European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121043
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin behauptet Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens, wendet sich inhaltlich aber lediglich gegen die fachliche Richtigkeit der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und die Vollständigkeit der Beweisaufnahmen, insbesondere ob weitere Stellungnahmen und Gutachten einzubeziehen gewesen wären. Mit diesen Ausführungen kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.
Der Oberste Gerichtshof ist – wie der Revisionsrekurs selbst zugesteht – auch im Verfahren außer Streitsachen keine Tatsacheninstanz. Behauptete, aber vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz, können mit Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0030748 und RS0050037), ebenso ist auch die Überprüfung der Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0043320; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 66 Rz 2).
Einen konkreten Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Durchbrechung dieses Grundsatzes im Einzelfall zur Wahrung des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0030748 [T2]; 6 Ob 69/07a mwN) zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
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