OGH 8Ob653/87 (RS0074231)

OGH8Ob653/875.11.1987

Rechtssatz

Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.

Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährigenschutzabk Art4

8 Ob 653/87OGH05.11.1987

Veröff: SZ 60/234

4 Ob 552/88OGH10.05.1988

Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Siehr, 253)

2 Ob 617/88OGH10.01.1989
5 Nd 513/96OGH04.11.1996

Beisatz: Schutzmaßnahmen eines inländischen Gerichtes (§ 110 Abs 1 JN) zur Wahrung der Rechte eines Minderjährigen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung um ein im Inland gelegenes Haus sind durchaus möglich; es liegt daher im Interesse des Minderjährigen, die betreffenden Agenden gemäß § 111 JN sogleich jenem Gericht zu übertragen, zu dem persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte bestehen. (T1)

7 Ob 181/98pOGH13.07.1998

Vgl; Beisatz: Auch der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes kann Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. (T2)

7 Ob 221/05hOGH19.10.2005
7 Ob 294/05vOGH25.01.2006

Beisatz: Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert. (T3); Veröff: SZ 2006/6

2 Ob 272/05xOGH16.03.2006

Beisatz: Hier: Deutsche Mutter lebt mit deutschem Minderjährigen in Österreich; deutscher Vater in Deutschland. (T4)

4 Ob 189/06gOGH21.11.2006

Vgl; Beisatz: Das entspricht in der Sache dem „Abtretungsverlangen" nach Art 14 Abs 3 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft samt Zusatzprotokoll vom 1. April 1955, BGBl 1956/213, idF des Ergänzungsvertrags vom 1. Juni 1966, BGBl 1968/99. (T5)

6 Ob 138/13gOGH28.08.2013

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0080OB00653_8700000_001

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