Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei erhob gegenüber dem Beklagten Klage auf Zahlung von S 13.568,58 s.A., weil er diesen Betrag auf seinem Provisionskonto als selbständiger Handelsvertreter überzogen habe. Zufolge Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
In ihrem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel vertritt die klagende Partei den Standpunkt, dieser Rekurs sei im Hinblick auf die von der Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unabhängige Ausnahmeregelung des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO zulässig und diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auch auf Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1 ausgesprochen (7 Ob 602/90; 6 Ob 638/90; 8 Ob 642/90), daß der Revisionsrekurs in Rechtssachen mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Wert als Streitgegenstand gegen klagezurückweisende Beschlüsse trotz der Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (§ 502 Abs.2 ZPO). Der erkennende Senat hält diese Rechtsprechung aufrecht.
Das somit unzulässige Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.
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