8 Ob 63/99v | OGH | 15.04.1999 |
8 Ob 254/02i | OGH | 10.04.2003 |
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.
Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.
8 Ob 63/99v | OGH | 15.04.1999 |
8 Ob 254/02i | OGH | 10.04.2003 |
JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001
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