OGH 8Ob641/84

OGH8Ob641/846.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Klaus E*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 781.765,37 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 1984, GZ 1 R 124/84-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Februar 1984, GZ 10 Cg 614/81-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 15.693 S (darin 1.200 S Barauslagen und 1.317,60 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat im Jahre 1975 in Salzburg die Firma H***** KG gegründet. Zur Besicherung eines von der Klägerin dieser Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredits bis 500.000 S hatte der Beklagte die Bürgschaft übernommen und ein Blankoakzept und eine Wechselverpflichtungserklärung unterfertigt. Der Kreditrahmen wurde in der Folge auf 1.500.000 S erweitert. Im Dezember 1976 übertrug der Beklagte sein Gesellschaftsrecht und schied aus der Gesellschaft aus.

Mit der vorliegenden Wechselklage begehrte die Klägerin aufgrund des am 10. 11. 1981 ausgefüllten Blankowechsels 781.765,37 S sA und brachte dazu vor, durch das Ausscheiden des Beklagten aus der Firma H***** KG habe die Haftung des Beklagten für den Kredit nicht geendet. Eine Aufklärung des Kredits und damit eine Beendigung der Haftung des Beklagten hätte den sofortigen Konkurs der Gesellschaft zur Folge gehabt. Die Bürgschaft sei ein wesentliches Moment für die Weiterbelassung des eingeräumten Kredits gewesen. Die Bürgschaft sei unkündbar und zeitlich nicht begrenzt gewesen, erlösche nicht durch vorübergehende Kreditrückzahlung und bleibe auch bei Wechsel in der Person des Kreditnehmers bestehen und ebenso bei allfälliger Verlängerung der Kreditvereinbarung. Bei den später vorgenommenen Änderungen bei den Kreditverträgen habe es sich lediglich um technische Umstellungen gehandelt.

Der Beklagte wendete ein, dass die Laufzeit des Kredits über den Betrag von 1.500.000 S mit 30. 6. 1977 begrenzt gewesen sei. Durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft ende längstens Ende 1976 die Geschäftsbeziehung des Beklagten zur Klägerin. Es wäre bei Erweiterung des Kredits von 500.000 S auf 1.500.000 S auch ein neuer Blankowechsel zu unterfertigen gewesen. Die Klägerin habe in der Folge mit den neuen Gesellschaftern Kreditverlängerungen vereinbart, denen der Beklagte nicht mehr zugestimmt habe. Schließlich sei mit 15. 12. 1978 eine völlige Neugestaltung des Kreditverhältnisses erfolgt. Die Bürgschaft des Beklagten sei nicht mehr als Sicherung vorgesehen gewesen. Durch die Novation des Kreditvertrags sowie auch durch die einseitige und ohne Wissen des Beklagten erfolgte Verlängerung und durch die betragliche Erweiterung bewirkte Risikoerhöhung sei die Bürgschaft des Beklagten erloschen. Die Inanspruchnahme des Beklagten verstoße auch gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr. Bei Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft wären so viele Aufträge vorhanden gewesen, dass der Kredit abgedeckt gewesen wäre, hätte die Klägerin der Gesellschaft nicht neue Darlehen gewährt.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und gab der Klage statt, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:

Der Beklagte war bis Dezember 1976 persönlich haftender Gesellschafter der H***** KG mit Sitz in S*****. Im Juni/Juli 1975 wurde der H***** KG ein Kredit im Höchstbetrage von 500.000 S gewährt. Zur Besicherung dieses Kredits wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Bürgschaftsvertrag geschlossen und darüber hinaus vom Beklagten ein Blankowechsel samt Wechselverpflichtungserklärung unterfertigt. Neben diesem Blankoakzept wurde vom Beklagten auch noch ein Blankoakzept namens der H***** KG unterschrieben. Das Bürgschaftsanbot des Beklagten vom 23. 6. 1975, welches von der Klägerin am 3. 7. 1975 angenommen wurde, hat ua nachstehenden Inhalt:

„Ich verbürge mich hiemit als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen, Gebühren, Kosten, Auslagen und dgl, die Sie auf welchem immer mit der Darlehens-Krediteinräumung zusammenhängenden Rechtsgründe gegen den Darlehensnehmer - Kreditnehmer - bereits erworben haben oder noch erwerben sollten. Diese Bürgschaft ist unkündbar und zeitlich nicht begrenzt. Sie erlischt nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredits bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses. Sie bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person (Gesellschafter, Firma) oder bei einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners vollinhaltlich bestehen, ebenso im Falle allfälliger Verlängerungen der getroffenen Kreditvereinbarungen. Sie wird durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eines Kontokorrentes nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner bis zur völligen Bezahlung der Forderungen bestehen. Ich erkenne alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Sie zur Geltendmachung Ihrer Forderungen für nützlich erachten, als für mich verbindlich an und entbinde Sie, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Haftung für die Höhe des Ausfalles. Insbesondere sollen Sie befugt sein, alle Sicherheiten und Vorzugsrechte, die Ihnen etwa sonst für die Schuld bestellt sind oder nicht bestellt werden, lediglich nach Ihrem Ermessen zu verwerten und auch aufzugeben, namentlich auch Mitbürgen aus ihrer Haftung zu entlassen, ohne dass hiedurch der Umfang meiner Bürgschaftsverpflichtungen geändert wird. Den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteten dürfen Sie zunächst auf den unverbürgten Teil Ihrer Forderung in Anrechnung bringen. Auch sollen mir daraus, dass Sie Schuldner oder Bürgen verspätet in Anspruch nehmen, Stundung respektive Prolongation gewähren, einem (Zwangs-)Ausgleich zustimmen oder sich sonst mit dem Hauptschuldner vergleichen, Einwendungen gegen Sie nicht erwachsen. Sie sind nicht verpflichtet, mich vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten. Ich werde mich darüber durch Einsicht in Ihre Kontoauszüge bei der Hauptschuldnerin unterrichten.“

Die ebenfalls am 23. 6. 1975 vom Beklagten unter einem mit der Unterfertigung des Blankoakzepts unterfertigte und an die Klägerin gerichtete Wechselverpflichtungserklärung hat unter anderem nachstehenden Inhalt:

„Betrifft: Wechselverpflichtungserklärung, Konto *****.

Ich überreiche Ihnen anbei … Stück von mir akzeptierte Blankowechsel, welche Sie zur Sicherstellung aller Ihnen gegen mich bereits zustehenden und künftig entstehenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche, mögen diese aus laufender Rechnung, aus Krediten oder Darlehen, aus Wechsel, aus Warenverpfändungen, aus der Abtretung von offenen Buchforderungen, aus der Übernahme von Haftungen oder Garantien oder irgendeinem sonstigen damit zusammenhängenden Rechtsgrunde stammen und auf welche Währung immer lauten, zu verwenden berechtigt sind. Ich ermächtige Sie ausdrücklich auch trotz einer inzwischen erfolgten Abrechnung nach ihrem Belieben das Ausstellungs- und Fälligkeitsdatum dieses Wechsels und einen allfälligen Domizilvermerk anzusetzen, die Abschnitte nach Ihrer Wahl zahlbar zu stellen, die zu entrichtende Wechselgebühr zu meinen Lasten auszulegen, die Wechselsumme entsprechend den gesamten Ihnen gegen den erwähnten Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung zustehenden Forderungen und Ansprüche aller Art, insbesondere auch einschließlich der gegebenenfalls erst in Zukunft existent werdenden Ansprüche aus von Ihnen übernommenen Giroverbindlichkeiten Garantien, Haftungen usw. sowie einschließlich aller Zinsen, Provisionen, Spesen und sonstigen Nebengebühren oder nach Ihrem Ermessen auch nur entsprechend einem Teile der Ihnen zustehenden Forderungen und Ansprüche auszufüllen und die Wechsel gegen mich geltend zu machen oder samt dieser Wechselverpflichtungserklärung weiterzugeben. Es stehen mir somit diesbezüglich im Falle einer derartigen Ausfertigung und Verwendung der Wechsel keine wie immer gearteten Einwendungen zu. Für die Festsetzung der Höhe der Ihnen im Ausstellungszeitpunkt zustehenden Forderungen und Ansprüche samt Anhang gelten Ihre Handelsbücher sowie die daraus gezogenen Buchauszüge als ausschließlich maßgebend und ich gestehe denselben mir gegenüber volle Beweiskraft zu.“

Dieser im Juni/Juli 1975 gewährte Kredit mit dem Höchstbetrage von 500.000 S wurde am 19. 2. 1976 auf einen Höchstbetrag von 1.500.000 S erhöht, wobei als Kreditnehmer des dementsprechenden Vertrags die Firma H***** KG in S*****, die Firma H***** KG in W***** und Klaus E***** aufscheinen. Anlässlich dieser Aufstockung des Kreditrahmens auf 1.500.000 S wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart, dass die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 23. 6. 1975 nunmehr bis zum Höchstbetrage von 1.500.000 S reicht und demzufolge auch das vom Beklagten angenommene Blankoakzept bis zum Betrage von 1.500.000 S erstreckt wurde. Weiters wurde zur Besicherung dieses Kredits eine Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der H***** KG betreffend sämtliche offene Forderungen geschlossen. Der am 19. 2. 1976 auf 1.500.000 S angehobene Rahmenkredit wies ursprünglich eine Laufzeit bis 30. 6. 1977 auf.

Mit Vertrag vom 9./13. 12. 1976, geschlossen zwischen dem Beklagten Klaus E***** und Horst S*****, übertrug der Beklagte seine gesamten Gesellschaftsanteile als Komplementär der H***** KG einschließlich seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft auf Horst S*****, wobei gleichzeitig der Beklagte als Komplementär ausschied. Laut dem Inhalt dieses Vertrags wurden von Horst S***** sämtliche Rechte und Pflichten des Beklagten an der Kommanditgesellschaft übernommen und es ist Horst S***** anstelle des Beklagten als Komplementär in die Gesellschaft eingetreten. Nach dem Vertragsinhalt gehören zu den von Horst S***** übernommenen Pflichten des Beklagten sämtliche Verbindlichkeiten aus dem ordentlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einschließlich der Bankverbindlichkeiten.

Der Beklagte war der einzige Komplementär der H***** KG gewesen. Kommanditist dieser KG war die Firma C***** GmbH. Mit Vertrag vom 8. 12. 1974 hatte die Kommanditistin Firma C***** GmbH ihre Anteile an der H***** KG auf Horst S***** übertragen.

Am 7. 12. 1976, dem Stichtag für das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft, betrug der Schuldenstand der Kommanditgesellschaft bei der Klägerin 1.236.047,77 S. Mit 21. 12. 1976 betrug dieser Schuldenstand 771.591,37 S.

Seit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft bestand zwischen diesem und der Klägerin bis zum vorliegenden Rechtsstreit kein Kontakt mehr und es wurde insbesondere auch der Beklagte von der weiteren Entwicklung des Kredits von der Klägerin nicht verständigt. Andererseits ist jedoch auch der Beklagte nicht an die Klägerin herangetreten, insbesondere auch nicht wegen einer Entlassung seiner Person aus der Haftung.

Die Firma H***** KG mit dem Sitz in W***** hatte Ende des Jahres 1976 durch einen Vergleich („Ausgleich“) geendet.

Mit Schreiben vom 21. 12. 1976 teilten Horst S***** sowie Reinhold und Waltraud Sch***** der Klägerin das Ausscheiden des Beklagten aus der Firma mit und stellten das Anbot, „abgesehen von den gemäß den bestehenden Kreditvereinbarungen unverändert bleibenden Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten aus diesem Kredit dem vorbezeichneten Schuldverhältnis (dem Kredit im Höchstbetrage von 1.500.000 S), dessen Bedingungen im Übrigen unverändert aufrecht bleiben und dem Unterzeichneten vollinhaltlich bekannt sind, als Schuldner zur ungeteilten Hand beizutreten“. Dieses Anbot wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 22. 12. 1976 angenommen und es wurde die mit ursprünglich 30. 6. 1977 vorgesehene Laufzeit des Kredits verlängert. Die Ehegatten Waltraud und Reinhold Sch***** sind nur kurzfristig in die Haftung für den Kredit eingetreten, da sie stille Teilhaber der Gesellschaft gewesen sind. Nachdem die Ehegatten Sch***** aus der Firma wiederum ausgeschieden waren, wurden sie von der Klägerin aus ihrer Haftung entlassen. Am 19. 10. 1977 wurde der Kredit von 1.500.000 S um einen weiteren Überziehungsrahmen von 900.000 S erweitert, sodass sich ein Kredit bis zum Höchstbetrage von insgesamt 2.400.000 S ergab. Dieser weitere Überziehungsrahmen von 900.000 S war mit Laufzeit bis 31. 12. 1977 begrenzt. Der Kredit bis zum Höchstbetrag von 1.500.000 S welcher am 19. 2. 1976 von der Klägerin eingeräumt worden war, wurde bei dem letztlich vorgesehenen Ende der Laufzeit mit 31. 12. 1977 von der Klägerin nicht fällig gestellt. Am 15. 12. 1978 wurde dieser Kredit von 1.500.000 S um weitere 500.000 S aufgestockt, sodass sich ein Höchstbetrag von 2.000.000 S ergab. Kreditnehmer laut Inhalt der Vereinbarungen waren die Firma H***** Horst S*****, Horst S***** und Alma S*****. Unter einem wurde der bestehende Mantelzessionsvertrag der Erhöhung des Kreditrahmens angepasst. Am 8. 5. 1979 schließlich wurde der Kredit um einen weiteren Betrag von 500.000 S aufgestockt, sodass sich insgesamt ein Kredit bis zum Höchstbetrage von 2.500.000 S ergab. Die Laufzeit der beiden zuletzt genannten Kreditaufstockungen auf 2.000.000 S und daran anschließend auf 2.500.000 S war bis 31. 12. 1979 beschränkt.

Über Ersuchen der Kreditnehmer wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 28. 12. 1979 die Laufzeit bis 31. 12. 1980 verlängert. Die nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Firma H***** erfolgten Kreditaufstockungen sind durch weiteren Wechsel gesichert worden. Es wurde auch von Alma S***** eine unbeschränkte Haftung eingegangen. Von der Klägerin wurde Alma S***** gegen die Bezahlung eines Abschlagsbetrags von 210.924 S aus ihrer Haftung entlassen, da Alma S***** als Hausfrau kein Einkommen hatte. Im Jahre 1980 ging schließlich die Firma H***** Horst S***** in Konkurs. Nach Abschluss des Konkurses und nach Verwertung aller möglichen Sicherheiten ist mit Abschluss des Kreditkontos ein offener Betrag von 776.901,37 S verblieben, wobei sich zuzüglich der Zinsen bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Betrag von 781.765,37 S ergeben hat. Sämtliche Beträge die aufgrund der erfolgten Zession bei der Klägerin eingegangen sind, wurden auf dem gegenständlichen Kreditkonto gutgeschrieben, wobei über die gesamte Zeit, also ab der Einräumung des ursprünglichen Kredits über 500.000 S im Juni/Juli 1975 bis zum Abschluss des Kreditkontos nach dem Konkurs der Firma H***** Horst S***** nur ein einziges und fortlaufendes Kreditkonto mit der Nummer ***** geführt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Kreditvertrag auch nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft aufrecht geblieben sei. Eine zeitliche Beschränkung der Bürgschaft sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Beklagte habe im Bürgschaftsvertrag Verlängerungen des Kredits und dem Wechsel der Gesellschaft zugestimmt. Die Klägerin habe auch ihre Sorgfaltspflichten als ordentlicher Kaufmann in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise nicht verletzt, sondern den Blankowechsel in Entsprechung der Wechselverpflichtungserklärung vereinbarungsmäßig ausgefüllt.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als vollständig und unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Was zunächst die Anwendung des österreichischen Rechts anlangt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Verträge alle noch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes abgeschlossen worden sind. Da jedoch der Bürgschaftsvertrag ausdrücklich auf § 1357 ABGB und damit auf österreichisches Recht Bezug nahm und gemäß §§ 36 und 37 ABGB die Rechtswahl zulässig war, wäre auch bei festgestellter Ausländereigenschaft des Klägers und Abschlussort im Ausland österreichisches Recht anzuwenden gewesen.

Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, durch die Kreditaufstockung sei ein neuer Kreditvertrag geschlossen worden. Für diesen Kredit habe der Beklagte keine Bürgschaft übernommen und es treffe ihn daher diesbezüglich auch keine Haftung. Im Saldo per 21. 12. 1976 von 776.901,37 S seien auch Beträge aus Kreditverträgen enthalten, für die der Beklagte keine Bürgschaft übernommen habe. Der Bürgschaftsvertrag sei wegen Unbestimmtheit überdies sittenwidrig.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass nach den Feststellungen der Beklagte, der am 23. 6. 1975 persönlich die Bürgschaft für einen Kredit der Klägerin an die H***** KG bis zum Höchstbetrag von 500.000 S übernommen hatte, anlässlich der Aufstockung des Kreditrahmens auf 1.500.000 S am 19. 2. 1976 mit der Klägerin vereinbarte, dass seine Bürgschaftserklärung vom 23. 6. 1975 nunmehr bis zum Höchstbetrag von 1.500.000 S reiche und daher auch das vom Beklagten angenommene Blankoakzept bis zu diesem Betrag zu gelten habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, war die Haftung des Beklagten aus seiner Bürgschaftserklärung mit dem Betrag von höchstens 1.500.000 S begrenzt, darüber hinaus hatte er nicht zu haften. Da der Beklagte die Haftung auch für den aufgestockten Gesamtkredit ausdrücklich übernommen hat, gehen die Ausführungen der Revision, dass durch die Aufstockung ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen worden sei, für den der Beklagte nicht als Bürge die Haftung übernommen habe, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich, da die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Beim Ausscheiden des Beklagten aus der KG mit 7. 12. 1976 betrug der Debetsaldo der KG bei der Klägerin 1.236.047,77 S. Dass in dem beim Abschluss des Kreditkontos verbliebenen offenen Betrag von 776.901,37 S Beträge aus Kreditvereinbarungen, für die der Beklagte nicht die Haftung als Bürge übernommen hatte, enthalten seien, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Nach dem Bürgschaftsvertrag verbürgte sich der Beklagte als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen, Gebühren, Kosten, Auslagen und dgl, die die Klägerin aus welchen immer mit der Darlehenskrediteinräumung zusammenhängenden Rechtsgründen gegen den Darlehensnehmer - Kreditnehmer - bereits erworben hatte oder noch erwerben sollte. Diese Bürgschaft war unkündbar und zeitlich nicht begrenzt, sie erlosch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredits bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses. Sie blieb auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person (Gesellschafter, Firma) oder bei einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners vollinhaltlich bestehen, ebenso im Falle allfälliger Verlängerungen der getroffenen Kreditvereinbarung. Sie wurde durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos eines Kontokorrents nicht eingeschränkt oder aufgehoben und blieb in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner bis zur völligen Bezahlung der Forderungen der Klägerin bestehen. Von einer Sittenwidrigkeit wegen Unbestimmtheit des Bürgschaftsvertrags kann aufgrund der Feststellungen unter diesen Umständen keine Rede sein. In der Auffassung, dass der Beklagte für den in der Klage geltend gemachten Betrag aufgrund seiner vertraglich übernommenen Bürgschaftsverpflichtung und der von ihm eingegangenen wechselrechtlichen Verpflichtung zu haften habe, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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