Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat seine sachliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausgesprochen und den Antrag dem Landesgericht St. Pölten als zuständigem Gericht überwiesen. Der Antragsteller sei persönlich haftender Gesellschafter einer OEG, über deren Vermögen das Landesgericht St. Pölten das Ausgleichsverfahren eröffnet habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei mittlerweile der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß § 65 KO, der die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO verdränge, sei das Gericht, bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.
Der dagegen gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsteller ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Ausnahmsfall der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).
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