Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob den Mieter ein Mietzinsrückstand und ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig (9 Ob 200/99y). In Folge dieser Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihn bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (7 Ob 187/03f; 1 Ob 274/03f ua).
Auf Grund der letztlich irrigen Annahme, dass die Bundesregierung die gesammelten Spendengelder verdoppeln werde, spendete der Beklagte, der über kein regelmäßiges Einkommen verfügte, dem Verein hohe Beträge, die er sich teilweise sogar ausgeborgt hatte, und war aus diesem Grund nicht in der Lage den laufenden Mietzins zu bezahlen. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Vorgangsweise als grob fahrlässig zu beurteilen ist, zumal auch die vom Beklagten in Aussicht genommene „Verdoppelung der Spenden" nur so verstanden werden könne, dass den Spendenempfängern (nicht aber dem Beklagten) tatsächlich die doppelte Summe zufließen sollte, kann eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht erblickt werden. Die Frage, ob seitens des vom Beklagten gegründeten Vereins eine Kontaktaufname mit dem zuständigen Bundesministerium überhaupt erfolgte, ist somit für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)