Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.927,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.447,95, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellte das Hauptbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einwilligung ihres Eigentumsrechtes zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ 88 II KG Igls einzuwilligen, und das Eventualbegehren, den Beklagten zur Zahlung von S 3,721.000,-- s.A. zu verurteilen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Streitteile seien Geschwister. Der in den Fünfzigerjahren nach Südamerika ausgewanderte Beklagte sei etwa 1959/60 auf die Idee gekommen, zusammen mit der Klägerin einen Pensionsbetrieb zu errichten. Die notwendigen Geldmittel habe er zum Großteil zur Verfügung stellen wollen, einen Teil hätte auch die Klägerin beisteuern sollen. Sie hätte auch alle Gründungstätigkeiten, wie Ankauf der Liegenschaft und Bau der Pension, organisieren und durchführen sollen. Es sei von allem Anfang an daran gedacht gewesen, zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft zu gründen, die die Errichtung und den Betrieb der Pension durchführen sollte. Im Jahr 1960 habe sich die Klägerin bereit erklärt, zusammen mit dem Beklagten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen Pensionsbetrieb zu gründen und zu führen. Zwar sei es nicht zum Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages gekommen, doch seien die Streitteile übereingekommen, in Ansehung des Hauptstammes je zur Hälfte Gesellschafter des "Pensionsbetriebes Oswald" zu werden. Es sei dabei berücksichtigt worden, daß der Beklagte mehr Kapital zur Verfügung stellen würde als die Klägerin, die jedoch die organisatorische Tätigkeit zum Ankauf des Grundes, Bau und Leitung des Pensionsbetriebes übernehmen würde. Im Dezember 1960 habe die Klägerin die Liegenschaft EZ 88 II KG Igls zum Preis von S 251.580,-- gekauft. Da die Geldmittel für diesen Ankauf vom Beklagten gestammt hätten, sei dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. In der Folge sei es zum Bau des Hauses gekommen, das im Dezember 1963 fertiggestellt worden sei, sodaß der Pensionsbetrieb eröffnet werden konnte. Im Laufe dieser Zeit seien vom Beklagten Geldbeträge von ca. S 1,345.000,-- für Grundkauf und Baukosten zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin ihrerseits habe zwischen 1962 und 1965 insgesamt S 349.000,-- für den Pensionsbetrieb zur Verfügung gestellt und überdies ca. 1961/62 bei der Raiffeisenkasse ein Darlehen aufgenommen, welches derzeit noch mit ca. S 300.000,-- unberichtigt aushafte. Die Gesamtkosten für die Anschaffung des Grundes und die Ausführung des Baues hätten sich auf ca. 2 Millionen Schilling belaufen. Für diese Tätigkeiten sei die Klägerin ca. drei Jahre lang beschäftigt gewesen, ohne in irgendeiner Weise entlohnt zu werden.
In der Folge habe die Klägerin die Pension bis Ende 1982 geführt. Ab 1974 sei der Beklagte samt Familie in der Pension wohnhaft gewesen. Mit den Einnahmen des Pensionsbetriebes seien ständig Verbesserungen am Haus durchgeführt, Einrichtungsgegenstände angeschafft und auch eine kleine Grundfläche dazugekauft worden. Derzeit stelle das Grundstück einen Verkehrswert von S 7,442.000,-- dar.
Im Jahr 1982 habe der Beklagte per Ende 1982 den Gesellschaftsvertrag aufgekündigt. Da für den Fall der Auflösung der Gesellschaft keine Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen seien, stehe der Klägerin das Miteigentum zur Hälfte an dieser Liegenschaft zu. Jedenfalls stehe ihr aber die Hälfte des Verkehrswertes des Gesellschaftsvermögens als Auseinandersetzungsguthaben zu.
Im Jahr 1964 sei der Steuerberater R*** vom Beklagten mit der steuerlichen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden. Sämtliche Vereinbarungen mit dem Steuerberater über die Aufteilung von Gewinn und Verlust sowie über die Frage, ob die Liegenschaft ins Gesellschaftsvermögen einzubeziehen sei oder nicht, seien zwischen dem Steuerberater und dem Beklagten getroffen worden. Hinsichtlich der Gewinnverteilung sei ein Verhältnis von 80 zu 20 zu Gunsten der Klägerin gewählt worden, was sich letztlich zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe, weil besonders in den Anfangszeiten Verluste vorhanden gewesen seien. Der Beklagte habe seit 1974 die Bilanzen mitunterfertigt und damit akzeptiert. Daraus gehe hervor, daß der Beklagte mit der Einordnung der Liegenschaft ins Gesellschaftsvermögen und mit der Gewinn- und Verlustverteilung einverstanden gewesen sei.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß er über Vorschlag seines Bruders DiplArch. Fritz G*** mit Kaufvertrag vom 16./17.12.1960 die Liegenschaft EZ 88 II KG Igls erworben habe. Der Kaufpreis sei allein aus seinen Mitteln bezahlt worden. In der Folge habe er nach den Plänen dieses Bruders ein Fremdenheim erbaut. Die Mittel für die Errichtung dieses Baues seien nach und nach vom Beklagten zur Verfügung gestellt worden, und zwar einerseits aus Eigenmitteln, andererseits im Wege der Aufnahme von Darlehen von S 600.000,-- bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft und von S 100.000,-- bei der Raiffeisenkasse Igls. Den Liegenschaftserwerb und die gesamte Bauführung habe sein Bruder DiplArch. Fritz G*** mit Vollmacht des Beklagten abgewickelt.
Richtig sei, daß schon in dem vor 1960 geführten Briefwechsel zwischen den Streitteilen davon die Rede gewesen sei, daß sie gemeinsam eine Pension betreiben sollten, wobei die Klägerin als Geschäftsführerin fungieren sollte.
Dem Beklagten sei nicht bekannt, ob und welche Geldmittel die Klägerin zum Bau des Fremdenheimes oder zur Einrichtung zur Verfügung gestellt habe. Eine Vereinbarung über eine bestimmte betragsgemäße finanzielle Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Errichtung des Fremdenheimes sei nicht getroffen worden. Richtig sei, daß in dem vom Beklagten errichteten Haus ab 1964 ein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsform einer Fremdenpension unter der Bezeichnung "Pension Oswald" geführt worden sei, wobei die Klägerin als Geschäftsführerin fungiert habe. Ein bestimmter Vertrag über das dem Betrieb dieser Pension betreffende Gesellschaftsverhältnis der Streitteile sei nie abgeschlossen worden. Die Klägerin habe von sich aus den Steuerberater Manfred R*** mit der steuerlichen Beratung und Vertretung beauftragt, wobei die Klägerin einseitig mit diesem Steuerberater ein Beteiligungsverhältnis von 80 % für sich und 20 % für den Beklagten festgelegt habe. Dieses Beteiligungsverhältnis sei in der Folge in die vom Steuerberater R*** erstellten Jahresabschlüsse aufgenommen worden. Außerdem habe R*** ohne Einvernehmen mit dem Beklagten die diesem gehörige Liegenschaft samt Einrichtung aus steuerlichen Gründen in das Anlageverzeichnis aufgenommen. Diese Jahresabschlüsse habe der Beklagte erst nach seiner Rückkehr aus Venezuela im Jahr 1974 zu Gesicht bekommen. Über Befragen habe R*** dem Beklagten erklärt, daß der Pensionsbetrieb vom Liegenschaftsbesitz des Beklagten zu trennen und mit Rücksicht auf die Geschäftsführertätigkeit der Klägerin eine Beteiligung ihrerseits mit 80 % gerechtfertigt sei. Außerdem habe dies der Steuerberater mit steuerrechtlichen Erwägungen begründet. Dies habe der Beklagte, der sich in Steuerfragen nicht ausgekannt habe, zur Kenntnis genommen und ab 1974 die Jahresabschlüsse mitunterzeichnet, womit er sich mit dem erwähnten Beteiligungsverhältnis zumindest durch konkludente Handlungen einverstanden erklärt habe.
Während der ganzen Zeit des Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Streitteilen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die durch beiderseitige Kündigung mit 31.10.1982 beendet worden sei, habe die Klägerin mit ihrer Familie aus den Einkünften des Pensionsbetriebes gelebt und sämtliche Einkünfte bezogen, während dem Beklagten in der ganzen Zeit nur Privatentnahmen von ca. S 2.500,-- zugekommen seien. Daneben habe der Beklagte im Laufe der Jahre weitere Privateinlagen getätigt. Der Beklagte habe nie Einblick in die finanzielle Gebarung der Klägerin als Geschäftsführerin des Pensionsbetriebes bekommen.
Es sei zwar zwischen den Streitteilen mehrmals davon die Rede gewesen, daß die Klägerin gegen Bezahlung der halben Gestehungskosten das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 88 II KG Igls erwerben könne, doch seien die Streitteile nie dahingehend übereingekommen, daß die Klägerin ohne Bezahlung eines entsprechenden Ausgleichsbetrages Hälfteeigentümerin der Liegenschaft werden solle.
Auch aus dem Gesellschaftsverhältnis habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übereignung der Hälfte der Liegenschaft oder auf ein Auseinandersetzungsguthaben in der Höhe der Hälfte des Wertes der Liegenschaft.
Arbeitsleistungen der Klägerin stellten keine Beiträge dar, die zu ihrer Beteiligung an der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft führen müßten. Sie verschafften der Klägerin nur einen Anteil am Gewinn.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren der Klägerin ab. Es verurteilte in teilweiser Stattgebung des Eventualbegehrens den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 100.000,-- s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 3,621.000,-- s.A. gerichtete Mehrbegehren (einschließlich eines weiteren Zinsenmehrbegehrens) ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte wollte seine in Venezuela erwirtschafteten Ersparnisse in Österreich anlegen. Etwa um 1960 schlug ihm sein Bruder DiplIng. Fritz G***, ein Architekt, vor, mit dem ersparten Geld in Igls eine Pension zu bauen, die die Klägerin führen könne. Die Klägerin, eine Schwester des Beklagten, war damals nach einer Ehescheidung mittellos, so daß dieser Plan auch aus familiären Gründen willkommen war und schließlich in Angriff genommen wurde. DiplIng. Fritz G***, der vom Beklagten mit der Abwicklung des Baues in technischer und finanzieller Hinsicht beauftragt war, kaufte aus Mitteln des Beklagten die Liegenschaft EZ 88 II KG Igls. Im Grundbuch wurde das Alleineigentum des Beklagten an dieser Liegenschaft einverleibt. Da die flüssigen Mittel des Beklagten zur Errichtung der geplanten Pension nicht ausreichten, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 29.3.1960 auf, von ihrem Bruder Hermann, der nach dem Tod des Vaters der Parteien eine Liegenschaft geerbt hatte, ihren Anteil zu verlangen und zu versuchen, Geldbeträge von der Mutter der Parteien und von den Brüdern Hermann und Ludwig oder sonst "irgend jemandem" zu leihen, allenfalls Hypotheken aufzunehmen. Mit Schreiben vom 26.11.1961, gerichtet an DiplIng Fritz G***, regte der Beklagte an, die Klägerin solle "selbst den Gesellschaftsvertrag, den sie wünscht, vorschlagen", weil sie ja dort arbeiten müsse, und sie solle alle Wünsche, Forderungen und Leistungen angeben. Den fertigen Vertrag solle sie ihm zur Unterschrift senden. Die Klägerin reagierte darauf aber nicht und die Frage des Gesellschaftsvertrages wurde bis 1964 nicht eingehend erörtert.
Der Bau der Pension erfolgte in den Jahren 1962 und 1963. Die Pension wurde im Dezember 1963 in Betrieb genommen. Bis dahin stellten der Beklagte Geldbeträge in Höhe von S 1,345.158,41 und die Klägerin von S 100.000,-- zur Verfügung. Die Leistungen des Beklagten setzten sich aus Überweisungen von Ersparnissen und weiteren Beträgen von S 20.000,-- und S 80.000,-- zusammmen, die er als Erbteilzahlung von seinem Bruder Hermann G*** erhalten hatte. Der von der Klägerin am 25.4.1963 bezahlte Betrag von S 100.000,-- stammte ebenfalls aus einer Erbteilszahlung des Bruders Hermann G***. Es leisteten auch andere Verwandte Beiträge zu den Baukosten, und zwar die Mutter der Parteien, Maria G***, die am 9.7.1962 S 15.000,-- und am 22.1.1963 S 5.000,-- auf das Konto des Beklagten bei der Raiffeisenkasse Igls überwies. Es wurden weitere Beträge von S 100.000,-- und S 180.000,-- zur Verfügung gestellt, von welchen der Betrag von S 100.000,-- wahrscheinlich aus zwei am 24.10.1962 und 26.11.1962 von Hermann G*** geleisteten Erbteilszahlungen von je S 50.000,-- und der Betrag von S 180.000,-- aus dem Verkauf einer Liegenschaft an den Landeskulturfonds stammten. Der durch die Eigenmittel der Parteien und ihrer Verwandten nicht abgedeckte Teil der Baukosten wurde durch Bankkredite finanziert, die zum überwiegenden Teil auf den Namen des Beklagten, zu einem Teil auch auf den Namen der Klägerin aufgenommen worden waren und deren Abstattung samt Zinsendienst aus den Einnahmen der Pension erfolgte. Die Klägerin nahm als Konzessionsinhaberin zusammen mit dem Beklagten einen Bürgeskredit auf, der ebenfalls aus den Einnahmen aus der Pension zurückgezahlt wurde.
Seit der Eröffnung der Pension im Dezember 1963 lebte die Klägerin mit zwei Kindern in der Pension und von deren Erträgnissen. Die Pension wurde nach außenhin als "Pension Oswald" ohne Hinweis auf ein Gesellschaftsverhältnis betrieben. Die Klägerin stellte die Konzession zum Betrieb der Pension bei und wirtschaftete in Anbetracht der Abwesenheit des Beklagten nach Gutdünken, wobei sie die Erträgnisse zum Teil für ihren Bedarf, zum Teil zur Abdeckung der Kreditschulden verwendete.
Im Jahr 1964 kam der Beklagte auf Urlaub nach Igls. Bei dieser Gelegenheit besprach er mit der Klägerin die Frage eines Gesellschaftsvertrages, wobei er eine Beteiligung der Klägerin im Verhältnis 1 : 1 in Aussicht stellte, soferne sie entsprechende Zahlungen leiste, wobei sich der Beklagte vorstellte, daß sich die Klägerin finanziell mit der Hälfte der für die Pension getätigten Investitionen beteiligt. Über konkrete Zahlen wurde dabei nicht gesprochen. Eine Einigung wurde in diesem Zusammenhang nicht erzielt. Das Problem einer Beteiligung der Klägerin wurde auch mit dem Steuerberater Manfred R*** besprochen, den DiplIng. Fritz G*** beauftragt hatte, einen Status und die Bilanzen für die "Pension Oswald" zu erstellen. DiplIng Fritz G*** war vom Beklagten bevollmächtigt worden, ihn auch in Steuerangelegenheiten zu vertreten.
Aus nicht näher feststellbaren steuerlichen Erwägungen regte Manfred R*** bei der Bilanzierung ein Beteiligungsverhältnis der Parteien an Gewinn und Verlust von 80 : 20 zugunsten der Klägerin an. Daß eine der Parteien Einfluß auf dieses Beteiligungsverhältnis nahm, kann nicht festgestellt werden. Bis 1974 unterfertigte die Klägerin die Bilanzen allein; ab 1974, in welchem Jahr der Beklagte endgültig nach Igls zurückkehrte, fertigte dieser die Bilanzen mit. Seit 1974 wohnt der Beklagte mit seiner Familie in der Pension. Seine beiden Söhne arbeiteten auswärts und erzielten ein eigenes Einkommen, die Tochter und die Ehefrau des Beklagten arbeiteten in der Pension mit.
Die Klägerin lebte bis 31.10.1982 in der Pension, und zwar bis 1967 mit einer Tochter und einem Sohn, seit 1967 nur mehr mit einem Sohn, wobei sie zum Teil auch die Kosten der Unterbringung einer weiteren Tochter in einem Pflegeheim aus den Erträgnissen der Pension bestritt.
Im Jahr 1974 schlug der Beklagte der Klägerin vor, sie zur Hälfte an der Pension zu beteiligen, wenn sie sich auch finanziell entsprechend beteilige. Die Klägerin lehnte diesen Vorschlag aber ab, so daß es wieder zu keiner Einigung kam, zumal zwischen den Parteien bald nach der Rückkehr des Beklagten ein gespanntes Verhältnis entstand, das Ende Oktober 1982 dazu führte, daß die Klägerin aus der Pension auszog und im Einvernehmen mit dem Beklagten das Gesellschaftsverhältnis auflöste.
Mit Ausnahme der Bilanzen für die Jahre 1963 bis 31.10.1982 stehen Buchhaltungsunterlagen über den Betrieb der Pension nicht zur Verfügung. Aus den Bilanzen, die auf Grund der von der Klägerin erstellten Grundaufzeichnungen erstellt wurden, ergibt sich folgendes Bild:
In der Eröffnungsbilanz zum 15.Dezember 1963, in der der Betrieb als "Ruth W*** und Oswald G***, Pension Oswald, Igls" bezeichnet wird, scheint für den Beklagten ein Eigenkapital von S 1,345.158,41 und für die Klägerin ein solches von S 100.000,-- auf. An Verbindlichkeiten werden Darlehen bei der Arbeiterbank von S 387.738,20, bei der Raiffeisenkasse von S 80.941,69 und Bauverbindlichkeiten von S 792.675,46 angeführt. In der Gewerbesteuererklärung für 1963, die den Betrieb der Pension im Rahmen einer Personengesellschaft erklärte, wurde der Anteil am Betriebsvermögen der Klägerin mit S 100.000,-- und jener des Beklagten mit S 1,345.158,41 angegeben. In einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für das Jahr 1963 wurde die Summe der Betriebskosten mit S 444.724,-- angegeben, wobei die Liegenschaft und das Haus mit dem Einheitswert veranschlagt wurden. Die Summe der Schuldposten wurde mit S 1,281.533,-- angegeben, der Gesamtwert des Betriebes mit minus 836.809,-- S. Davon wurden auf die Klägerin entfallend S 100.000,--, auf den Beklagten entfallend S 736.809,-- angeführt. Vom Beginn des Pensionsbetriebes bis zum 31.10.1982 weisen die Bilanzen Privatentnahmen der Klägerin von S 1,773.417,97 und des Beklagten von S 547.055,07 aus. Die Summe der Betriebsergebnisanteile für den gleichen Zeitraum unter Berücksichtigung der Verlustjahre ergibt für die Klägerin (80 %) S 243.704,30 und für den Beklagten (20 %) S 60.925,56. Für die Klägerin scheinen Privateinlagen von S 36.071,55 auf, davon ist ein Betrag von S 19.054,75 aus dem Jahr 1963 nicht weiter aufklärbar. Die restlichen Beträge entfallen auf Einkommensteuer und Sonderausgaben.
Für den Beklagten scheinen Privateinlagen von S 610.413,73 auf. Davon entfällt ein Betrag von S 447.335,68 auf den Zeitraum von 1964 bis 1968, wobei es sich um Geldüberweisungen handelte; der Rest entfällt auf die Jahre 1974 bis 1982 und setzt sich in erster Linie aus Beiträgen zur Sozialversicherung zusammen, die steuerlich geltend gemacht wurden.
Die Klägerin nahm während des Betriebes der Pension durch sie mehrmals, erstmals am 25.5.1964, Bankkredite in Anspruch, wobei nicht festgestellt werden kann, welche Zahlungen mit diesen Krediten erfolgten. Im Jahr 1965 erhielt die Klägerin von ihrem Bruder Ludwig G*** ein Darlehen von insgesamt S 54.000,--, das sie zur Bezahlung von Schulden des Betriebes verwendete. Welche Zahlungen damit im einzelnen erfolgten, kann nicht festgestellt werden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen wie folgt:
Nicht strittig sei, daß zwischen den Parteien grundsätzlich die Vereinbarung zustandekam, die "Pension Oswald" in der Rechtsform einer Gesellschaft zu betreiben. Dabei komme nur eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne der §§ 1175 ff ABGB in Frage. Der Betrieb einer Fremdenpension stelle zwar ein natürliches Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB dar, für welches nach herrschender Auffassung die Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht an sich nicht zulässig sei, doch sei das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nach außen hin nicht in Erscheinung getreten und daher als reine Innengesellschaft anzusehen, mit der auch ein Vollhandelsgewerbe betrieben werden könne.
Über die grundsätzliche Einigung, die Pension in der Form einer Gesellschaft zu betreiben, hinaus seien keine ausdrücklichen Vereinbarungen erfolgt, so daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, soweit nicht gesetzliche Regelungen bestünden, aus der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen im Auslegungswege erschlossen werden müßten.
Strittig sei in erster Linie, inwieweit die Klägerin Anspruch auf einen Anteil an der Liegenschaft habe, die dem Betrieb der Pension und damit dem Gesellschaftszweck diente. Es sei zu überlegen, ob die nach dem Grundbuchsstand im Alleineigentum des Beklagten befindliche Liegenschaft zum Hauptstamm im Sinne des § 1182 ABGB zähle, somit ausdrücklich zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden sei, oder ob diese Liegenschaft der Gesellschaft vom Beklagten nur zum Gebrauch (quoad usum) überlassen worden sei und nach Beendigung der Gesellschaft wieder unverändert an ihn zurückfalle.
Bedenke man den Ausgangspunkt, der zur Gründung der Gesellschaft geführt habe, nämlich die Absicht des Beklagten, sein Geld in Österreich anzulegen und gleichzeitig der praktisch mittellosen Klägerin eine Beschäftigung und ein Einkommen zu sichern und, damit zusammenhängend, das Auseinanderklaffen der finanziellen Beiträge der Parteien zur Errichtung der Pension, rücke die Klägerin ganz in die Nähe eines Arbeitsgesellschafters, der nach § 1183 letzter Satz ABGB wohl Anspruch auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm habe. Für diese Auffassung spreche die bei der Finanzierung vorgenommene Gewinn- und Verlustaufteilung, noch mehr aber das Auseinanderklaffen der Privatentnahmen der Klägerin und jener des Beklagten, das dieser offenbar unbeanstandet hingenommen habe. Mit diesen im Lauf der Jahre bezogenen Leistungen aus dem Betriebsergebnis der Gesellschaft sei zweifellos auch die von der Klägerin ins Treffen geführte unternehmerische Leistung samt der Bereitstellung der Konzession abgegolten. Darin, daß die Arbeitsleistung der Klägerin bei der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung gehörig bewertet worden sei, sei eine Vereinbarung, daß der Arbeitsgesellschafter am Hauptstamm im Verhältnis seiner Arbeitsleistung beteiligt sein solle, nicht zu erblicken. Da eine ausdrückliche Vereinbarung in dieser Richtung nicht festgestellt habe werden können, sei davon auszugehen, daß die Arbeitsleistung der Klägerin bei der Erörterung des Schicksals des Hauptstammes außer Betracht zu bleiben habe. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn festgestellt werden könnte, daß die Klägerin durch ihre Arbeitsleistung dazu beigetragen hat, die vom Beklagten zur Abdeckung der Baukosten aufgenommenen Darlehen teilweise zurückzuzahlen, da sie für diese Arbeitsleistung, die nur mit einer geringen Kapitalbeteiligung verbunden sei, lange Jahre erhebliche, jene des Klägers übersteigende Privatentnahmen bezogen habe. Bei der Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der Gesellschaft sei davon auszugehen, daß die Klägerin mit dem Betrag von S 100.000,--, resultierend aus der am 25.4.1963 getätigten Zahlung, am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Zu prüfen sei somit noch die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf einen ihrer Einlage entsprechenden Miteigentumsanteil an der das Bertriebsvermögen bildenden Liegenschaft habe oder ob sie in Geld abzufinden sei. Eine vertragliche Regelung bestehe darüber nicht. Die Zusage des Beklagten, die Klägerin an der Liegenschaft im Verhältnis 1 : 1 zu beteiligen, sobald sie entsprechende Zahlungen leiste, sei von der Klägerin nie akzeptiert worden; sie habe auch keine solchen Zahlungen geleistet. Die näheren Umstände der Gründung und der Tätigkeit der Gesellschaft böten auch keinen Anlaß, den Parteien eine nicht ausgesprochene Absicht, die Klägerin im Verhältnis ihrer Einlage an der Betriebsliegenschaft zu beteiligen, zu unterstellen. Gegen eine solche Absicht sprächen der verhältnismäßig geringe Betrag, mit dem die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu den Kosten des Grundkaufes und der Errichtung der Pension beigetragen habe, sowie der Umstand, daß die Betriebsliegenschaft nach außen nie als Gesellschaftsvermögen, sondern als Privatvermögen des Beklagten, nach dem die Pension auch benannt wurde, aufgeschienen sei. Bei einer reinen Innengesellschaft, bei der nach außen hin ein Gesellschaftsvermögen nicht aufscheine, sei im Zweifel anzunehmen, daß der Innengesellschafter im Fall der Auflösung der Gesellschaft mit Geld abzufinden sei. Die Klägerin habe somit nur Anspruch auf Rückzahlung jenes Geldbetrages, den sie der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen habe. Bezüglich der Betriebsliegenschaft sei davon auszugehen, daß sie vom Beklagten, dem bücherlichen Alleineigentümer, der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen worden sei, so daß ihm nach Beendigung der Gesellschaft diese Liegenschaft allein zustehe. Der Geldbetrag, der der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen worden sei, sei unverändert, ohne Rücksicht darauf, ob der Hauptstamm im Wert gestiegen sei, zurückzuzahlen. Dem Klagebegehren könne daher nicht hinsichtlich des Hauptbegehrens, welches abzuweisen sei, wohl aber bezüglich des auf Zahlung gerichteten Eventualbegehrens mit dem Teilbetrag von S 100.000,-- Folge gegeben werden. Das Mehrbegehren sei abzuweisen. Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht beiden Berufungen Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Ausspruch über das Hauptbegehren dahin ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin zu 7/100-Anteilen an der Liegenschaft EZ 88 II KG Igls einzuwilligen und das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft zu weiteren 43/100-Anteilen einzuwilligen, abwies. Das Berufungsgericht wies auch das auf Zahlung eines Betrages von S 3,721.000,-- s.A. gerichtete Eventualbegehren der Klägerin, "soweit es mit der Abweisung des Hauptbegehrens korrespondiert", ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß sich die Streitteile zur Errichtung und zum Betrieb der Fremdenpension zwecks Erzielung eines gemeinsamen Nutzens vereinigt hätten und das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sei, auf welches die Bestimmungen der §§ 1175 ff ABGB zur Anwendung zu kommen hätten. Wenngleich der Betrieb einer Fremdenpension zu den Grundhandelsgewerben zähle und der Zusammenschluß von Kaufleuten kraft Grundhandelsgewerbes in der Regel nach den Bestimmungen des HGB über die offene Handelsgesellschaft zu beurteilen sei, seien hier diese Regeln deshalb nicht anwendbar, weil der gesellschaftliche Zusammenschluß der Streitteile weder im Handelsregister eingetragen noch behauptet worden sei, daß ein Vollhandelsunternehmen betrieben wurde. Im übrigen sei die Gesellschaft als reine Innengesellschaft geführt worden, da sie nach außen nicht in Erscheinung getreten sei.
Nach dem übereinstimmenden Willen der Streitteile sollten beide Parteien finanzielle Mittel und die Klägerin überdies ihre Mühen beitragen, um die Pension zu errichten und zu führen, wobei der Klägerin die Stellung einer Geschäftsführerin eingeräumt worden sei. Wenngleich diese Vereinbarungen nur in loser Form erfolgt seien, sei doch auf diese Weise eine Gemeinschaftsorganisation gebildet worden, die für das Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes wesentlich und hinreichend sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nach der einvernehmlich vorgenommenen Auflösung der Gesellschaft nicht um die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes nach § 1199 ABGB, sondern um die Teilung des gesellschaftlichen Vermögens nach § 1215 ABGB.
Mit der Auflösung der Gesellschaft wandelten sich die Rechtsbeziehungen der früheren Gesellschafter in Ansehung des Gesellschaftsvermögens in eine Gemeinschaft nach dem 16.Hauptstück des ABGB um und diese dauere so lange fort, bis auch sie durch Natural- oder Zivilteilung ihr Ende finde. Deshalb würden die am Hauptstamm der Gesellschaft beteiligten Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm Miteigentümer an den bisher der Gesellschaft gehörigen körperlichen Sachen. Auf die Feststellung des Anteiles der Klägerin am Hauptstamm des früheren Gesellschaftsvermögens ziele die Klage ab.
Die Behauptung der Klägerin, daß sie nach den Vereinbarungen zur Hälfte daran beteiligt sei, habe sich nicht als richtig erwiesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß eine Regelung dieser Frage zwar wiederholt versucht worden, daß es aber nie zu einer einvernehmlichen Feststellung der Anteile der Streitteile am gemeinschaftlichen Vermögen gekommen sei. In einem solchen Fall fielen die einzelnen Sachen den Kapitalgesellschaftern quotenmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm zu. In Ermangelung einer Vereinbarung werde vermutet, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben bis zum Beweis des Gegenteils gleich groß seien. Nur die quoad usum eingebrachten Sachen seien dem Beitragenden in natura zurückzustellen. Die Liegenschaft EZ 88 II KG Igls samt dem darauf errichteten Gebäude sei vom Beklagten der Gesellschaft nicht nur zum Gebrauch beigestellt worden. Das Gesellschaftsverhältnis der Streitteile sei wohl dadurch charakterisiert gewesen, daß die Klägerin zumindest bis 1974 praktisch allein die Pension geführt, also ihre Arbeit und Mühe auf den Betrieb verwendet habe, während der Beklagte allein finanzielle Mittel für den Grunderwerb und in weit überwiegendem Ausmaß für den Bau der Pension und deren Einrichtung beigestellt, sich aber im übrigen an der Führung der Pension zumindest bis 1974 nicht und später auch nur zum Teil beteiligt habe. Dennoch könne die Klägerin nicht als reine Arbeitsgesellschafterin angesehen werden. Immerhin habe auch sie einen Geldbetrag von S 100.000,-- in die Gesellschaft zur Errichtung des Baues eingebracht. Der Umstand, daß der erforderliche Baugrund erst angeschafft und das dem Gemeinschaftszweck zu widmende Gebäude erst aufgeführt habe werden müssen, obwohl sich zu dieser Zeit die beiden Streitteile bereits für den gemeinsamen Zweck zusammengetan hätten, spreche nicht dafür, daß der Beklagte Grundstück und Gebäude samt Einrichtung der Gesellschaft nur gebrauchsweise überlassen habe wollen und überlassen habe. Zur Zeit der Gründung der Gesellschaft sei das Gebäude noch nicht vorhanden gewesen, weshalb es der Gesellschaft zunächst auch nicht zum bloßen Gebrauch überlassen habe werden können. Der Umstand, daß die Liegenschaft samt allem Zubehör mit gemeinsamen Mitteln (und mit Hilfe von Fremdkapital) errichtet worden sei, lasse vielmehr - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - die Rechtsauffassung zu, daß die Parteien an der Gesellschaft nach dem Verhältnis ihrer kapitalmäßigen Beitragsleistung am Hauptstamm des Vermögens beteiligt sein sollten, das heißt daß diese Beitragsleistung quoad sortem in die Gesellschaft eingebracht worden sei. In einem solchen Fall falle die Sache dann nicht wie im Fall der bloßen Gebrauchsüberlassung an den Einbringenden zurück; sie sei vielmehr so zu behandeln, als ob sie im Eigentum der Gesellschaft gestanden wäre und deshalb durch einen eigenen Übertragungsakt auf die ehemaligen Gesellschafter quotenmäßig übertragen werden müsse. Im vorliegenden Fall komme also die Vermutung, daß mangels Vereinbarung die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß seien, nicht zum Tragen. Stelle man die jeweiligen Kapitalbeteiligungen der Parteien am Vermögensstamm gegenüber, so ergebe sich vielmehr ein Verhältnis von S 1,345.158,41 zu S 100.000,--, woraus sich ergebe, daß die Klägerin am gesamten Stammvermögen der Gesellschaft mit einer Quote von (gerundet) 7 % beteiligt sei (§ 1215 ABGB). Da es um den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben und nicht um die Verteilung des Gewinnes gehe, sei nicht der jahrelang von den Parteien unwidersprochen vorgenommene Aufteilungsschlüssel von 80 : 20 zu Gunsten der Klägerin heranzuziehen, was sie übrigens selbst gar nicht anstrebe. Für das Auseinandersetzungsguthaben sei die Bestimmung des § 1215 ABGB maßgebend.
Der Wert des der Gesellschaft quoad sortem überlassenen Kapitals sei nicht nach dem Wert zur Zeit der Einbringung, sondern nach dem sogenannten Dissolutionswert in Rechnung zu stellen, denn sonst ginge eine Wertverminderung oder Werterhöhung während der Dauer der Gesellschaft nicht zu Lasten oder zu Gunsten der Gesellschaft, sondern zu Lasten oder zu Gunsten des Einbringenden. Durch die Feststellung einer Miteigentumsquote an der Liegenschaft werde dieser Rechtslage Rechnung getragen. Wenngleich im vorliegenden Fall eine Innengesellschaft bestanden habe, bestehe doch keine Veranlassung, der Klägerin nur einen Geldabfindungsbetrag zuzuerkennen. Immerhin habe nämlich auch auf Seite des Beklagten eine grundsätzliche Bereitschaft bestanden, die Klägerin am bücherlichen Eigentum an der Liegenschaft zur Hälfte unter der Voraussetzung teilhaben zu lassen, daß sie eine entsprechende Kapitalbeteiligung aufbringe. Nun habe sie aber nicht 50 %, sondern nur 7 % des gesamten Kapitalaufwandes bei Gründung der Gesellschaft aufgebracht, weshalb es keinem Anstand begegne, sie mit diesem Anteil an der Liegenschaft abzufinden.
Die Zuteilung einer Eigentumsquote an die Klägerin begegne umso weniger Bedenken, als es dann den Streitteilen überlassen bleiben könne, die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft anzustreben, ohne daß es schon jetzt einer Prüfung bedürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür bestünden.
Es sei daher wohl dem Hauptbegehren der Klägerin teilweise stattzugeben, nicht aber auch dem Eventualbegehren auf Zahlung eines Abfindungsbetrages.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens der Klägerin, in eventu im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs.2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Beklagte bestreitet in seinem Rechtsmittel nicht, daß zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zur Führung des "Pensionsbetriebes Oswald" bestand, daß beide Streitteile durch Leistung von Geldbeträgen zur Errichtung des Pensionsbetriebes auf der Liegenschaft EZ 88 II KG Igls beitrugen, daß diese Liegenschaft dem Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne der §§ 1182, 1183 ABGB zuzuordnen ist und daß das Gesellschaftsverhältnis der Streitteile mit 31.10.1982 beendet wurde. Er versucht nur darzutun, daß der Klägerin deswegen nach Auflösung der Gesellschaft kein Anteil an der dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnenden Liegenschaft EZ 88 II KG Igls zukomme, weil sie nur eine Arbeitsgesellschafterin im Sinne des § 1183 letzter Satz ABGB gewesen sei und weil ihr als Innengesellschafterin im Zweifel nur ein Geldabfindungsbetrag zustehe.
Diesen Argumenten des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es trifft nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu, daß die Klägerin im Sinne des § 1183 letzter Satz ABGB nur ihre Mühe zum gemeinschaftlichen Nutzen zu verwenden versprochen hätte; sie hat vielmehr auch einen Geldbetrag von S 100.000,-- eingebracht, um den Bau der dem Gesellschaftszweck gewidmeten Pension auf der Liegenschaft EZ 88 II KG Igls zu ermöglichen. Es ist daher nicht möglich, der Klägerin nach der Bestimmung des § 1183 letzter Satz ABGB einen Anspruch auf den Hauptstamm abzusprechen. Wahle führt in Klang 2 V 674 unter Berufung auf DR 1941, 1407 aus, bei der reinen Innengesellschaft sei im Zweifel anzunehmen, daß der Innengesellschafter mit Geld abzufinden sei; dies wurde auch in der Rechtsprechung - ohne weitere Erörterung - vertreten (SZ 28/120). Diese Ansicht ist in der Lehre nicht unwidersprochen geblieben. Abgesehen davon, daß Wahle selbst an anderer Stelle (in Klang 2 V 539) ausführt, daß es für die Innengesellschaft bedeutungslos sei, daß das Gesellschaftsvermögen nach außen nicht in Erscheinung trete, maßgebend sei allein, daß im Innenverhältnis das Vermögen so behandelt werden solle, als ob auch eine Außengesellschaft bestünde, verweist etwa Strasser in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1175, darauf, daß richtigerweise auch für die Innengesellschaft bei der nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmenden Auseinandersetzung der Umstand entscheidend ist, ob der betreffende Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt war oder nicht. Eine eingehendere Untersuchung dieser Frage kann aber im vorliegenden Fall schon deswegen unterbleiben, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin den den Gesellschaftszweck bildenden Pensionsbetrieb führte. Nur sie trat daher für die Gesellschaft nach außen auf. Es ist daher auch nicht möglich, sie als Innengesellschafterin zu bezeichnen. Übrig bleibt, daß im Sinne des § 1215 ABGB bei der nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des gesellschaftlichen Vermögens dieses den Kapitalgesellschaftern quotenmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm zufällt. Dabei sind quoad sortem eingebrachte Sachen so zu behandeln, als ob sie im Eigentum der Gesellschaft gestanden wären;
sie müssen demnach durch einen Übertragungsakt auf die ehemaligen Mitglieder quotenmäßig übertragen werden (Wahle in Klang 2 V 676;
Kastner, Grundriß 4 63). Dabei ist für die Bestimmung des Anteiles am Gesellschaftsvermögen nicht die Vorschrift des § 1193 ABGB heranzuziehen; § 1215 ABGB verweist nicht nur auf die im
27. Hauptstück des ABGB enthaltenen Bestimmungen, sondern auch auf die Vorschriften, welche in dem Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellt worden sind. Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 839 ABGB wird im Zweifel jeder Anteil als gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen. Es spricht daher bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung für gleiche Anteile (SZ 40/170 mwN).
Wenn unter diesen Umständen im vorliegenden Fall das Berufungsgericht, ausgehend vom Verhältnis der Kapitalbeteiligung der Parteien am Vermögensstamm (Klägerin S 100.000,--, Beklagter S 1,345.158,41), der Klägerin einen Anteil von 7 % am Gesellschaftsvermögen zuerkannte, kann sich der Beklagte dadurch nicht für beschwert erachten.
Zur Frage der Berechtigung des Eventualbegehrens der Klägerin ist nicht Stellung zu nehmen, weil diesem Begehren vom Berufungsgericht nicht stattgegeben wurde.
Der Revision des Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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