Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat sich das Rekursgericht mit der Frage des auf den gegenständlichen Unterhaltsanspruch anzuwendenden Rechts auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, daß das gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG anzuwendende schwedische Recht bezüglich des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Ehegatten auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der geschiedene Ehegatten und damit auf österreichisches Recht verweist. Diese Rückverweisung ist gemäß § 5 Abs 2 IPRG zu beachten. Da der Revisionswerber nicht darlegt, daß das ausländische Kollisionsrecht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (8 Ob 28/87; 10 Ob 1502/87; 5 Ob 538/95; 2 Ob 297/98k).
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