Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Kostenrekurs des erbserklärten Sohnes Uwe D***** mangels Rekurslegitimation - die Verlassenschaft wird nicht von ihm, sondern vom rechtskräftig bestellten Verlassenschaftskurator vertreten - als unzulässig zurück und sprach im Sinne des § 526 Abs 3 ZPO aus, daß der Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt Uwe D***** einen "ao. Revisionsrekurs" mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches der Prozeßkosten aller Instanzen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist gegen die den Kostenpunkt betreffenden Beschlüsse des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs unzulässig. Demgemäß ist jede im Wesen eine den Kostenpunkt des Gerichtes zweiter Instanz betreffende Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen (1 Ob 556/91; 8 Ob 6/92). Dazu gehören auch Formalentscheidungen wie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Rechtsmittellegitimation (EvBl 1968/406) oder zufolge Verspätung (7 Ob 156/72 uva), wie überhaupt alle Zurückweisungen eines Kostenrekurses (5 Ob 545, 546/79; 7 Ob 616/80; 1 Ob 514, 515/89 uva).
Im Sinne des diesbezüglichen Ausspruches des Rekursgerichtes ist das gegen dessen Zurückweisungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel des Uwe D***** deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen.
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