidung kann aber auf den vorliegenden Fall, in welchem die Scheidung der Ehe schon nach dem Vorbringen der Klägerin nur mehr eine Frage der Zeit war und dann auch tatsächlich erfolgte, nicht übertragen werden:

Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die Verunstaltung der Klägerin durch die Narben nach den erlittenen zahlreichen schweren Bißwunden sowohl ihre - im Hinblick auf die schon zum Zeitpunkt des Vorfalles beabsichtigte Ehescheidung - berücksichtigungswerten Chancen für eine zukünftige neue Eheschließung beeinträchtigte als auch ihre beruflichen Möglichkeiten, die gerade dann für eine Frau besonders wichtig sind, wenn sich ihre bisherigen Lebensverhältnisse durch Scheidung der Ehe verändern, beachtlich schmälerte. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Klägerin wollte schon zur Zeit des Vorfalles ihre Ehe beenden und sich auf eigene Füße stellen. In diesem Fall wäre durch ihre erlittenen Verletzungen und die daraus entstehende Verunstaltung ihr bisheriges Fortkommen - wie die Klägerin schon in der Klage vorbrachte (vgl. AS 4) - fraglos schwer beeinträchtigt worden.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher mit Recht die Klarstellung dieser Fragen angeordnet. Seiner Auffassung, daß die hiezu getroffenen bisherigen Feststellungen noch nicht vollständig sind, ist vom Obersten Gerichtshof - zumal sie auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung des fraglichen Problems beruhen - nicht entgegenzutreten.

Auch dem Rekurs war sohin der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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