Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat seine sachliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausgesprochen und den Antrag dem zuständigen Landesgericht gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen. Die Antragstellerin sei persönlich haftende Gesellschafterin einer OEG, über deren Vermögen beim Landesgericht das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß § 65 KO, der die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO verdränge, sei das Gericht bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.
Der dagegen gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen (vgl 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)