OGH 8Ob65/12k

OGH8Ob65/12k28.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 12.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2012, GZ 16 R 32/12m-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2011, GZ 2 Cg 105/10s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 838,44 EUR (darin 139,44 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die Begründung dieser Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nach dem im vorliegenden Fall unstrittig anzuwendenden § 23b Abs 2 WAG 1996 ist die Anlegerentschädigungseinrichtung verpflichtet, den Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt sind, zu entschädigen. Die Frage, wann dieser Anspruch auf Entschädigung fällig wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 9 Ob 50/09g und 7 Ob 165/10f, aber auch in der Entscheidung des erkennenden Senats 8 Ob 110/11a behandelt.

Danach beruht die Feststellung der Entschädigungsforderung auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist jedoch erst mit Ablauf der Auszahlungsfrist fällig (7 Ob 165/10f, RIS-Justiz RS0126982). Der Anleger hat an der Prüfung mitzuwirken (8 Ob 110/11a).

Mit diesen Erwägungen steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts völlig im Einklang.

Nach den Tatsachenfeststellungen hat der Kläger die Aufforderung durch die Beklagte, doch Urkunden über die Veranlagung, wie Einzahlungsnachweise, Depotauszüge, Kontoauszüge, vorzulegen, nicht befolgt. Im Wesentlichen hat er nur Name und Adresse, Depotnummer und die Höhe der von ihm gestellten Forderung angegeben.

Die Behauptungs- und Beweislast liegt aber bei demjenigen, der einen Anspruch für sich reklamiert (8 Ob 110/11a; RIS-Justiz RS0037797), also beim Anleger, der von der beklagten Entschädigungseinrichtung Zahlung begehrt. Zur Haftung dem Grunde nach gehört auch der Nachweis, dass bzw von wem ein Betrag an das insolvente Wertpapierdienstleistungsunternehmen gezahlt wurde (8 Ob 110/11a; 9 Ob 50/09g). Die Verpflichtung zu diesem Nachweis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 23b Abs 2 WAG 1996, der eine „Legitimierung“ und nicht nur die Behauptung einer Forderung verlangt (8 Ob 110/11a), muss doch für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte „Dritte“ die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein. Dabei kann sie nicht auf eigene Recherchen verwiesen werden. Es muss der Beklagten eine Zuordnung der Einzahlungen aufgrund der Beschränkung der Entschädigungssumme nach § 23b Abs 2 WAG 1996 „pro Anleger“ zur Beurteilung der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs und zur Verhinderung von Missbrauch ermöglicht werden.

Warum es nicht möglich sein sollte, die eigenen Legitimationsurkunden vorzulegen, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzustellen. Ein allfälliger Bescheinigungsnotstand des Klägers wurde nicht behauptet.

Die Feststellungen der Vorinstanzen können im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Forderung der Klägerin sei bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig gewesen, ist daher insgesamt jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig iSd § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 110/11a mwN; RIS-Justiz RS0126982).

Auf das Feststellungsbegehren war schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht insoweit unbekämpft von der mangelnden Ausführung der Rechtsrüge dazu ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0043480).

Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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