European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00065.23A.0803.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan ein. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Nachdem das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; dies gilt nach § 252 IO auch für bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101).
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