European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00653.860.0326.001
Spruch:
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird dem Revisionsrekurs der antragstellenden Partei teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß der erstinstanzliche Beschluß durch Anfügung eines weiteren Punktes wie folgt zu ergänzen ist:
„7.) Der Antragsgegner ist schuldig, der antragstellenden Partei binnen 3 Monaten einen Ausgleichsbetrag von 250.000 S zu bezahlen.“
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittel (Rekurse und Revisionsrekurse) selbst zu tragen.
Begründung:
Die am 5. Oktober 1963 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Annemarie E***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. März 1983 aus dem Verschulden des nunmehrigen Antragsgegners nach § 49 EheG rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei Söhne, der am ***** 1964 geborene R***** und der am ***** 1968 geborene J*****. Die Elternrechte hinsichtlich des mj. J***** wurden allein der ehelichen Mutter übertragen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, für den mj. J***** einen monatlichen Unterhalt von 2.500 S zu leisten.
Nach der Eheschließung zogen die Parteien in die vom Vater der Ehefrau unter Mithilfe des Antragsgegners im Dachgeschoß des Hauses deren Eltern (*****) ausgebaute Wohnung. Die Einrichtung dieser Wohnung wurde zum Teil von den Parteien selbst erworben, teils erhielten sie sie von den Angehörigen der Ehefrau. Die Schlafzimmereinrichtung, Geschirr und Bettwäsche hatte die Frau in die Ehe mitgebracht. Nach der Eheschließung arbeitete die Annemarie E***** ein oder zwei Saisonen lang in einer Cafe-Konditorei in M***** als Verkäuferin. In der Folge half sie unentgeltlich ihrer Mutter, die im Haus ***** Privatzimmer an Fremdengäste vermietete. Im übrigen führte sie den Haushalt und versorgte sie die beiden ehelichen Kinder. Johann E***** arbeitete bis 1967 als Angestellter in einem Möbelhaus in F*****. Im Anschluß daran bis 1971 oder 1972 war er Buchhalter und in der Folge bis 1975 Prokurist der Baufirma R***** KG in R*****. Seit 1975 ist er Geschäftsführer der I*****-Gesellschaft mbH, der T***** Gesellschaft mbH und der H***** Immobiliengesellschaft mbH, alle mit dem Sitz in S*****. An diesen drei Gesellschaften ist er mit Anteilen zwischen 20 und 50 % beteiligt. Zur Zeit ist die wirtschaftliche Lage dieser Gesellschaften nicht besonders günstig. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bezieht er zur Zeit kein Einkommen. Annemarie Eberl brachte in die Ehe kein ins Gewicht fallendes Vermögen mit. Die finanziellen Lasten des ehelichen Haushaltes wurden zum weitaus überwiegenden Teil vom Antragsgegner getragen. Im Sommer 1975 mußte sich Annemarie E***** erstmals einer Brustkrebsoperation unterziehen. Im September desselben Jahres wurde der Haushalt von F***** in die mittlerweile vom Antragsgegner zu diesem Zweck gekaufte Eigentumswohnung in *****, verlegt. Aus der früheren Ehewohnung wurden das Geschirr und die Wäsche in die neue Wohnung mitgenommen. Das sonstige Mobilar verblieb in der früheren Ehewohnung in *****. Nach etwa ein oder zwei Wochen, und zwar noch im September 1975, kehrte die Ehefrau mit dem mj. J***** wieder nach F***** zu ihren Eltern zurück, weil sie sich aufgrund der vorausgegangenen Operation gesundheitlich schwach fühlte. Seit diesem Zeitpunkt wurde die häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten nicht wieder aufgenommen. Bereits zwei oder drei Wochen, nachdem Annemarie E***** nach F***** zurückgekehrt war, nahm der Antragsgegner mit Adelheid S*****, mit der er nunmehr verehelicht ist, in *****, eine Lebensgemeinschaft auf. Als sie zwei oder drei Wochen nach ihrer Rückkehr von S***** nach F***** wieder die als Ehewohnung in Aussicht genommene Wohnung in S***** beziehen wollte, stand sie vor verschlossenen Türen und mußte wieder in die frühere Ehewohnung in ***** zurückkehren, wo sie auch bis zu ihrem am *****1985 erfolgten Ableben wohnte.
Mit dem am 15. März 1983 vorerst beim Bezirksgericht Z***** eingebrachten, jedoch gemäß § 44 Abs. 1 JN an das Erstgericht überwiesenen Antrag begehrte die Annemarie E***** die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von der Eheschließung bis Ende September 1975 bestanden habe, habe der Antragsgegner folgendes der Aufteilung unterliegende Vermögen im Wert von insgesamt 7,740.000 S erworben:
1.) 4 Kleingarconnieren in I***** (76/2429-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****) im Wert von je 400.000 S, zusammen 1,600.000,-- S;
2.) einen Fünftelanteil an einem Geschäftslokal in W***** (144/2699-Anteile) an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von 2,000.000,-- S;
3.) die Drei-Zimmer-Wohnung in S***** (78/3124-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****) samt Garage (6/148-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****) im Wert von zusammen 1,000.000,-- S;
4.) das Ferienhaus in A***** (EZ *****, Haus; 1/8-Anteil an der Liegenschaft EZ *****, Garten, je KG *****) im Wert von zusammen 1,800.000,-- S;
5.) der Baugrund in F***** (EZ ***** KG *****) im Wert von 540.000,-- S;
6.) der Hälfteanteil an dem Ferienhaus in F***** (Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG *****) im Wert von 600.000,-- S und
7.) Inventar und Einrichtungsgegenstände, die dem Antragsgegner überlassen worden seien, im Wert von 200.000,-- S
zusammen somit im Wert von 7,740,000,-- S.
Von dieser Aufteilungsmasse verlange sie die Hälfte. Da die Hälfte des Ferienhauses in F***** bereits ihr gehöre, verlange sie die Übertragung des zweiten, dem Antragsgegner zugeschriebenen Hälfteanteils in ihr Eigentum. Im übrigen wolle das Vermögen nach Billigkeit aufgeteilt werden, wobei sie mit einem Geldausgleich von 3,270.000 S (3,870.000 S abzüglich des Wertes des ihr zu übereignenden Ferienhauses F***** von 600.000 S) oder mit der Einräumung von Liegenschaftseigentum in einem äquivalenten Ausmaße einverstanden sei.
Die Hälfte der erwähnten Vermögenswerte stünden ihr zu, weil sie zu Beginn der Ehe noch berufstätig gewesen sei und damals mit ihrem Einkommen und ihren Ersparnissen maßgeblich zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse beigetragen habe. Erst später habe sie nur den Haushalt geführt und die ehelichen Kinder betreut.
Zu den im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Vermögenswerten brachte die Antragstellerin noch folgendes vor:
Der Kaufpreis der vier Garconnieren in I***** sei aus gemeinsamen Ersparnissen erfolgt. Den Anteil an dem Geschäftslokal in W***** habe der Antragsgegner zur Befriedigung seiner Gehalts- und Abfertigungsansprüche im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter der W***** Gesellschaft mbH und als Prokurist der R***** KG erhalten. Seine Dreizimmerwohnung in S***** habe der Antragsgegner ebenfalls mit ehelichen Ersparnissen gekauft, weil diese Wohnung als Ehewohnung vorgesehen gewesen sei; diese Wohnung sei von ihr eingerichtet worden. Im Jahr 1972 habe der Antragsgegner eine Liegenschaft in A***** weit unter ihrem tatsächlichen Wert verkauft. Auf den aus dem Erlös gekauften Baugründen seien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also noch während aufrechter Ehe, zwei Ferienhäuser gestanden. 1972 und 1973 habe der Antragsgegner weitere 6 Ferienhäuser errichtet, wobei die Finanzierung ebenfalls aus gemeinsamen Ersparnissen stamme. Diese Häuschen habe er zu höheren als von ihm zugegebenen Kaufpreisen verkauft, Teile dieser Liegenschaft sogar verschenkt. Der Antragsgegner wendete demgegenüber ein, daß die eheliche Lebensgemeinschaft schon im Frühjahr 1975 aufgelöst worden sei. Die von der Antragstellerin behaupteten Werte seien von ihr im Fall des Ferienhauses in H***** zu gering, in allen anderen Fällen überhöht angegeben worden, zumal sie die auf den Liegenschaften haftenden Schulden unberücksichtigt gelassen habe. Die Aufteilung habe in erster Linie in Form der Zuweisung von Sachwerten und nur hilfsweise durch eine Ausgleichszahlung zu erfolgen. Die zu den im Revisionsverfahren noch strittig gebliebenen Vermögenswerten abgegebenen Erklärungen des Antragsgegners lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die 4 Garconnieren seien bloß „Studios“ mit einer Fläche mit je 16 m2, die er 1971 um je 125.000 S angekauft habe. Die Finanzierung sei überwiegend im Kreditweg (je 89.100 S Bausparverträge) erfolgt. Die Rückzahlungsfrist betrage 20 Jahre. Der ihm gehörige Fünftelanteil an dem Geschäftslokal ***** in W*****, sei ihm im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der „W***** Gesellschaft mbH“ als Abgeltung seiner Gesellschaftsanteile übereignet worden und daher als zu einem Unternehmen gehörig nicht aufteilungsfähig. Die Dreizimmerwohnung haber er am 21. April 1975 um 380.000 S zuzüglich 30.000 S für die Garage erworben. Die Abstattung der Kaufsumme sei nur teilweise in bar (178.716,40 S), im Restbetrag von 231.283,60 S durch ein Bauspardarlehen erfolgt. 1971 habe er tatsächlich eine Liegenschaft in A***** gegen den Willen der Antragstellerin um den zur Gänze im Kreditweg aufgebrachten Preis von 240.000 S gekauft. Die Liegenschaft habe er 1972 um 360.900 S weiterverkauft. Mit dem Erlös aus dieser Transaktion und mit weiteren Krediten habe er am 17. Jänner 1973 die Grundparzellen ***** KG ***** (ein Teil davon nunmehr die Liegenschaften EZ ***** und ***** je II KG *****) um insgesamt 316.950 S erworben. 1978, also nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft, habe er diese Parzellen mit 8 Ferienhäusern verbaut; 7 davon seien weiterveräußert worden, ein Ferienhaus (EZ ***** KG *****) sowie 1/8-Anteil an einem Garten (EZ ***** KG *****) sei nach wie vor sein Eigentum. Das Erstgericht wies der Antragstellerin das Eigentum an den vier Garconnieren in *****, und dem dem Antragsgegner zugeschriebenen Hälfteanteil am Ferienhaus in F***** samt Inventar zu, verpflichtete den Antragsgegner zu deren Übereignung und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Im übrigen bestätigte es die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften samt Inventar, nämlich hinsichtlich des der Antragstellerin verbleibenden Hälfteanteiles des Ferienhauses in F***** und des dem Antragsgegner bücherlich zugeschriebenen Miteigentumsanteile in W*****, der Drei-Zimmer-Wohnung samt Garage in S***** sowie des Ferienhauses mit Garten in A*****. Zu den im Revisionsrekursverfahren noch strittig gebliebenen Werten traf das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen:
1.) Zu den vier Garconnieren:
Mit Kaufvertrag vom 28. Oktober 1969 erwarb der Antragsgegner insgesamt 76/2429-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ ***** KG *****. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an 4 Kleinwohnungen (Studios) in *****, untrennbar verbunden. Der Kaufpreis betrug je 125.000 S. Die Finanzierung des Kaufpreises (insgesamt 500.000 S) erfolgte mit Hilfe der *****. Bei einer monatlichen Rückzahlungsrate je Studio von 644 S betrug der offene Darlehenssaldo per 31.Dezember 1984 28.697,77 S und per 30. September 1975 79.142,30 S je Wohnungsseinheit. Die 4 Kleinwohnungen weisen je eine Nutzfläche von 16,60 m2 auf. Sie sind an Studenten gegen einen monatlichen Mietzins von 1.550 S vermietet. Unter Bedachtnahme auf das Alter des Gebäudes beträgt der Grund- und Bauwert je „Studio“ unter Einschluß des Mobiliars 304.760 S (hierbei ist beim Gebäudewert ein Altersabzug von 8 % und beim Wert des Mobiliars ein solcher von 25 % mitberücksichtigt). Ausgehend von den erwähnten monatlichen Mietzinseinnahmen, von denen etwa 20 % für laufende Reparaturen aufzuwenden sind, ergibt sich je Wohneinheit bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 5 % ein Ertragswert von 297.600 S. Der Verkehrswert als arithmetisches Mittel von Vertrags- und Grund- bzw. Bauwert beträgt 301.180 S je Wohneinheit.
2.) Zu den Miteigentumsanteilen in W*****:
Im Jahre 1975 gab der Antragsgegner seine Gesellschaftsanteile (20 %) an der W***** Gesellschaft mbH auf; als Ablöse erhielt er 144/2699-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ ***** KG *****. Diese Anteile sind unbelastet. Es handelt sich dabei um das Wohn- und Geschäftshaus in *****. Vermutlich aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen den Miteigentümern steht ihm ein Nutzungsanteil von 20 % hinsichtlich der in diesem Haus an den Lebensmittelmarkt H***** vermieteten Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von 514,40 m2 zu. Der Wert der Miteigentumsanteile des Antragsgegners läßt sich, wenngleich kein Wohnungseigentum vorliegt, nur im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Nutzungsanteil an den genannten Geschäftsräumlichkeiten ermitteln. Angesichts der günstigen Geschäftslage, des guten Bauzustandes und der Ausführung der straßenseitigen Fassade in Alukonstruktion mit Thermoverglasung ist auch unter Bedachtnahme auf einen Altersabschlag von 6 % ein Bauwert von 4,545.240 S für den Anteil des Antragsgegners sohin von rund 909.000 S angemessen. Als 20 %igen Nutzungsanteil fallen Johann E***** derzeit monatliche Pachteinnahmen von 15.500 S zu (gesamtes Geschäftslokal: 77.500 S). Dieser Bestandzins ist aber weit überhöht; als angemessener monatlicher Nettobestandzins kann nur ein Betrag von 32.000 S für die gesamten Geschäftsräumlichkeiten (ca. 514 m2) angenommen werden. Errechnet man davon ausgehend den Ertragswert, so ergibt sich für den Fünftelanteil des Antragsgegners ein Wert von 1,536.000 S. Der Verkehrswert (arithmetisches Mittel zwischen Bau- und Ertragwert) beträgt somit hinsichtlich seiner Anteile 1,222.524 S.
3.) Zu der „Dreizimmerwohnung“ in S*****: Mit Kaufvertrag vom 21. April 1975 erwarb der Antragsgegner 78/3124-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** und 6/168-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ *****, je KG *****. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an der Eigentumswohnung top Nr.***** im *****. Stock des Hauses *****, sowie einer dazu gehörigen Garage verbunden. Als Kaufpreis war ein Betrag von 410.000 S (darin 30.000 S für die Garage) vereinbart. davon hat der Antragsgegner einen Betrag von 178.716,40 S (bis 31. Juli 1975) bar zu leisten; die Bezahlung des Restbetrages von 231.283,60 S erfolgte durch Übernahme des auf dieser Wohnung haftenden offenen Bauspardarlehens der Bausparkasse ***** in eben derselben Höhe. Bei einer monatlichen Rückzahlungsrate von 1.900 S haftete Ende 1975 noch ein Betrag von 211.255,30 S aus; am 30.September 1975 betrug die Darlehensschuld daher glaubhaft 213.680,75 S. Die genannte Eigentumswohnung war von beiden Parteien als künftige Ehewohnung vorgesehen und wurde von ihnen im Sommer 1975 teils unter Verwendung der in der früheren Ehewohnung (*****) vorhanden gewesenen Gegenstände (vornehmlich Geschirr, Wäsche und dgl.) eingerichtet. Ein gemeinsamer Haushalt wurde in dieser Wohnung jedoch nur etwa 1 oder 2 Wochen, bis zu der im September 1975 erfolgten Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, geführt. Das Inventar dieser Wohnung hat der Antragsgegner mittlerweile mit Ausnahme der zurückgebliebenen Kücheneinrichtung in seine nunmehrige Ehewohnung in ***** verbracht. Die erwähnte Eigentumswohnung weist 3 Zimmer mit einer Wohnfläche von 68,15 m2 zuzüglich Loggia (10,70 m2) und Garage (15,50 m2) auf. Unter Bedachtnahme auf einen 8 %igen Altersabzug für das 1971 errichtete und 1972 bezogene Gebäude errechnet sich der Bauwert für diese Wohnung mit 771.186 S. Die Wohnung ist derzeit um eine Nettomiete von 3.501 S pro Monat in Bestand gegeben; für diese Wohnung wäre allerdings ein monatlicher Nettomietzins von 3.850 S erzielbar. Ausgehend von diesen Reinmieteinnahmen ergibt sich ein Ertragswert von 924.000 S, sohin ein Verkehrswert mit 847.593 S. Die zur Wohnung gehörige Garage hat einen Verkehrswert von 52.074 S (Bauwert unter Bedachtnahme auf 8 %igen Altersabschlag: 44.148 S, Ertragswert bei einer erzielbaren jährlichen Nettomiete von 3.000 S:60.000 S). Die Wohnung ist bis auf die Küche mit eigenem Mobiliar des derzeitigen Mieters eingerichtet. Die im Eigentum des Antragsgegners stehende Kücheneinrichtung hat einen Wert von 4.500 S.
4.) Zu den Liegenschaften in A*****:
1971 erwarb der Antragsgegner von Theresia G***** die 2406 m2 große Grundparzelle ***** KG ***** um 240.600 S. Diesen Kaufpreis brachte er zur Gänze im Kreditweg auf; die offenen Kreditforderungen wurden schließlich auf ein Bauspardarlehen umgeschuldet. Noch im selben Jahre veräußerte der Antragsgegner diese Parzelle mit einem Reingewinn von ca. 50.000 S. Mit Kaufvertrag vom 17. Jänner 1973 erwarb er - ebenfalls von Theresia G***** - die Grundparzellen ***** KG ***** mit einer Gesamtfläche von 2113 m2 um 316.950 S. Die Bezahlung erfolgte mit Hilfe des Reingewinnes aus dem vorerwähnten Weiterverkauf der Grundparzelle *****, durch einen bei der ***** aufgenommenen Kontokorrentkredit (in Höhe von 200.000 S) und letztlich durch Übertragung des zur Bezahlung des Kaufpreises für die Gp ***** aufgenommenen Bauspardarlehens auf diese Parzellen. Die 3 Parzellen wurden im Jahre 1978 nochmals aufparzelliert; frühestens in diesem Jahr errichtete der Antragsgegner auf 8 der nunmehr entstandenen 9 Parzellen Ferienbungalows, von denen er 7 an Holländer weiterverkaufte. Eine der Parzellen wurde geteilt und bildet nun die Gartenanlage für die Ferienwohnungen. Eine Teilparzelle der ursprünglichen Gp ***** mit einer Fläche von 223 m2 samt dem darauf errichteten Ferienbungalow (nunmehr EZ ***** KG *****) behielt sich Johann E***** selbst als Eigentum. Die unverbaute, aus Gp ***** hervorgegangene Parzelle mit einer Gesamtfläche von 329 m2 (jetzt EZ ***** KG *****) steht nunmehr im Miteigentum der einzelnen „Bungalowbesitzer“; auch der Antragsgegner ist daher Miteigentümer dieser Liegenschaft zu einem Achtel. Bei den Gp ***** handelt es sich um ein im Zuge eines Straßenbaues aufgeschüttetes ehemaliges Sumpfgebiet, auf welchem ursprünglich Baracken aufgestellt und Arbeitsmaschinen abgestellt wurden. Seitens der Gemeinde A***** waren diese Grundstücke für die Verbauung mit Ferienhäusern vorgesehen. Die Auffüllung der Grundstücke war mit Abbruchmaterial und teilweise mit Sperrmüll erfolgt. Da das Niveau 40 cm tiefer als die angrenzende Straße lag, sammelte sich darauf teilweise Oberflächenwasser. Es gab damals wohl einen Straßen- und Wasseranschluß, jedoch weder einen Kanal- noch einen Stromanschluß, wobei vor der Bebauung noch eine zusätzliche Aufschüttung um ca. 50 cm nötig war. Bei Zugrundelegung dieser vor der Aufparzellierung gegebenen Zustandes ist der Grundwert im Jahre 1975 mit 300 S je m2, bezogen auf die Wertverhältnisse zum „Schluß der Verhandlung erster Instanz“ mit 480 S pro m2 anzunehmen. Der Wert des dem Antragsgegner Johann E***** verbliebenen Restbestandes beträgt bezogen auf die heutigen Marktverhältnisse und unter Bedachtnahme auf den Zustand dieser Grundstücke im September 1975 126.780 S (223 m2 x 480 S + 329 m2 x 60 S). Während die Liegenschaft in EZ ***** KG ***** unbelastet ist, haftet auf der Liegenschaft in EZ ***** KG ***** zugunsten der Bank f***** eine Höchstbetragshypothek von 650.000 S. Welche Bewandtnis es mit derselben hat, sowie wie hoch die Schuld des Antragstellers daraus tatsächlich ist, entzieht sich den gerichtlichen Feststellungen. Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 1975 bzw. 10. 0ktober 1976 erwarb der Antragsgegner von Theresia G***** schließlich die Gp ***** KG ***** um einen Kaufpreis von 800.000 S. Dieser war am 29. Oktober 1975 bereits zur Gänze bezahlt. Die Übergabe des Grundstücks an den Käufer hatte vereinbarungsgemäß mit der grundbücherlichen Durchführung zu erfolgen. Für die Annahme, daß der Kaufpreis oder zumindest ein Teil desselben bereits im September 1975 oder zu einem noch früheren Zeitpunkt bezahlt worden wäre, fehlt ein sicherer Anhaltspunkt. Die zuletzt genannte Parzelle ***** wurde schließlich in diese, die Gp ***** und die Gp ***** geteilt. Die Gp ***** wurde vom Antragsgegner letztlich um mutmaßlich 1,700.000 S verkauft. Bei der nunmehrigen Gp ***** handelt es sich um einen noch im Eigentum des Antragsgegners stehenden Weg. Auf der Gp ***** (nunmehr EZ ***** KG *****) errichteten der Antragsgegner und seine vormalige Lebensgefährtin und jetzige Gattin Adelheid E***** ein 11 Wohn- und Geschäftseinheiten umfassendes Wohn- und Geschäftsgebäude, welches ihnen beiden gemeinsam gehört. Die Anteile des Antragsgegners sind mit 2 Hypotheken von zusammen 1,260.000 S belastet. Im Jahre 1979 erwarb der Antragsgegner von Leo und Brunhilde K***** noch die Liegenschaft EZ ***** KG ***** um einen Gegenwert von 520.000 S. Hierbei handelt es sich um einen weiteren Ferienbungalow.
Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne der §§ 81 ff EheG sich grundsätzlich nur auf alle jene Vermögensbestandteile bezöge, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt worden seien. Zu entfallen hätte daher dasjenige, was von einem der Teile in die Ehe eingebracht, während derselben schenkungsweise erworben oder nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter angehäuft worden sei. Dem Aufteilungsverfahren entzogen sei somit nicht nur der derzeitige und frühere Liegenschaftsbesitz des Antragsgegners in F***** (Parteivorbringen Punkt 5) und die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ ***** und ***** KG ***** (Parteivorbringen Punkt 3), sondern auch die Grundparzellen ***** KG ***** - die Antragstellerin habe der Veräußerung ja nicht widersprochen - und die Grundparzelle ***** KG *****, weil der Abschluß des Kaufvertrages nach dem Zeitpunkt der Heimtrennung stattgefunden habe, sondern auch die nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf den Gp ***** KG ***** errichteten Ferienbungalows. Drei vom Antragsgegner gehaltene Beteiligungen an Wohnbaugesellschaften seien als Unternehmensanteile der Aufteilung ohnedies entzogen. Unter Bedachtnahme auf die zeitmäßige Wertschöpfung fielen jedoch in die Aufteilungsmasse nicht nur die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** (4 Kleingarconnieren) und an den Liegenschaften EZ ***** sowie ***** (3-Zimmer-Eigentumswohnung samt Garage) sondern auch noch das ihm verbleibende Resteigentum an den seinerzeit erworbenen Grundparzellen ***** KG ***** (EZ ***** und 1/8-Anteil an EZ *****, je KG *****) und die Liegenschaft EZ ***** KG *****. Endlich stehe die Annahme, daß es sich bei den Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in EZ ***** KG ***** (*****) um Abgeltung der Anteilsrechte des Antragsgegners an der W***** GmbH handle, der Einbeziehung dieses Objektes in die Aufteilungsmasse nicht entgegen. Die Bewertung dieses der Aufteilung unterworfenen Liegenschaftsbesitzes müsse nach den derzeitigen Wertverhältnissen, jedoch unter Bedachtnahme auf den im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (September 1975) gegeben gewesenen und auf diese Liegenschaft Bezug habenden Schuldenstand, sowie Berücksichtigung des damaligen Zustandes der Liegenschaft in der Natur, erfolgen. Letzteres ergebe sich aus dem Umstand, daß bei der Aufteilung der Wertsteigerung, welche nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Bauführung oder sonstige wertsteigernden Maßnahmen eines Teiles allein bewirkt worden seien, nicht zum Vorteil des anderen Eheteiles auswirken dürften. Damit ergäben sich folgende in das Aufteilungsverfahren einzubeziehende Werte: 76/2429-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit 4 Kleingarconnieren: 888.150,80 S (Rohwert der Liegenschaften von je 301.180 S abzüglich zu berücksichtigender Schulden von je 79.142,30 S); 144/2699-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****: 1,222.524 S; 78/3124-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** und 6/168-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** je KG ***** 3-Zimmer-Wohnung und Garage: 690.486,25 S (Rohwert von 904.167 S abzüglich zu berücksichtigender Schulden von 213.680,75 S); Liegenschaft EZ ***** und 1/8 Anteil an der Liegenschaft EZ ***** je KG *****: 126.780 S; Liegenschaft EZ ***** KG ***** (Ferienhaus in H*****: 689.802,50 S, somit ein Wert von insgesamt 3,617.743,55 S.
Die anteilsmäßige Aufteilung habe sich nach den Bestimmungen der §§ 83, 84 EheG nach dem Grundsatz der Billigkeit zu richten; es sei auf Umfang und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegatten zur Anschaffung dieser Vermögenswerte sowie auf das Wohl der Kinder abzustellen. Als Beitrag in diesem Sinne habe nicht nur die Leistung des Unterhaltes und die Mitwirkung am Erwerb, sondern auch die Haushaltsführung und die Pflege bzw. Erziehung der ehelichen Kinder zu gelten. Im konkreten Falle umfasse die Beitragsleistung der Antragstellerin somit a) die Berufstätigkeit während einer oder zwei Saisonen als Verkäuferin, denn ihr Einkommen aus dieser Zeit sei sicher zumindest teilweise dem gemeinsamen Haushalt zugute gekommen;
b) die Haushaltsführung bzw. Betreuung der beiden ehelichen Kinder während der rund 12 Jahre dauernden aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft und c) die - wenn auch nicht allzulange - Mitwirkung beim Verkauf der Produkte der vom Antragsgegner in F***** einige Jahre betriebenen Hühnerfarm. Der Antragsgegner habe demgegenüber die Kosten des gemeinsamen Haushaltes einschließlich des Unterhaltes der Antragstellerin und der ehelichen Kinder bestritten. Darüberhinaus sei die Schaffung des beträchtlichen während der Ehe erworbenen Vermögens in erster Linie seiner beruflichen Tätigkeit und der geschickten Ausnützung der sich ihm bietenden Möglichkeiten auf dem Grundstücksmarkt zuzuschreiben. Bei billiger Abwägung der für die Aufteilung ausschlaggebenden Kriterien könne aber letztlich auch der Umstand nicht übergangen werden, daß die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, der sich kurz nach der ersten schweren Erkrankung der Antragstellerin im Jahre 1975, zu einer Zeit, als diese im besonderen Maß des ehelichen Beistandes bedurft hätte, einer anderen Frau zugewendet habe. Insgesamt sei daher eine Aufteilung annähernd zu gleichen Teilen angebracht, welche am besten durch folgende Realzuweisungen erreicht werden können.
Die Antragstellerin erhalte
a) die 4 Kleingarconnieren in I***** samt Inventar unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Heimtrennung offenen Bauspardarlehen im Wert von S 888.150,80
b) das Ferienhaus H***** samt Inventar im Wert von S 689.802,50 zusammen somit S 1,577.953,30
Demgegenüber verblieben dem Antragsgegner:
a) die Liegenschaftsanteile an den Liegenschaften in S***** (3-Zimmer-Eigentumswohnung mit Garage samt Inventar unter Berücksichtigung der zum 30.9.1975 offenen Kreditschulden im Wert von S 690.486,25
b) die Liegenschaft EZ ***** und der 1/8-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ ***** (derzeit Ferienhaus samt Garten) KG ***** im Wert von S 126.780,--
c) die 144/2699-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von S 1,222.524,-‑
zusammen somit S 2,039.790,25 S.
Der sich bei rein rechnerischer Aufteilung zur Hälfte (je 1,808.871,77 S) zugunsten des Antragsgegners ergebende Überschuß von 230.918,47 S sei nur ein scheinbarer; er habe nämlich auch nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Studios in I***** maßgebliche Kreditrückzahlungen geleistet und zwar je Studio 50.444,53 S (dies ergebe sich aus der Schuldenstanddifferenz:
30. September 1975 : 79.142,30; 31.12.1984 : 28.697,77 S). Für alle 4 Studios zusammen habe er daher die Schulden von 201.778,12 S verringert, welcher Betrag der Antragstellerin im Teilungsverfahren anzurechnen sei; tatsächlich berechnet habe sie per 31.Dezember 1984 Vermögenswerte im Schillingäquivalent von 1,779.731,42 S bekommen. Die Differenz zu ihren Ungunsten betrage sohin bloß 29.140,35 S; dieser Wert könne jedoch größenmäßig vernachlässigt werden. Unberücksichtigt bleiben könne auch der Umstand, daß der Antragstellerin schon bisher die Mieteinnahmen des Ferienhauses in H***** allein zugeflossen seien, weil sie bezüglich dieses Hauses Aufwendungen in Höhe von 15.000 S allein getragen habe. Unwesentlich sei endlich, daß der Antragsgegner das Inventar der Ehewohnung in ***** nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum offenbar überwiegenden Teil in seine nunmehrige Wohnung in A***** verbracht habe, weil er ja zu Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Einrichtung der Ehewohnung in ***** maßgebliche Arbeitsleistungen erbracht habe. Der alte Zillertaler Bauernschrank, der sich nunmehr im Ferienhaus in H***** befinde, sowie die vom Antragsgegner erwähnte Truhe, seien als Geschenke dessen persönliches Eigentum und könnten der Aufteilung nicht unterworfen werden, weil nicht hervorgekommen sei, daß es sich dabei um Hausrat oder sonstige Gegenstände des ehelichen Gebrauches handle.
Die Kostenentscheidung stütze das Erstgericht auf § 234 AußStrG. Das Gericht zweiter Instanz gab den von beiden Teilen gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekursen keine Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs.1 AußStrG zulässig sei.
Die Antragstellerin bekämpfte mit ihrem Rekurs die ihrer Ansicht nach zu niedrige Einschätzung des Ertragswertes der Liegenschaftsanteile in W***** und die Unterlassung der Einbeziehung der Gesellschaftsbeteiligungen des Antragsgegners sowie des Grundstückes Gp ***** KG ***** in das Aufteilungsvermögen mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines Ausgleichsbetrages von 1,120.000 S oder der Zuweisung äquivalenter Liegenschaftsanteile abzuändern. Der Antragsgegner hingegen wendete sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Einbeziehung des „Anteiles am Geschäftslokal in W*****“ sowie der Grundstücke EZ ***** und EZ ***** KG ***** in das Aufteilungsverfahren, die seiner Ansicht nach unrichtige Bewertung des Ferienhauses *****, die Nichtberücksichtigung der von ihm bewirkten Darlehenstilgungen für die 4 Kleingarconnieren in I***** und für die Eigentumswohnung in S*****.
Zu den im Revisionsverfahren noch strittig gebliebenen Fragen nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
1.) Zu den Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und den Beteiligungen des Antragsgegners an den drei Gesellschaften m.b.H.:
a) Zu den Ausführungen des Antragsgegners:
Der Darstellung des Antragsgegners, wonach es sich bei dem Liegenschafts- bzw. Geschäftsanteil um die Abgeltung für eine etwa 6-jährige tätige Mitwirkung an der „W*****-Gesellschaft m.b.H.“ handle, sei beizupflichten, nicht jedoch dem daraus gezogenen Schluß, daß diesem Objekt daher (eine Art „weitergeleitete“) Unternehmenszugehörigkeit eigne:
Aus der Formulierung des Gesetzes ergäbe sich eindeutig, daß grundsätzlich sämtliches Gebrauchsvermögen und sämtliche eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen sollten (§ 81 EheG), ausnahmsweise aber bestimmte Sachen (z.B. Unternehmen und Unternehmensbestandteile) ausgenommen werden sollten (§ 82 EheG). Ausnahmebestimmungen seien jedoch - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - einschränkend auszulegen. Im vorliegenden Falle handle es sich um Vermögenswerte des Antragsgegners, welche im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu JBl.1983, 648; JBl.1986, 116) - nicht mehr als Unternehmen(-sbestandteile) fortbestünden, sondern als reines Liegenschaftsvermögen ohne Unternehmenszugehörigkeit anzusprechen seien. Die Ausnahmebestimmung des § 82 EheG könne daher nicht zur Anwendung gelangen. In diesem Zusammenhang sei auch schon ausgesprochen worden, daß die klare Absicht des Gesetzgebers dahin ging, nur bestehende Unternehmen von der nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten nach Auflösung ihrer Ehe auszunehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Fertigstellung (und wohl auch die Übergabe) des Geschäftslokales erst am 15.Oktober 1975 oder sogar etliche Wochen später, somit nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im September 1975 erfolgt sei. Wie der Antragsgegner selbst in seiner Rekursschrift zugäbe, sei die Abtretung seines Gesellschaftsanteiles an der „W*****-Gesellschaft m.b.H.“ gegen diesen Liegenschaftsanteil schon am 30.Jänner 1975 in Form eines Notariatsaktes vereinbart und durchgeführt worden. Lediglich der Abtretungspreis, eben der erwähnte Liegenschaftsanteil, habe erst später fällig werden sollen. Bei lebensnaher Betrachtung habe dieser Vorgang zweierlei Konsequenzen. Einerseits habe der Unternehmensbestandteil schon zum Zeitpunkt der Heimtrennung rechtlich nicht mehr zum Vermögen des Antragsgegners gehört; eine Unternehmensqualität stehe der Aufteilung somit keinesfalls mehr entgegen. Anderseits sei der Vermögenszuwachs rechtliche Folge einer bereits bei aufrechter Lebensgemeinschaft getätigten Transaktion. Dem Rekurswerber sei in diesem Zusammenhang zwar zuzubilligen, daß das Geschäftslokal zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht zu seinem Vermögen gehört habe. Davon, daß der Wert des Liegenschaftsanteiles aber erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen worden wäre, könne aber gleichfalls nicht gesprochen werden (das behaupte ja nicht einmal der Rekurswerber selbst; er spräche nur davon, daß das auf dem Liegenschaftsanteil errichtete Gebäude erst später fertiggestellt worden sei. Nur die nach dem Zeitpunkt der Heimtrennung bewirkten neuen, weiteren Wertschöpfungen der Aufteilungsgegner fielen aber nicht mehr in das Aufteilungsvermögen. Eine Ausscheidung aus der Verteilungsmasse sei daher nicht gerechtfertigt; dies auch aus folgender Erwägung: teilte man den Standpunkt des Rekurswerbers konsequent, so gelangte man zu dem unbilligen Ergebnis, daß jeder während der Ehe durch gemeinsame Anstrengungen geschaffene Vermögensbestandteil dadurch aus der Verteilungsmasse ausgeschieden werden könnte, daß er veräußert und übergeben, der Verkaufserlös jedoch erst nach Heimtrennung fällig gesetzt würde, insoferne nur die zweijährige Frist des § 91 EheG überschritten werde. Soweit der Antragsgegner die Annahme des Erstgerichtes bekämpft, die Antragstellerin habe zum Erwerb des Gesellschaftsanteiles an der „W*****-Gesellschaft m.b.H.“ nicht beigetragen, sei folgende Überlegung anzustellen:
Der Aufteilung unterliege zwar nur ein Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen hätten, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen hätten, also alles, was von ihnen in diesem Zeitraum erarbeitet oder erspart worden sei. Es sei jedoch - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht erforderlich, daß das Vermögen durch gemeinsame Tätigkeit angesammelt worden sei. Es genügten vielmehr gemeinsame Anstrengungen, mithin auch mittelbare Beiträge, die dem anderen Ehepartner die Anschaffung, Ansammlung oder die Erhaltung des Vermögens ermöglicht hätten, wie etwa die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, eine sparsame Lebensführung, jede Art von Konsumverzicht sowie jeder sonstige eheliche Beistand. Deshalb würden die Beiträge, welche von einer Frau durch die Führung des gemeinsamen, ehelichen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen ehelichen Kinder einerseits und vom Mann durch die Leistung des jeweils gebotenen Unterhaltes anderseits erbracht werden, als äquivalent betrachtet. Die Frau leiste daher durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder bereits während einer etwa 15-jährigen Ehe einen gemäß § 83 Abs.2 EheG gleichteiligen (50 %igen) Beitrag zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse; dies gelte selbst dann, wenn das Objekt der Aufteilung gerade durch besondere Anstrengung des Aufteilungsgegners angeschafft worden sei. Hier habe die eheliche Gemeinschaft zwischen den Verfahrensteilen nur etwa 12 Jahre gedauert, die Antragstellerin habe jedoch nicht nur für den gemeinsamen Haushalt und die zwei ehelichen Kinder gesorgt, sie habe überdies zumindest noch 2 Saisonen lang als Aushilfskellnerin gearbeitet. Abgesehen davon sei die Benützung der Ehewohnung von Anfang an (bis September 1975) unentgeltlich durch die Eltern der Antragstellerin gewährt worden (der Antragsgegner habe damals nur beim Ausbau derselben mitgearbeitet). Die Beistellung der Ehewohnung oder deren Benützung durch die Familie eines der Ehegatten umsonst oder unter dem wahren Wert sei aber im Rahmen der nach Billigkeitskriterien orientierten Aufteilungsentscheidung zu berücksichtigen. Es schade hier also nicht, daß die Antragstellerin gerade zum Erwerb des in den Gesellschaftsanteilen der „W*****-Gesellschaft m.b.H.“ angelegten Vermögens aktiv nicht tätig gewesen sei. Auch die Aufteilungsquote (nämlich annähernd gleichteilig) seitens des Erstgerichtes sei nicht zu beanstanden. Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs.1 Satz 1 EheG), habe die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werde. Um den Umständen des vorliegenden Einzelfalles gerecht zu werden, seien neben den schon dargestellten Beitragsleistungen noch vor allem 2 Umstände beachtenswert: Die außergewöhnliche Begabung des Antragsgegners in wirtschaftlichen Belangen (insbesondere im Bereich der Grundstücksspekulation) sowie die von ihm - auch nach forensischen Maßstäben - nicht alltägliche Verletzung der ehelichen Beistandspflicht dadurch, daß er seine mittlerweile offenbar an den Krankheitsfolgen verstorbene Gattin nach bzw. während ihrer Krebserkrankung (unter anderem Brustkrebsoperation) im Stich gelassen habe. Nach Ansicht des Rekurssenates dürfe nämlich der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig sei, nicht ohne jede Bedeutung sein; es sei also bei der Aufteilung nach Billigkeit insgesamt die Möglichkeit zu beachten, daß der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht werde als der schuldige; dies auch nicht nur dann, wenn ohne Berücksichtigung von Zerrüttungsverschulden bzw. ehewidrigem Verhalten der unschuldige Teil eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich habe nehmen müssen oder im weiteren Sinne in zumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten käme bzw. das ehewidrige Verhalten für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam gewesen sei (z.B. Verschwendungssucht, kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung etc) und in Form einer Optionsmöglichkeit auf jene Gegenstände, die der unschuldige Teil behalten oder zugewiesen haben wolle, sondern generell dann, wenn ein ungewöhnliches, aus dem Rahmen fallendes Verschulden eines Eheteiles gegeben sei; denn dann könne den Grundsätzen der Billigkeit nur dadurch Genüge getan werden, daß die Lebensqualität des unschuldigen Teiles durch die Scheidungsfolgen (nicht nur im Hinblick auf den Unterhalt sondern auch die Verfügbarkeit ehelichen Besitzes) überhaupt nicht vermindert werde. Insoweit werde die beispielgebende wirtschaftliche Tüchtigkeit des Antragsgegners durch sein Verschulden an der Ehescheidung (Beistandspflichtverletzung) aufgewogen.
b) Zu den Ausführungen der Antragstellerin:
Soweit die Antragstellerin moniere, das Erstgericht habe zu Unrecht die 3 (zwischen 20 und 50 % gelegenen) Beteiligungen des Antragsgegners an den genannten Gesellschaften bzw. den Wert des bezüglichen Betriebsvermögens nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen, so sei sie darauf zu verweisen, daß auch Unternehmensbeteiligungen nur dann der Vermögensauseinandersetzung unterlägen, wenn sie als bloße Wertanlagen anzusprechen seien (§ 81 Abs.1 Zif 4 EheG). Einem Unternehmensanteil werde aber nur dann bloßer Wertanlagencharakter zukommen, wenn mit ihm keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden sei. Gegen eine bloße Wertanlage spräche jede Geschäftsführertätigkeit bzw. Mittätigkeit im Unternehmen, ja sogar bloßes Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen. Nach den in diesem Punkte unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes sei der Antragsgegner aber bei allen 3 erwähnten Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen. Eine Einbeziehung der erwähnten Beteiligungen in das Verteilungsvermögen scheide daher von vornherein aus. Abgesehen davon biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, zwar Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten (§ 81 Abs. 1 Z 3 EheG), nicht aber das Unternehmen, ja sogar bloßes Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen. Nach den in diesem Punkte unbestrittenen Feststellungen des Erstgerichtes sei der Antragsgegner aber bei allen 3 erwähnten Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen. Eine Einbeziehung der erwähnten Beteiligungen in das Verteilungsvermögen scheide daher von vornherein aus. Abgesehen davon biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, zwar Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten (§ 81 Abs. 1 Z 3 EheG), nicht aber das Unternehmen selbst von der Aufteilung auszunehmen; analog der Bestimmung des § 81 Abs. 1 Z 3 EheG, wonach (auch) alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten, von der Vermögensauseinandersetzung ausgenommen bleiben sollten, seien nach Ansicht des Rekursgerichtes auch bei Unternehmensbestandteilen, die nicht als Wertanlagen gelten könnten, sämtliche dazu gehörigen Sachen ausgenommen, hier also auch das Betriebsvermögen der erwähnten Gesellschaft. Im übrigen unterliege ein Unternehmen (oder ein nicht als Wertanlage aufzufassender Unternehmensbestandteil) selbst dann nicht als Ersparnis der Vermögensauseinandersetzung, wenn das Unternehmen aus Ersparnissen erworben worden sei. In diesem Fall könne es zwar der Billigkeit (§ 83 EheG) entsprechen, dem Ehegatten - gewissermaßen als Ausgleich für die infolge Unternehmenszugehörigkeit der Aufteilung entzogenen Werte - einen größeren Anteil an vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen - zuzuerkennen, doch setze dies voraus, daß zumindest der Verdacht einer tendenziellen Manipulation (im Sinne von Vermögensverschiebung zugunsten des Antragsgegners und zum Nachteil des Antragstellers im Verteilungsverfahren) vorliege. Eine solche Vermögensverschiebung zu Ungunsten der Antragstellerin habe diese aber niemals behauptet, noch hätten sich diesbezügliche Anhaltspunkte im Verfahren ergeben. Es komme daher auch bei der Billigkeitsabwägung im Sinne des § 83 EheG keine (auch nur mittelbare) Berücksichtigung des Wertes der 3 Gesellschaftsanteile oder des damit im Zusammenhang bestehenden Betriebsvermögens in Betracht. Damit erwiesen sich aber auch die von der Antragstellerin vermißten Wertfeststellungen und diesbezüglichen Erhebungen im Hinblick auf diese Vermögensmassen als nicht entscheidungswesentlich. Soweit der Rekurs der Antragstellerin Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen Ing. Fritz D***** darin begründet sähe, daß dieser „berufliche Beziehungen“ zum Antragsgegner unterhalte, würden diese vom Rekursgericht nicht geteilt. Nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 29. 4. 1985 habe dieser mit dem Antragsgegner niemals geschäftliche Beziehungen unterhalten sondern lediglich - dies allerdings mehrmals - als Gutachter in Zivilrechtsstreiten, Außerstreitverfahren (Nutzwertfestsetzungen) und Verwaltungsverfahren (baupolizeiliche Befunde) mitgewirkt, an denen unter anderem Gesellschaften beteiligt gewesen seien, in denen der Antragsgegner involviert gewesen sei. Wenn auch zwei dieser Nutzwertfeststellungen nicht Gerichtsgutachten sondern Privatgutachten gewesen seien, so müßten für eine Befangenheit des Sachverständigen doch konkretere, mehr auf die Person des Antragsgegners oder der Antragstellerin bezogenen Nahebeziehungen vorliegen. Letztlich habe der Sachverständige diese Umständen selbst aufgedeckt und insoweit keine Zweifel an seiner Objektivität offengelassen. Abgesehen davon scheiterten die Einwände der Antragstellerin aber auch an verfahrensrechtlichen Erwägungen. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gälten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über das Ablehnungsverfahren überhaupt. Deshalb könnte der nach Überreichung des schriftlichen Gutachtens (im Rechtsmittel implicite geltend gemachten Ablehnungserklärung der Antragstellerin gegen Ing. Fritz D***** nur dann Erfolg beschieden sein, wenn sie glaubhaft gemacht hätte, daß sie diesen Ablehnungsgrund vorher (etwa in der mit 3 Wochen ohnedies reichlich bemessenen Äußerungsfrist) nicht erfahren oder - wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses - nicht rechtzeitig geltend machen hätte können. Schließlich sähe sich die Antragstellerin noch dadurch benachteiligt, daß der Sachverständige Ing. Fritz D***** bei der Festlegung des Ertragswertes des Geschäftslokales in W***** welches aufgrund einer internen Vereinbarung den 144/2699-stel Anteilen an der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft zugeordnet sei, von einem ortsüblich erzielbaren Bestandzins und nicht den höheren, tatsächlich erzielten Mieteinnahmen ausgegangen sei bzw. das Erstgericht die so erzielte Summe unreflektiert seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Eine solche Beschwer liege jedoch in Wahrheit nicht vor. Denn dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft komme - wie schon zu den Ausführungen des Antragsgegners dargestellt - maßgebliche Bedeutung als Stichtag für den Umfang des aufzuteilenden Vermögens zu; dieser Tag sei aber nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend, nicht aber für dessen Bewertung, sofern eine nachträgliche (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Aufteilungsverfahren) Wertveränderung ohne besonderes Zutun eines der Ehegatten entstanden sei; denn auch bei der vom Gesetzgeber als Ideallösung jedem Aufteilungsverfahren unterstellten einvernehmlichen Realteilung des Aufteilungsvermögens im Zeitpunkt der Heimtrennung kämen beiden Parteien die seit diesem Zeitpunkt eingetretenen und nicht auf ihre Tätigkeit zurückzuführenden Wertsteigerungen zu gleichen Anteilen (oder zumindest zu den sich als billig erweisenden Anteilen) zugute. Sämtliche nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft eingetretenen, also nachträglichen Wertvermehrungen, welche nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten allein zurückzuführen seien, seien (etwa in Form einer Aufwertung) ebenso wenig zu berücksichtigen wie alle nach dem Stichtag vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen. Würdige man nun die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Heimtrennung (September 1975) gerade die Liegenschaft und das auf ihr errichtete, aber noch nicht gänzlich fertiggestellte Gebäude vorhanden gewesen sei, so komme man nicht umhin, festzuhalten, daß der vom Antragsgegner nunmehr erzielte Bestandzins (in Höhe von 15.500,-- S monatlich) in zweifacher Hinsicht Ergebnis seiner Tätigkeit bzw. seiner wertschöpferischen Begabung sei. Zum einen habe er es zuwege gebracht, mit den übrigen Miteigentümern der erwähnten Liegenschaft in W***** die Vereinbarung zu treffen, daß sein Miteigentumsanteil trotz der fehlenden Parifizierung gerade mit einem besonders ertragreichen (§ 269 ZPO) Geschäftslokal und nicht etwa dort befindlichen Wohnungen verbunden worden sei; zum anderen sei es ihm gelungen, im Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern, diesen, über dem ortsüblichen Maß liegenden Bestandzins gegen die Lebensmittel-Selbstbedienungsmarktkette H***** durchzusetzen. Alle diese Tatsachen hätte sich erst nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ereignet und seien auf die im Verfahren wiederholt zum Ausdruck gekommene besondere wirtschaftliche Begabung des Antragsgegners zurückzuführen. Sie könnten daher auch nur zu seinem Vorteil und nicht zu seinem Nachteil ausschlagen; mit anderen Worten, es dürfe bei der Wertbemessung nur der (objektive) Wert der Liegenschaftsanteile auf der Basis eines ortsüblichen Mietzinses veranschlagt werden. Insoweit sei daher aus rechtlichen Erwägungen die Vorgangsweise des Erstgerichtes sowie des Sachverständigen Ing. Fritz D***** zu billigen. Abgesehen davon könne bei der Schätzung durch Kapitalisierung des Reinertrages im Sinne des § 16 Abs. 2 und Abs.3 RealSchO ein den orts- oder landesüblichen Bestandzins übersteigender Erlös aus dem zu schätzenden Objekt zwar nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sich aber auch nicht in vollem Ausmaß niederschlagen, weil gerade Ertragsschätzungen aufgrund momentan erzielter, über den Durchschnittswerten gelegener Pacht- oder Mietschillinge besonders starken Schwankungen unterworfen seien. Endlich sei noch zu betonen, daß eine Liegenschaftsschätzung immer nur einen Annäherungswert darstellen könne, der - wolle er Anspruch auf längerfristige zeitliche Gültigkeit und damit möglichst große Objektivität haben - sich vor allem auch von allen subjektiven Komponenten zu lösen habe; akzentuiert gesagt dürfe daher die Tatsache, daß ein Objekt gerade zum Zeitpunkt der Schätzung zu einem für den Eigentümer besonders günstigen Zins habe in Bestand gegeben werden können, wie dies auf das gegenständliche Geschäftslokal, zutreffe, für die Ermittlung des objektiven Ertrags- bzw. Verkehrswertes genausowenig ausschlaggebend sein, wie der Umstand, daß eine Liegenschaft allenfalls zu einem weit unter der erzielbaren Mietzinshöhe gelegenen Entgelt oder gar unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sei. Insgesamt vermöge daher die Antragstellerin ein Abgehen von der Vorgangsweise und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu bewirken.
2.) Zu dem Grundstück Gp ***** KG *****:
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke die Antragstellerin darin, daß der angefochtene Beschluß sich mit der Bedeutung der Quittung der Theresia G***** vom 23. Juli 1975 nicht auseinandergesetzt habe; zumindest aber liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung vor, weil das Erstgericht bei richtiger Würdigung dieser Beweismittel zu der Feststellung gelangen hätte müssen, daß der Kaufvertrag mit Theresia G***** betreffend die Gp ***** mündlich bereits am 23. Juli 1975 abgeschlossen und mit einem Betrag von 110.000,-- S angezahlt worden sei; die schriftliche Ausfertigung des Vertrages sei allerdings tatsächlich erst nach dem Zeitpunkt der Heimtrennung erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher der Wert dieser Liegenschaft in die Verteilungsmasse miteinzubeziehen. Dazu sei vorab zu betonen, daß sich ein Hinweis auf die genannte Quittung im gegenständlichen Akt erstmals in der Stellungnahme der Antragstellerin zur Schätzung des Sachverständigen Ing.Fritz D***** vom 10. Juli 1984 finde. Die Quittung selbst sei im Akt nicht enthalten, es gehe daraus auch nicht hervor, ob bzw. bejahendenfalls wann eine solche Quittung von der Antragstellerin als Beweismittel gelegt worden wäre. Gemäß der Bestimmung des § 297 ZPO (welche als Bestimmung über „die Beweise“ gemäß § 230 Abs. 2 AußStrG auch im Aufteilungsverfahren Anwendung zu finden habe sei es aber Sache des Beweisführers, jene Urkunden, auf welche er sich zu Beweiszwecken berufe, dem Gericht unaufgefordert vorzulegen, denn die Antretung des Urkundenbeweises erfolge eben durch Vorlage des entsprechenden Schriftstückes. Die Rekurswerberin habe es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn mangels „sofortiger Vorlage der Urkunde nach dem Beweisanbot“ dieses Beweismittel dem Erstgericht bei der Schaffung der Entscheidungsgrundlage nicht zur Verfügung gestanden sei und der Erstrichter daher unter Zugrundelegung der Parteiaussage des Antragsgegners die Negativfeststellung getroffen habe, daß „für die Annahme, daß der Kaufpreis oder zumindest ein Teil desselben bereits im September 1975 oder zu einem noch früheren Zeitpunkt bezahlt worden sei, ein sicherer Anhaltspunkt“ fehle. Eine Mangelhaftigkeit im aufgezeigten Sinne liegt somit in Wahrheit nicht vor. Im übrigen habe sich das Erstgericht bei seiner detaillierten Entscheidungsbegründung sehr wohl mit diesem Thema auseinandergesetzt. Es habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, für die Annahme einer früheren Kaufpreisentrichtung fehle ein sicherer Anhaltspunkt. Insoweit habe das Gericht auf das Argument des Rechtswerbers, es liege eine Bestätigung wie die vorerwähnte vor, implicite Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, diese (allerdings nicht vorgelegte) Urkunde reiche zu einer dem Antragsgegner günstigen Feststellung nicht aus; die Wertung der Beweismittel bei verschiedenen Beweisergebnissen und die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren möglichen Sachverhalten wahrscheinlicher sei als der andere, habe aber als Angelegenheit der im § 272 ZPO verankerten freien richterlichen Beweiswürdigung zu gelten. Das erkennende Gericht habe seine aus den gesamten Verfahrensergebnissen zu gewinnende Überzeugung von der Wahrheit eines bestimmten Sachverhaltes bloß eingehend zu begründen und damit der Kontrolle zu unterwerfen. Dies sei hier aber ohnedies geschehen. Das Rekursgericht finde daher keine Veranlassung, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen. Aber selbst wenn man den Standpunkt der Antragstellerin teilen und annehmen wollte, es wäre (entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes) eine Anzahlung von 110.000,-- S auf die erwähnte Gp ***** noch vor dem Zeitpunkt der Heimtrennung erfolgt, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung. Wertschöfpungen bzw. Wertvermehrungen aufgrund der Tätigkeit eines der Eheteile allein seien nämlich für das Aufteilungsverfahren ohne Belang. Der Zukauf der Gp ***** wäre aber - selbst bei Annahme des von der Rekurswerberin vorgetragenen Wunschsachverhaltes - zu annähernd 7/8 (Gesamtwert: 800.000,-- S; Anzahlung: 110.000,-- S) später und durch den Antragsgegner erfolgt. Eine relevante Vermehrung des aufzuteilenden Vermögens könnte dadurch nach Ansicht des Rekurssenates nicht bewirkt werden, weil bei der Aufteilung eben nicht nach mathematischen Grundsätzen sondern - getragen vom Grundsatz der Billigkeit - annäherungsweise vorzugehen sei. Abgesehen davon entspräche es der sich aus allen Verfahrensergebnissen wiederspiegelnden Vorgangsweise des Antragsgegners, günstig gelegene Liegenschaften zunächst auf Kredit zu kaufen, nach einiger Zeit, wenn durch Erschließungsarbeiten in der Umgebung sowie durch Zeitablauf eine relevante Werterhöhung eingetreten sei, einen Teil derselben zu veräußern und mit dem Veräußerungserlös - wieder unter Eingehung von Schulden - auf dem Rest der Liegenschaft Wohn- bzw. Geschäftseinheiten zu errichten und diese endlich mit großem Gewinn weiterzuveräußern. Beachte man diese in der Theorie so einfach anmutende Vorgangsweise des Antragsgegners, so könne nicht zweifelhaft sein, daß auch im vorliegenden Fall die Anzahlung von 110.000,-- S im Kreditwege aufgebracht worden sei. Selbst diese Anzahlung hätte also der Antragsgegner nach dem Zeitpunkt der Heimtrennung rückzahlen müssen; unter diesem Aspekt läge eine relevante Wertschöpfung nicht nur erst nach dem Stichtag September 1975, sondern auch allein aufgrund der Tätigkeit (Schuldenrückzahlung) des Antragsgegners vor. Die Argumente der Antragstellerin erweisen sich somit auch insofern als nicht tragfähig und bedingten keine Abweichung von der an sich fallgerechten und lebensnahen Entscheidung des Erstgerichtes.
3.) Zu den „Kleingarconnieren“ in I*****, der „Dreizimmer-Eigentumswohnung“ samt Garage in S***** und dem „Ferienhaus“ in A*****:
Der Antragsgegner bekämpfe hier die seiner Ansicht nach ungenügende Berücksichtigung der von ihm nach Heimtrennung geleisteten Darlehensrückzahlungen hinsichtlich der Garconnieren in I***** und der Eigentumswohnung in S***** sowie bei der Ferienwohnung in A*****; im letzteren Falle liege überhaupt eine Überschuldung vor, weshalb diese Liegenschaft in die Verteilungsmasse überhaupt nicht einbezogen werden könne. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers habe das Erstgericht seine Kreditrückzahlungen für die Kleingarconnieren und die Eigentumswohnungen durchaus berücksichtigt, wenn auch - wie noch weiter unten auszuführen sein werde - rechnerisch nicht ganz exakt; lediglich bei dem nunmehrigen Ferienhaus A***** habe das Erstgericht die Darlehensabstattungen seinerseits überhaupt nicht beachtet. Im Ergebnis bleibe dies aber dennoch ohne Auswirkung. Denn für den Regelfall sei davon auszugehen, daß alle jene Wertanlagen dem Aufteilungsverfahren unterlägen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse oder eheliches Gebrauchsvermögen angeschafft worden seien. Lediglich die nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen der später geschiedenen Gatten vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen gelangten daher ebensowenig zur Aufteilung wie die Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammten. Da der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aber nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend sei und nicht für dessen Bewertung, sei der Wert des nach dem Stichtag aufzuteilenden Vermögens in aller Regel bis zum Tag der tatsächlichen Auseinandersetzung, das sei bis zur Entscheidung erster Instanz im Aufteilungsverfahren, aufzuwerten. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher (also nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten erfahren habe, könnten am Zuweisungsanteil keine Änderung herbeiführen, denn auch bei einer schon seinerzeit vorgenommenen realen Teilung käme beiden Teilen die inzwischen eingetretene Wertsteigerung (etwa auf dem Realitätenmarkt) in eben denselben Anteilen zugute, die dem Aufteilungsverfahren zugrundegelegt werden. Sei die nachträgliche Werterhöhung aber nur auf die Tätigkeit eines der Ehegatten allein zurückzuführen, so könne und dürfe keine Aufwertung erfolgen. Die nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemachten Aufwendungen auf die Verteilungsmasse bzw. die der Aufteilung unterliegenden Sachen seien vielmehr zugunsten desjenigen zu berücksichtigen, der die Wertvermehrung bewirkt habe. Mit Blickwinkel auf die Rückzahlung von Schulden, welche im Zusammenhang mit der Anschaffung ehelicher Ersparnisse oder ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen worden seien, komme daher eine Berücksichtigung zugunsten des die Teilung begehrenden Antragstellers nicht mehr in Betracht; der billige Ausgleich bei der Schuldenabdeckung durch einen Teil nach Heimtrennung habe in der Weise zu erfolgen, daß der Anteil der Schulden, welcher zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch offen und später von einem Teil allein abgedeckt worden sei, für diesen Zeitpunkt zu ermitteln sei und der entsprechende Anteil vom Wert des Objektes zum Aufteilungszeitpunkt (Schluß des Verfahrens erster Instanz) abzuziehen sei. Auch eine allfällige Überschuldung eines Vermögenswertes - mit der Folge, daß er aus der Verteilungsmasse auszuscheiden sei, müsse daher - und gerade dies übersehe der Rekurswerber - im maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben sein. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei daher hier folgende Rechnung aufzumachen:
Jeder der Garconnieren in I***** habe 1969 ca. 125.000,-- S gekostet und sei 15 Jahre später, 1984, etwa 301.000,-- S wert gewesen. Für den Zeitpunkt der Heimtrennung selbst (1975) sei somit bei Beurteilung eines gleichmäßigen Anstieges des Preises (§§ 269, 273 ZPO) ein Wert von ca. 213.000,-- S anzunehmen. Die damals offenen Schulden von ca. 79.000,-- S je Wohneinheit hätten einen Anteil von ca. 40 % bedeutet. 40 % vom gegenwärtigen (Entscheidungszeitpunkt erster Instanz) Wert seien daher etwa 120.000,-- S je Wohneinheit, zusammen ca. 480.000,-- S. Dieser Wertzuwachs sei durch die Abschlagszahlungen des Antragsgegners bewirkt worden; in die Verteilungsmasse fiele daher nur ein Betrag von 724.000,-- S (1,204.000,-- S - 480.000,-- S). Bei der Eigentumswohnung in S***** habe, der Kaufpreis im April 1975 410.000,-- S einschließlich Garage und der Anteil an dafür aufgenommenen und noch offenen Krediten Ende September 1975 ca. 213.000,-- S betragen, somit etwa 50 %. Bei dem derzeitigen Verkehrswert von ca. 848.000,-- S sei das ein Betrag von 424.000,-- S. In die Verteilungsmasse fiele daher nur die Summe von 424.000,-- S. Das noch im Eigentum des Antragsgegners stehende Ferienhaus in EZ ***** KG A***** sei erst nach dem Zeitpunkt der Heimtrennung erbaut worden. Die Gp ***** selbst seien vom Antragsgegner am 17.Jänner 1973 von Theresia G***** um ca. 317.000,-- S erworben worden. Dazumal sei aber nur ein Teil, nämlich die Summe von 50.000,-- S Eigenkapital, der Rest Darlehenssumme gewesen. Bedenke man den Quadratmeterpreis von 300,-- S im Jahre 1975, die damalige Gesamtgrundfläche aller 3 Parzellen von 2113 m2 (die Aufparzellierung und Weiterveräußerung sei ja erst viel später erfolgt), so ergäbe sich ein Verkehrswert von rund 634.000,-- S (für das Jahr 1975). Berücksichtige man den damals noch bestehenden Kreditrest mit ca. 150.000,-- S, so ergäbe sich ein Anteil von etwa 1/4 an Kreditschulden. Von einer Überschuldung zu diesem Zeitpunkt könne jedoch nicht mehr gesprochen werden. 3/4 des heutigen Wertes von 127.780,-- S, welcher in die Aufteilungsmasse fiele, seien somit etwa 96.000,-- S. Der Restwert resultiere ja aus den Wertschöpfungen des Antragsgegners und sei nicht mehr zu berücksichtigen.
Stelle man nun die so ermittelten Werte einander gegenüber, so ergäbe sich immer noch eine vom Rekursgericht gebilligte gleichwertige Aufteilung. Der Antragstellerin fielen die Kleingarconnieren im Wert von 1,204.000,-- S und das Ferienhaus in H*****im Wert von 690.000,-- S zusammen daher Werte im Betrag von 1,894.000,-- S zu, dem Antragsgegner hingegen die Liegenschaftsanteile samt dem Geschäftslokal in W***** (1,223.000,-- S), die Dreizimmerwohnung in S***** (424.000,-- S) und das Ferienhaus in A***** samt Garten (96.000,-- S), insgesamt daher Vermögenswerte in der Höhe von 1,743.000,-- S zu. Ingsgesamt sei somit die vom Erstgericht gefundene fallgerechte Entscheidung zu bestätigen gewesen.
Da der Streitgegentand, über den das Rekursgericht entschieden habe, 60.000,-- S klar übersteige, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären gewesen (§ 232 AußStrG). Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse beider Teile. Die antragstellende Verlassenschaft erklärt, die Entscheidung aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag anzufechten, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß ihr die zweite Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG *****, und die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** (mit den Kleingarconnieren), je samt dazugehörigem Inventar zugewiesen und dem Antragsgegner aufgetragen werde, die mit seinem bisherigen Liegenschaftsbesitz EZ ***** KG ***** verbundenen Belastungen durch die Bausparkasse bis zu deren Abzahlung weiterhin zu verzinsen und zu tilgen, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 950.000,-- S binnen einer gerichtlich zu bestimmenden Frist zu bezahlen und ihr die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner bekämpft die rekursgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie im Kostenpunkt und stellt den Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und einer Eigentumswohnung I***** (19/2429-stel-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****) werde, in eventu von zwei Eigentumswohnungen in ***** (38/2429-stel-Anteilen an dieser Liegenschaft) und er jeweils zusätzlich einen Abfindungsbetrag von 150.000,-- S an die Antragstellerin zu bezahlen habe; auch er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Rechtsmittelgegenschriften wurden nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionsrekurse sind zulässig. Der Revisionsrekurs der antragstellenden Verlassenschaft ist teilweise berechtigt, jener des Antragsgegners im Ergebnis jedoch nicht.
Vor Eingehen in die in den beiden Rechtsmitteln erhobenen Rechtsrügen ist festzuhalten, daß der Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse - was die Sachentscheidung anlangt - in § 232 AußStrG abschließend geregelt ist. Nach § 232 Abs.2 AußStrG kann ein Rekurs gegen eine solche Entscheidung nur auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden (MietSlg.35.848, 36.853; EFSlg.42.484, 44.798, 47.398 ua); eine Bekämpfung von tatsächlichen Grundlagen (EFSlg.44.796, 47.399 ua) sowie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln ist nicht möglich (EFSlg.42.484, 44.799, 47.398 ua). Durch die genannte Bestimmung wurde aber auch kein Weg zur Bekämpfung der Kostenentscheidung eröffnet (MietSlg.32.758; SZ 54/149; EFSlg.42.489, 44.806, 47.403 uva). Insoweit die Rechtsmittelwerber die Entscheidungen der Vorinstanzen im Kostenpunkt bekämpfen, kann auf ihre Ausführungen nicht eingegangen werden.
Weiters ist noch darauf hinzuweisen, daß der von den Vorinstanzen nach der besonderen Lage des Falles als der Billigkeit entsprechend erachtete Vermögensaufteilungsschlüssel von 50:50 im Verfahren dritter Instanz nicht mehr strittig ist.
Im übrigen erscheint es zweckmäßig, zu den beiden Rechtsmitteln vorerst insoweit gemeinsam Stellung zu nehmen, als sie sich auf die Frage der Einbeziehung weiterer Vermögenswerte in die Aufteilungsmasse und die Ausscheidung einbezogener Werte aus derselben beziehen.
Insofern die Antragstellerin die Einbeziehung des Grundstückes Gp ***** KG ***** in die Aufteilungsmasse anstrebt und zu diesem Zweck im Wege einer Beweisrüge entgegen der Annahme der Vorinstanzen die Bezahlung eines Teiles des Kaufpreises für das genannte Grundstück (Gp ***** KG *****) vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft darzutun versucht, übersieht sie, daß die Bekämpfung der Beweiswürdigung und damit der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung der Vorinstanzen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht möglich ist (§ 232 Abs.2 AußStrG). In ihrer Rechtsrüge bekämpft die antragstellende Verlassenschaft die Unterlassung der Vorinstanzen, die Geschäftsanteile des Antragsgegners an den drei genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer Bewertung zu unterziehen und sie der Aufteilung zu unterwerfen. Wenngleich ein Unternehmen oder Anteile an einem solchen zwischen geschiedenen Eheleuten nicht zu teilen seien, so gebe es doch keine Bestimmung, nach der sie nicht bei Abwägung der von dem geschiedenen Ehegatten zu übernehmenden Werten mitkalkuliert werden müßten. Zwei der drei Gesellschaften hätten bedeutenden Liegenschaftsbesitz; auch wenn eine davon gewinnlos sei, sei ihr Vermögen sehr groß, und an diesem Vermögen sei der Antragsgegner beteiligt. Hätte das Erstgericht die Bilanzen eingesehen und das Vermögen der Gesellschaften festgestellt, so wäre „ein total verändertes Bild hervorgekommen“. Außerdem dürften die Anteile an den Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht mit den Anteilen an den Unternehmen selbst identifiziert werden; die Anteile an den Gesellschaften seien daher sehr wohl in die Aufteilung einzubeziehen, nicht jedoch die Unternehmen, die den Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehörten. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung erkannt, daß Unternehmensanteile, wozu auch GesmbH-Anteile gehören (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu §§ 81, 82 EheG), Wertanlagen und damit eheliche Ersparnisse sein können und als solche der Aufteilung unterliegen, diese Qualifikation aber insbesondere dann zu verneinen sein wird, wenn mit den Anteilen die Möglichkeit verbunden ist, an der Unternehmensführung mitzuwirken oder doch auf sie maßgebenden Einfluß zu nehmen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, weil der Antragsgegner in allen drei Gesellschaften die Funktion eines Geschäftsführers ausübt, sind die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gesellschaftsanteile des Antragsgegners an den drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs.3 EheG anzusehen sind. Da diese aber auch kein eheliches Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs.2 EheG) darstellen, sind sie der Aufteilung entzogen. Der Oberste Gerichtshof hat wohl schon mehrfach ausgesprochen, daß es in Fällen der weitgehenden Anlage ehelicher Errungenschaften eines Ehegatten in Form von Unternehmensanteilen, die als solche der Aufteilung entzogen sind, der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Teil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl.1986, 119 ua), ein solcher Fall ist aber nach der für die rechtliche Beurteilung hier allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage nicht gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist nämlich die wirtschaftliche Lage der drei Gesellschaften „zur Zeit“ (womit wohl die Zeit der erstgerichtlichen Entscheidung gemeint ist) nicht besonders günstig (AS 304) und sprechen auch die während der Ehe vom Antragsgegner vorgenommenen Grundstückskäufe und Vermögensanhäufungen gegen die Annahme, der Antragsgegner hätte seine Erwerbseinkünfte durch Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Antragstellerin weitgehend in den drei Gesellschaften angelegt. Wenn die antragstellende Verlassenschaft in ihrem Rechtsmittel nun darzulegen versucht, der Antragsgegner habe praktisch alle seine Einkünfte in die Gesellschaften investiert und damit „ein sehr großes Vermögen“ angehäuft, das er nun der Aufteilung entziehen wolle, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher in dieser Beziehung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Außerdem handelt es sich bei diesem Vorbringen um Neuerungen, die in einem Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG nicht geltend gemacht werden können (EFSlg.36.853, 44.802, 47.395 ua). In Ermangelung entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz vermag sich die Rekurswerberin auch nicht durch die Ausführungen des Rekursgerichtes beschwert erachten, wonach im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Antragsgegners an Gesellschaften eine Vermögensverschiebung zu ihren Ungunsten im Sinne einer tendentiellen Manipulation des Antragsgegners weder im Verfahren erster Instanz, noch im Rechtsmittelverfahren behauptet worden sei, und sich im Verfahren auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben hätten.
Der Antragsgegner hingegen wendet sich unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in erster Linie gegen die Einbeziehung des „Geschäftslokales in W*****“ in die Aufteilungsmasse. Hilfsweise bekämpft er den „vom Gericht angenommenen Wert“ von 1,223.000,-- S; seiner Ansicht nach könnte der Wert maximal 600.000,-- S betragen. Ein Unternehmen bzw. ein Unternehmensbestandteil falle nicht in die Aufteilungsmasse; es handle sich dabei um ein gesondert zu beurteilendes „Sondervermögen“, das genauso zu behandeln sei, wie Vermögenswerte, die schon vor der Ehe vorhanden gewesen oder einem Ehegatten während der Ehe von dritter Seite zugekommen seien. Der Erlös aus dem Verkauf eines Unternehmens falle daher ebensowenig wie jener aus dem Verkauf solchen „vorehelichen Vermögens“ in die Aufteilungsmasse. Wenn der Erlös zu Gründung eines Unternehmens verwendet werde, sei es klar, daß auch dieses Unternehmen außerhalb der Verteilungsmasse bleibe. Wenn ein aus Ersparnissen erworbenes Unternehmen nicht in die Aufteilungsmasse falle, so sei es unlogisch, warum der Erlös aus einem Unternehmen, an dem die Antragstellerin keinen Anteil habe, aufgeteilt werden sollte. Es müsse vielmehr der Grundsatz gelten, daß alles, was nicht zur Aufteilungsmasse gehöre, immer außerhalb der Aufteilungsmasse bleibe, auch wenn diese Vermögenswerte ausgewechselt würden. Diesen Überlegungen kann mit der vom Antragsgegner gewünschten Konsequenz aber nicht gefolgt werden. Richtig ist wohl, daß ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen - von den in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten, vom Rekursgericht auch zutreffend dargestellten Ausnahmen abgesehen - nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs.1 Z 3 und 4 EheG) und dies auch für den Fall gelten muß, daß aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Ein solches Unternehmen und Anteile an einem derart angeschafften Unternehmen würden im Fall der Scheidung der Ehe der Aufteilung tatsächlich nicht unterliegen. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs.3 EheG; ebenso zählen aber - dem Surrogationsgedanken entsprechend - jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs.1 Z 3 und 4 EheG anzusehen sind (vgl. Pichler, aaO, Rz 14 zu §§ 81, 82 EheG samt Literaturhinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner aus der Veräußerung seiner Anteile an der W***** Gesellschaft mbH - noch während der ehelichen Lebensgemeinschaft - 144/2699-stelAnteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** erhalten. Daß er diese Miteigentumsanteile in ein Unternehmen eingebracht hätte, wurde nicht behauptet und ist den Verfahrensergebnissen auch nicht zu entnehmen. Da Liegenschaftsanteile an sich nicht als selbständige organisierte Erwerbsgelegenheiten angesehen werden können und damit kein Unternehmen darstellen, unterliegt es auch keinem Zweifel, daß diese Liegenschaftsanteile zur Aufteilungsmasse zählen. Daß der Antragsgegner die (1970 bezahlten) 40.000 S „Startkapital“ für seine Geschäftseinlage bei der W***** GesmbH „von früher her“, also aus der Zeit vor der Eheschließung gehabt habe, sodaß dieses Geld nicht in die Aufteilungsmasse fallen könne und damit jede mittelbare Beteiligung der Antragstellerin ausscheide, stellt ebenso eine im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässige Neuerung dar, wie die Behauptung, der „Erwerb des Geschäftslokals stelle den Erwerb eines Unternehmens dar, sodaß der Antragsgegner Unternehmer sei“. Auf diese Rechtsmittelausführungen kann daher nicht weiter eingegangen werden. Darüber hinaus trifft es aber auch gar nicht zu, daß der Antragsgegner „ein Geschäftslokal erworben“ hätte, zumal diesbezüglich kein Wohnungseigentum begründet wurde. Dazu kommt noch, daß dieses auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehende „Geschäftslokal“, von dem dem Antragsgegner ein Anteil am Mietzins von 20 % zusteht, von den Vorinstanzen ohnedies nicht der Aufteilung unterworfen wurde; die Vorinstanzen haben vielmehr das dem Antragsgegner hinsichtlich der Verwertung dieses Lokals zustehende Nutzungsrecht bei der Feststellung des Wertes der Liegenschaftsanteile des Antragsgegners als zusätzlicher den Wert mitbestimmender Umstand mitberücksichtigt. Ist aber das Geschäftslokal als solches nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens, so gehen auch die hilfsweise erstatteten Ausführungen, mit welchen erreicht werden soll, daß das „Geschäftslokal“ statt mit 1,223.000,-- bloß mit 600.000,-- S bewertet werde, ins Leere.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Vorinstanzen mit Recht die Miteigentumsanteile des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** - nicht jedoch das Geschäftslokal als eigenes Vermögensobjekt - dem Aufteilungsverfahren unterworfen, die Anteile des Antragsgegners an den drei genannten Gesellschaften und das Grundstück ***** KG ***** hingegen in die Aufteilungsmasse nicht einbezogen haben.
Beide Rechtsmittelwerber wenden sich aber auch noch gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung einzelner Vermögensobjekte.
So bekämpft die antragstellende Verlassenschaft vorerst die Bewertung der dem Antragsgegner verbleibenden 144/2699-stel-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** durch die Vorinstanzen. Sie wiederholt die von ihr bereits im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobene und vom Rekursgericht als nicht berechtigt erachtete Beweisrüge und übersieht dabei, daß die Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft an sich oder von Liegenschaftsanteilen dem Tatsachenbereich angehört (SZ 54/149; EFSlg.39.914, 47.400 ua), ihre diesbezügliche Anfechtung in dritter Instanz somit ausgeschlossen ist (§ 232 Abs.2 AußStrG).
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit welchen das Wohnungseigentum an 4 Kleingarconnieren verbunden ist, macht die antragstellende Verlassenschaft geltend, wegen der Belastung dieser Garconnieren dürfe bei der Vermögensaufteilung nicht von deren „reinem Verkehrswert“ ausgegangen werden, es müsse vielmehr pro Wohnungseinheit zumindest jener Betrag in Abzug gebracht werden, der „per Ende 1984 oder zum Zeitpunkt der Trennung (September 1975) auf der Wohneinheit gelegen sei oder liege“. Als Konsequenz dieser Rüge erachtete die Revisionsrekurswerberin es als notwendig, ihr eine Ausgleichszahlung zuzusprechen.
Der Antragsgegner hingegen macht in seiner Rechtsrüge in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanzen hätten bei der Vermögensaufteilung hinsichtlich der Kleingarconnieren in I***** sowie der Eigentumswohnung in S***** die von ihm vorgenommenen Darlehensrückzahlungen nicht berücksichtigt. Richtigerweise hätten die 4 Kleingarconnieren mit 888.150,80 S und die Eigentumswohnung in S***** mit 633.912,-- S in Rechnung gestellt und der Antragstellerin für den Fall, daß ihr eine Garconniere zugeteilt werden sollte, anteilsmäßige Darlehensrückzahlungen von 75.348,-- S (117 Monate zu je 644,-- S je Einheit) und bei Zuweisung der Eigentumswohnung in S***** solche von 222.300,-- S (117 Monate zu je 1.900,-- S) angerechnet werden müssen. Außerdem weist der Revisionsrekurswerber noch darauf hin, daß das Rekursgericht den Wert der 4 Garconnieren in Berichtigung der erstgerichtlichen Beurteilung bloß mit 724.000,-- S errechnet, dessenungeachtet der Aufteilung letztlich aber (wie das Erstgericht) doch dafür den Betrag von 1,204.000,-- S zugrundegelegt hat. Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß als Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz anzunehmen ist und Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, berücksichtigt werden müssen, während Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung führen. Dementsprechend wurde vom Erstgericht mit Billigung des Rekursgerichtes der Wert jener Miteigentumsanteile an der EZ ***** KG *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Garconniere verbunden ist, mit 301.180,-- S (für alle Miteigentumsanteile verbunden mit 4 Eigentumswohnungen: 1,204.720,-- S - vgl. AS 193, 311 und 323) und jener der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** und an der Liegenschaft EZ ***** je KG *****, mit welchen Wohnungseigentum an der bereits mehrfach genannten Drei-Zimmer-Wohnung sowie einer Garage verbunden ist, mit 847.593,-- S (AS 249, 315, 323) zuzüglich der Einrichtung von 4.500,-- S (AS 315, 323) und der Garage von 52.074,-- S (AS 203, 315, 323) insgesamt daher mit 904.167,-- S festgestellt. Nach § 81 Abs.1 Satz 2 EheG sind Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnisse in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Anschaffung dieser Vermögenswerte aufgenommenen Kredite bei der Aufteilung in Rechnung zu stellen sind. Bei Beantwortung der Frage, wie und in welchem Ausmaß diese Schulden bei der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, daß die Aufteilung entsprechend dem hier maßgeblichen Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 50:50 zu erfolgen hat. Haben beide Teile von den Aktiven je die Hälfte zu bekommen, so sind sie auch zu verhalten, von den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten im Innenverhältnis je die Häfte zu tragen. Da der Antragsgegner - wie sich aus den Feststellungen ergibt - im Außenverhältnis verpflichtet ist, die von ihm im Zusammenhang mit der Anschaffung der zu verteilenden ehelichen Ersparnisse eingegangenen Verbindlichkeiten allein zu erfüllen, hat die antragstellende Verlassenschaft von den im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Verbindlichkeiten - dem Aufteilungsschlüssel entsprechend - die Hälfte zu übernehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrugen die am 30.September 1975 aushaftenden Darlehensschulden bei den Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** 79.142,30 S je „Wohnungseinheit“ (AS 311), insgesamt somit 316.569,20 S und auf den Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften EZ ***** und ***** je KG ***** 213.680,75 (AS 315, 323). Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hat die antragstellende Verlassenschaft von diesen Schulden (530.249,95 S) somit die Hälfte, ds 265.124,75 S zu übernehmen. Werden ihr aber Schulden in diesem Umfang angerechnet, so erübrigt es sich, darauf einzugehen, in welchem Umfang der Antragsgegner seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf diese Schulden Rückzahlungen geleistet hat, weil diese Frage für den hier vorzunehmenden Wertausgleich unerheblich ist. Da den Antragsgegner nach außen die Verpflichtung zur Rückzahlung der hier zu berücksichtigenden Darlehensschulden trifft, ist es auch nicht erforderlich, beschlußmäßig eine Zahlungspflicht des Antragsgegners zu schaffen. Es genügt vielmehr die Berücksichtigung der Schulden im Rahmen der Vermögensaufteilung selbst.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Antragsgegner in Ansehung der „Liegenschaft“ in A***** noch geltend, das Rekursgericht habe sich mit den Argumenten in seinem Rekurs zu diesem Punkt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der vom Erstgericht festgestellte Wert des „Grundstückes“ an sich mit 126.780 S sei nicht bekämpft worden. Bekämpft habe er nur den Umstand, daß die mit der „Liegenschaft“ im Zusammenhang stehenden Schulden außer Betracht geblieben seien. Die Verbindlichkeiten der „Grundstücke“ in A***** hätten laut Auszug der R***** zusammen 166.195,08 S betragen. Der Antragsgegner habe in A***** eine Parzelle zur Gänze auf Kredit erworben, sodaß der Wert „der Liegenschaft“ durch die darauf haftenden Verbindlichkeiten ausgeglichen gewesen sei. In der Folge sei die „Parzelle“ verkauft und „unter Aufnahme eines weiteren Kredites dazugekauft“ worden. Richtigerweise seien daher dem Wert der „Liegenschaft“ die Schulden von über 166.000,-- S gegenüberzustellen, sodaß sich eine Überschuldung ergebe und die „Liegenschaft“ kein eheliches Ersparnis sein könne. Mit diesen Ausführungen wird zwar keine Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens aufgezeigt, weil das Gericht zweiter Instanz sich mit der den nunmehrigen Revisionsrekursausführungen entsprechenden Rüge in seinem Rekurs ohnedies befaßt hat. Im Rahmen der Verpflichtung des Obersten Gerichtshofes zur allseitigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ist jedoch die Frage zu prüfen, inwiefern die Transaktionen des Antragsgegners hinsichtlich von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen im Grundbuch der KG *****, die von der geschiedenen Frau des Antragsgegners in ihrem Antrag ausdrücklich releviert wurden, zu Konsequenzen für das Aufteilungsverfahren führen müssen. Nach den allein entscheidenden Feststellungen der Vorinstanzen kommen dafür ausschließlich die Grundstücke Gp ***** in Betracht, zumal die Vermögenswerte, die derzeit im Eigentum des Antragsgegners stehen und sich in A***** befinden, auf Verfügungen und Wertschöpfungen zurückgehen, die nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Antragsgegner vorgenommen wurden.
§ 91 Abs. 1 EheG normiert, daß dann, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens 2 Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung oder vor der davor erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen ist. Im vorliegenden Fall wurden die Grundparzellen ***** mit einer Gesamtfläche von 2113 m2 im Jahre 1978 weiter aufparzelliert und auf den so geschaffenen 9 neuen Grundstücken Ferienbungalows errichtet, von welchen eine Teilparzelle (nunmehr EZ ***** KG *****) noch im Alleineigentum des Antragsgegners und die aus einem Teil der Grundparzelle ***** geschaffene Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu einem Achtel im Miteigentum des Antragsgegners steht. Da nach den über die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses zwischen den Ehegatten getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, daß der Antragsgegner diese Grundstückstransaktionen ohne Zustimmung seiner Frau vorgenommen hat und in Ermanglung einer solchen Zustimmung auch jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs.1 EheG erfaßt wird (vgl. Pichler, aaO Rz 2 zu § 91 EheG), steht der nunmehr antragstellenden Verlassenschaft ein Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden zu, was zu der Fiktion führt, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (Pichler, aaO, Rz 3 zu § 91 EheG). Dies führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Die Grundstücke Gp ***** hätten - falls sie vom Antragsgegner nicht im Wege der vorgenommenen Transaktionen verwertet worden wären - zur Zeit der Aufteilung einen Wert von 1,014,240,-- S gehabt (2.113 m2 zu je 480,-- S). Da der Antragsgegner zur Anschaffung dieser Grundstücke einen Kredit in der Höhe von 200.000,-- S in Anspruch genommen hat (AS 308, Beil./18), ist diese Schuld im Rahmen der hier vorzunehmenden Fiktion ebenfalls zu berücksichtigen. (Im Zuge des vorliegenden Aufteilungsverfahrens ist daher auf Schulden von insgesamt 730.249,95 S Bedacht zu nehmen.) Neben diesem Ausgleich der Benachteiligung der geschiedenen Frau des Antragsgegners haben allerdings der Rest der dem Antragsgegner im Zuge der Liegenschaftstransaktionen in A***** verbliebenen Vermögenswerte (EZ ***** KG ***** samt Ferienhaus und 1/8-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sowie die damit verbundenen Schulden keine weitere Berücksichtigung zu finden.
In die Aufteilungsmasse fallen daher folgende Vermögensobjekte:
1.) 76/2499-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von 1,204.720,-- S
2.) 144/2699-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von 1,222.524,-- S
3.) 78/3124-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und 6/148-stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von zusammen 904.167,-- S und
4.) Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Wert von 689.802,50 S
Der Wert der im vorliegenden Verfahren aufzuteilenden Vermögensobjekte beträgt daher insgesamt 4,021.213,50 S.
Diese Masse erhöht sich aber fiktiv gemäß § 91 Abs.1 EheG um das wegen der Grundtransaktionen des Antragsgegners in ***** (Gp *****) „Fehlende“, nämlich um den Betrag von 1,014.240,-- S auf insgesamt 5,035.453,50 S.
Ausgehend von dem hier maßgeblichen Aufteilungsschlüssel hat von diesen Vermögenswerten jedem der beiden Teile wertmäßig je die Hälfte, jedem somit Vermögensteile im Wert von 2,517.726,75 S zuzukommen, Da die bei der Vermögensaufteilung zu berücksichtigenden Schulden - wie ebenfalls schon dargelegt - auch je zur Hälfte zu tragen sind und diese Schulden mit insgesamt 730.249,95 S (316.569,20 S bei den Liegenschaftsanteilen in H*****, zuzüglich 213,680,75 S bei jenen in S***** und 200.000,-- S im Zusammenhang mit den Grundstücken Gp *****) in Rechnung zu stellen sind, hat die antragstellende Verlassenschaft insgesamt Schulden im Betrag von 365.124,97 S zu übernehmen. Der der antragstellenden Verlassenschaft zustehende Anspruch auf Zuteilung von Werten aus der Aufteilungsmasse in der Höhe von 2,517.726,75 S vermindert sich damit auf Werte im Betrag von 2,152.601,78 S.
Nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen Vermögensaufteilung wurden der antragstellenden Verlassenschaft Vermögensobjekte im Wert von 1,894.522,50 S (Liegenschaftsanteile in H***** von 1,204.720 S zuzüglich Liegenschaft in F***** von 689.802,50 S) zugewiesen, dem Antragsgegner hingegen Vermögensteile im Wert von 2,126,691,-- S (Liegenschaftsanteile in W***** von 1,222.524,-- S zuzüglich der Liegenschaftsanteile in S***** von 904.167,-- S). Der Wert der dem Antragsgegner im Rahmen der Vermögensaufteilung tatsächlich zugewiesenen Vermögensobjekte ist aber wegen des hier erforderlichen Ausgleiches der Benachteiligung der antragstellenden Verlassenschaft gemäß § 91 Abs.1 EheG - wie bereits dargetan - fiktiv um den Betrag von 1,014.240,-- S auf 3,140.931,-- S zu vermehren. Da der antragstellenden Verlassenschaft Werte in der Höhe von 1,894.522,50 S zugeteilt wurden, ihr aber wertmäßig 2,152.601,78 S zukommen müßten, steht ihr gegen den Antragsgegner noch ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe von 258.079,28 S zu. Wird hingegen auf Seite des Antragsgegners in Rechnung gestellt, daß auch dieser die Hälfte der im Außenverhältnis ohnehin schon in seiner Zahllast stehenden Schulden (730.249,95 S) zu tragen und der antragstellenden Verlassenschaft eine Ausgleichszahlung von 258.097,28 S zu erbringen hat, so ergibt sich, daß dem Antragsgegner von den ihm zugewiesenen ehelichen Ersparnissen im Wert von 3,140.931,-- S ein Reinvermögen von 2,517.726,75 S (3,140.931,-- S abzüglich 623.204,25 S die Summe der vom Antragsgegner im Innenverhältnis zu tragenden Schulden von 365.124,97 S und der Ausgleichszahlung von 258.079,28 S) verbleibt. Damit erscheint aber auch der dem Antragsgegner zustehende Aufteilungsanspruch (2,517.726,75 S) wertmäßig erfüllt.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs der antragstellenden Verlassenschaft als teilweise berechtigt, jener des Antragsgegners hingegen im Ergebnis als nicht berechtigt. Dementsprechend mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert werden, daß der erstgerichtliche Beschluß durch Aufnahme eines weiteren Punktes im Sinne eines Auftrages an den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von rund 250.000,-- S an die antragstellende Partei innerhalb angemessener Frist zu ergänzen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Unter den gegebenen Umständen entspricht es der Billigkeit, daß jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
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