OGH 8Ob68/13b

OGH8Ob68/13b30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Mag. Susanne Rupp-Jansenberger, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in Wiener Neudorf, wegen 66.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2013, GZ 13 R 64/13x-53, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Beurteilung des Umfangs einer Verkehrssicherungspflicht als auch die Beurteilung des Verschuldens sind Fragen des Einzelfalls und begründen daher - von hier nicht erkennbarer grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (zB RIS-Justiz RS0023487; RS0110202; RS0029874 ua).

Hier haben die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, dass der Weg zum Haus des Beklagten geräumt und der winterlichen Witterung im Unfallszeitpunkt entsprechend nicht ungewöhnlich rutschig war. Dass die Vorinstanzen auf dieser Grundlage eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten verneint haben, ist vertretbar und vermag daher im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtslage die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanzen aufgrund der Feststellungen über die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle deren Beleuchtung als ausreichend gewertet haben.

Eine Auseinandersetzung mit der in der Berufung erhobenen Behauptung, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, zur Vermeidung einer Gefährdung der Zeitungszusteller einen Briefkasten oder eine Zeitungsrolle am Gartenzaun zu montieren, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Klägerin in erster Instanz nicht auf eine solche Verpflichtung berufen habe. Diese Auslegung des Klagevorbringens ist nicht zu beanstanden. Die nunmehrigen Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen versucht wird, Vorbringen mit anderer Zielrichtung im nun gewünschten Sinn umzuinterpretieren, vermag die Vertretbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Auch in dieser Hinsicht zeigt die Revisionswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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