European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00064.15T.0625.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein behaupteter, aber vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS‑Justiz RS0050037 [T2]; RS0043919; RS0030748). Das Rekursgericht hat die Mängelrüge des Antragstellers geprüft und mit in sich schlüssiger Begründung verworfen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2. Die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweisaufnahmen, insbesondere ergänzende Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wären, gehört zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0007236, [insb T2, T3, T6]).
Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber ganz richtig erkannt, dass der von ihm gewünschte Vergleich der gutachterlich analysierten erbbiologischen Merkmale des exhumierten Putativvaters mit jenen der Erst- und Zweitantragsgegner einfach durch einen Vergleich von schlichten Zahlen aus übereinstimmend betitelten Rubriken der beiden Gutachten zu gewinnen ist. Weshalb er dennoch meint, dass es dazu eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bedurft hätte, ist unverständlich. Unterzieht man sich der geringen Mühe des Zahlenvergleichs, wird die Übereinstimmung in sämtlichen beim Exhumierten analysierten PCR-Systemmerkmalen mit jenen der Erst- und Zweitantragsgegner völlig offensichtlich.
3. Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bringt der Revisionsrekurs nicht zur Darstellung.
Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisquellen durchgeführt, sodass das Grundrecht des Antragstellers auf Klärung seiner Abstammung gewahrt wurde.
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