Normen
ABGB §140 Be
8 Ob 638/91 | OGH | 28.11.1991 |
7 Ob 2123/96y | OGH | 11.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Kosten für Schulschikurse fallen für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder an. Diese Kosten sind kein Sonderbedarf und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. (T1) |
1 Ob 2383/96i | OGH | 18.03.1997 |
nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. (T2) |
3 Ob 290/98p | OGH | 16.12.1998 |
nur T2 |
3 Ob 277/98a | OGH | 16.12.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
1 Ob 180/98x | OGH | 15.12.1998 |
nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. (T3) |
2 Ob 72/99y | OGH | 25.03.1999 |
nur T2 |
1 Ob 143/02i | OGH | 30.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T4) |
7 Ob 187/05h | OGH | 21.12.2005 |
5 Ob 116/09h | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T5)<br/>Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T6) |
2 Ob 67/09f | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist. (T7) |
3 Ob 144/10p | OGH | 13.10.2010 |
nur T2 |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
Beis wie T1 |
9 Ob 53/10z | OGH | 28.02.2011 |
4 Ob 242/16s | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T8) |
9 Ob 26/18s | OGH | 24.07.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9100000_001
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