OGH 8Ob632/87

OGH8Ob632/8721.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Maria Johanna K***, im Haushalt, 8250 Riegersbach 147, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider den Gegner der gefährdeten Partei Norbert K***, Zimmerer, 8250 Riegersbach 90, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9. Juli 1987, GZ. 1 R 195/87-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 14. April 1987, GZ. 4 C 9/87i-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 3.000 S für die Zeit von Mai 1987 bis einschließlich April 1990 sowie im Kostenpunkt als unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen dahin abgeändert, daß die für die Zeit ab Mai 1990 beantragte einstweilige Verfügung wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des der gefährdeten Partei auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. 9. 1985, 1 R 233/85-28, wider deren Gegner zustehenden Anspruches auf künftige Zahlung eines am Ersten eines jeden Monates im vorhinein fälligen monatlichen Unterhaltsbetrages für die Zeit ab 1. Mai 1990 wird dem Gegner der gefährdeten Partei verboten, über den ihm im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Hartberg E 9101/86 zustehenden Rest der Hyperocha zu verfügen, insbesondere diese Forderung gänzlich oder teilweise einzuziehen. Zugleich wird an den Drittschuldner, das Bezirksgericht Hartberg als Exekutionsgericht zu E 9101/86 der Befehl gerichtet, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den dem Gegner der gefährdeten Partei im Verfahren E 9101/86 zustehenden Rest der Hyperocha nicht auszuzahlen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Der gefährdeten Partei wird aufgetragen, für alle ihrem Gegner, durch diese einstweilige Verfügung (Sicherung für die Zeit ab 1. Mai 1990) verursachten Nachteile binnen 4 Wochen durch gerichtlichen Erlag von 5.000,-- S Sicherheit zu leisten.

Dieser Beschluß wird dem Drittschuldner erst nach Erlag der Sicherheit zugestellt werden.

Von der Zustellung dieses Beschlusses an haftet der Drittschuldner für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Befehles entstandenen Schaden. Er kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der geschuldeten Geldsumme befreien.

Diese einstweilige Verfügung wird für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihre einzelnen Unterhaltsansprüche durch Exekution geltend machen kann, bewilligt.

Die gefährdete Partei wird angewiesen, binnen 14 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit der einzelnen monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge die diesbezügliche Exekutionsführung nachzuweisen; sonst wird die getroffene Verfügung diesbezüglich aufgehoben werden."

Das Mehrbegehren der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß zur Sicherung des genannten Unterhaltsanspruches für die Zeit ab Mai 1990 auch die Verwahrung und Verwaltung der Hyperocha mit dem Auftrag angeordnet werde, der gefährdeten Partei "iS der im Berufungsurteil festgesetzten Fälligkeiten am Ersten eines jeden Monates einen Unterhaltsbetrag von 3.000 S auszubezahlen und im Falle der Unterhaltszahlung durch den Gegner der gefährdeten Partei die betreffende Unterhaltsrate diesem auszubezahlen", wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses wird den Entscheidungen über die einzelnen künftigen Exekutionsanträge vorbehalten.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 9. September 1985 (1 R 233/85) wurde Norbert K*** schuldig erkannt, seiner Frau, der nunmehr gefährdeten Partei, ab 20. August 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.000 S zu bezahlen. Die Eheleute K*** waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ 177 KG Riegersbach. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb Maria Johanna K*** den Hälfteanteil ihres Mannes an dieser Liegenschaft. Die Verteilung des Meistbotes steht noch aus; eine Hyperocha ist mit Sicherheit zu erwarten.

Am 1. April 1987 begehrte die gefährdete Partei zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihren Mann auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 3.000 S ihrem Mann zu verbieten, über die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Hartberg E 9101/86 zustehende Hyperocha zu verfügen, insbesondere diese Hyperocha gänzlich oder teilweise einzuziehen bzw. in Empfang zu nehmen und zugleich an das Bezirksgericht Hartberg als Exekutionsgericht das "Ersuchen zu richten, die erwähnte Hyperocha ihrem Gegner nicht auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diese Hyperocha vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Außerdem stellte sie den Antrag, zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruches die gerichtliche Hinterlegung, Verwahrung und Verwaltung dieser Hyperocha anzuordnen.

Das Erstgericht bewilligte die begehrte einstweilige Verfügung im begehrten Umfang.

Diese Entscheidung wurde vom Gegner der gefährdeten Partei lediglich in Ansehung des Verfügungsverbotes und der Anordnung der Hinterlegung, Verwahrung und Verwaltung hinsichtlich des den Betrag von 100.000 S übersteigenden Ausmaßes der Hyperocha angefochten. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs teilweise Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es zur Sicherung des genannten Anspruches der gefährdeten Partei auf "Zahlung des monatlichen Unterhalts ...... seit 20. 8. 1984 bis auf weiteres" deren Gegner verbot, über die ihm in dem genannten Zwangsversteigerungsverfahren zustehende Hyperocha, inbesondere durch Einziehung oder Empfangnahme insoweit zu verfügen, als sie nicht den Betrag von 108.000 S übersteigt. Zur Sicherung desselben Anspruches ordnete das Rekursgericht weiters antragsgemäß die gerichtliche Hinterlegung, Verwahrung und Verwaltung der Hyperocha an, soweit sie nicht den Betrag von 108.000 S übersteigt, wobei es aussprach, daß die Verwaltung so vorzunehmen sei, daß der gefährdeten Partei am Ersten eines jeden Monats ein Unterhaltsbetrag von 3.000 S ausbezahlt wird; im Falle der Unterhaltszahlung durch den Gegner der gefährdeten Partei sei die betreffende Unterhaltsrate diesem auszubezahlen. Das Rekursgericht beschränkte die Gültigkeit dieser einstweiligen Verfügung bis zum Verbrauch der Hyperocha, soweit diese nicht den Betrag von 108.000 S übersteigt und wies das Mehrbegehren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der gesamten Hyperocha ab. Schließlich sprach das Gericht zweiter Instanz noch aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es abändernd entschieden habe, 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat dabei hinsichtlich des Ausmaßes der Sicherung, deren Berechtigung dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen worden sei und überdies in der ständigen Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden habe, die Ansicht, daß zwar an sich der allenfalls auf Lebensdauer zustehende Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei zu sichern sei, dies jedoch nicht zweckmäßig erscheine; es sei vielmehr eine Dauer von 3 Jahren (§ 58 Abs 1 JN) angemessen. Bei Bedarf könne ja ohnehin um eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung angesucht werden (SZ 39/185). Es sei daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses mit einer betragsmäßigen Begrenzung hinsichtlich des der Höhe nach überdies auch noch nicht feststehenden Meistbotsrestes spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei seinem Bewertungsausspruch ging das Rekursgericht davon aus, daß eine Hyperocha von mehr als 123.000 S nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung die Beschränkung der Sicherung auf die dreifache Jahresleistung bloß am Rande erwähnt habe und eine weitere Rechtsprechung dazu nicht vorhanden sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes in ihrem den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abweisenden Teil richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die zu Recht erfolgte Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht zulässig und teilweise auch berechtigt.

Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, daß der rechtskräftig zuerkannte Alimentationsanspruch der gefährdeten Partei für die Zukunft unter den gegebenen Umständen durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. Heller-Berger-Stix 2703 und 2772 je samt Rechtsprechungsnachweis; weiters EvBl 1971/129). Vor Eingehen in die im Revisionsrekurs allein relevierte Frage, ob die einstweilige Verfügung bis zur "Erschöpfung" der Hyperocha aufrecht erhalten werden oder bloß für die Dauer von 3 Jahren wirksam sein soll, ist festzuhalten, daß es sich bei dem hier zu sichernden auf Geld lautenden Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei um eine durch Exekutionstitel feststehende Geldforderung im Sinne des § 379 EO handelt, zu dessen Sicherung nach § 378 Abs 1 bzw. § 379 Abs 3 EO vorgegangen werden kann (Heller-Berger-Stix 2703 f; SZ 52/121). Zur Sicherung von Geldforderungen erklärt § 379 Abs 3 EO taxativ für zulässig: die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§ 259 ff), einschließlich der Hinterlegung von Geld (Z 1), das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen (Z 2) und das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat (Z 3). Im vorliegenden Fall soll der gefährdeten Partei der ihrem Gegner zustehende Anspruch auf Auszahlung des letztlich verbleibenden Restes des Versteigerungserlöses als Sicherheit dienen, somit eine Geldforderung. Dieser entspricht als einziges Sicherungsmittel das gerichtliche Drittverbot. Das zur Sicherung von Geldforderungen in der Z 1 vorgesehene Mittel der Verwahrung und Verwaltung bezieht sich bloß auf körperliche Sachen einschließlich des in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei befindlichen Bargeldes. Die Verwahrung und Verwaltung von "Geldforderungen" des Gegners der gefährdeten Partei gegen Dritte ist somit unzulässig. Das hier als Sicherungsmittel allein in Frage kommende gerichtliche Drittverbot besteht darin, daß einerseits dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch, insbesondere die Einziehung untersagt und anderseits dem Dritten befohlen wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen (Heller-Berger-Stix 2712).

Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend zeigt sich, daß das von den Vorinstanzen verfügte Sicherungsmittel mit der Anweisung über die Art der Durchführung der Verwaltung und laufenden Befriedigung des zu sichernden Anspruches im Gesetz keine Deckung findet. Denn einstweilige Verfügungen können niemals zur Befriedigung des zu sichernden Anspruches der gefährdeten Partei führen; sie lassen vielmehr die Rechtsverhältnisse "in Ansehung der von den Verfügungen betroffenen Gegenstände" und Rechte unberührt und begründen insbesondere kein Pfandrecht des Verbotswerbers an diesen Sachen oder Rechten, sie bezwecken nur die Erhaltung eines gegebenen Zustandes, gewähren der gefährdeten Partei keinerlei Vorrechte vor anderen Gläubigern des Schuldners und begründen auch keinen Rang, sie sollen nur eine künftige Exekutionsführung sichern (Heller-Berger-Stix 2710 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; 2695 f; EvBl 1980/188).

Es ist daher zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Oberste Gerichtshof an die unbekämpft gebliebenen Anordnungen der Vorinstanzen gebunden ist. Diese Frage ist im Umfang der von den Vorinstanzen verfügten und unbekämpft gebliebenen Sicherung der Unterhaltsansprüche der gefährdeten Partei für die Zeit von Mai 1987 bis April 1990 zu bejahen.

Den Beschlüssen der Vorinstanzen lagen nämlich alle Einzelheiten des Sachverhaltes zugrunde; bei Anordnung der Verwaltung der dem Gegner der gefährdeten Partei letztlich zustehenden Hyperocha wurden von keiner der Vorinstanzen für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung bedeutsame Tatsachen übersehen. Die angeordnete Verwaltung stellt vielmehr bloß eine unrichtige Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Sicherungsmittels dar. Eine solche einstweilige Verfügung bewirkt eine Beschlagnahme und stellt damit nicht eine Verfügung bloß verfahrensleitender Natur dar. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß die von den Vorinstanzen angeordnete "Verwaltung", insoweit sie zur Sicherung des künftigen Unterhaltsanspruches der gefährdeten Partei verfügt wurde, d.i. für die Zeit von Mai 1987 bis April 1990 materiell in Rechtskraft erwachsen ist, deren Rechtswidrigkeit daher vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels - als von der Anfechtung nicht umfaßt - nicht aufgegriffen werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist somit bei seiner Entscheidung über den Revisionsrekurs auf die Überprüfung der Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit beschränkt, als damit über die Frage der Sicherung des der gefährdeten Partei zustehenden Unterhaltsanspruches noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, somit über die begehrte Sicherung der ab 1. Mai 1990 künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge von 3.000 S monatlich.

Das Rekursgericht ging bei seiner den erstinstanzlichen Beschluß abändernden Entscheidung von der Ansicht aus, der in Zukunft fällig werdende Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei sollte nicht auf Lebenszeit, sondern bloß auf die Dauer von 3 Jahren gesichert werden. Dementsprechend schränkte es auch die vom Erstgericht verfügte Sicherung auf den Betrag von 108.000 S (36 Monate zu je 3.000 S) ein und wies den Antrag, insoweit er sich auf die darüber hinaus verbleibende Hyperocha bezog, ab.

Den Ausführungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist eindeutig zu entnehmen, daß sie damit ihren Anspruch auf Zahlung der noch nicht fälligen Unterhaltsbeträge gesichert wissen will. Da sie ihren Schriftsatz (ON 1 dA) am 1. April 1987 bei Gericht einbrachte, richtet sich ihr Antrag auf die Sicherung der ab 1. Mai 1987 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge. Die vom Rekursgericht als zulässig erachtete Sicherung betrifft daher die in der Zeit von 36 Monaten ab 1. Mai 1987, somit bis einschließlich April 1990 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich je 3.000 S. In diesem Ausmaß ist die Entscheidung über die begehrte einstweilige Verfügung (einschließlich der Kostenentscheidung) in Rechtskraft erwachsen. Bei Beantwortung der im Revisionsrekurs relevierten Frage der Berechtigung der vom Rekursgericht vorgenommenen Verminderung des Sicherungsumfanges ist davon auszugehen, daß hier - wie die Vorinstanzen auch richtig erkannten - der Unterhaltsanspruch an sich, also ein Anspruch zu sichern ist, der grundsätzlich auf Lebenszeit (richtig: Dauer der Wirksamkeit des Exekutionstitels) besteht. Das vom Rekursgericht für die verfügte Beschränkung allein herangezogene Argument, die gefährdete Partei könne ohnedies nach Ablauf der 3 Jahre um eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung ansuchen, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Die vom Rekursgericht für angemessen erachtete Begrenzung der einstweiligen Verfügung hätte nämlich zur Folge, daß der Gegner der gefährdeten Partei über den den Betrag von 108.000 S übersteigenden, ihm zuzuweisenden Meistbotsrest sofort frei verfügen könnte. Da der Gegner der gefährdeten Partei nach der von den Vorinstanzen für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage über keine weiteren Vermögenswerte verfügt und in der Vergangenheit bereits Gehaltsexekutionen wiederholt erfolglos blieben, entbehrt die Annahme des Rekursgerichtes, nach Ablauf der 3 Jahre werde ohne weiteres eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung möglich sein, jeglicher sachlichen Grundlage. Lehre und Rechtsprechung haben die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung auf Lebenszeit des Unterhaltsberechtigten tatsächlich als nicht zweckmäßig erachtet. Um die Aufrechterhaltung einer solchen Verfügung auf Lebenszeit der gefährdeten Partei geht es hier aber gar nicht. Durch die einstweilige Verfügung sollen vielmehr lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß ein bestimmter, dem Gegner der gefährdeten Partei zustehender Geldbetrag zur Befriedigung des bereits bestehenden Unterhaltsanspruches der gefährdeten Partei herangezogen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß dies ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht möglich wäre, weil es wahrscheinlich ist, der Gegner der gefährdeten Partei werde über die Geldforderung verfügen und damit die Hereinbringung der künftigen Unterhaltsforderungen der gefährdeten Partei vereiteln oder doch erheblich erschweren (§ 379 Abs 2 Z 1 EO). Den Verfahrensergebnissen ist nicht zu entnehmen, daß der Entzug des Verfügungsrechtes des Gegners der gefährdeten Partei über die gesamte Hyperocha zu einer echten Existenzgefährdung des Gegners der gefährdeten Partei führen würde. Da einerseits die einstweilige Verfügung der Sicherung des Unterhalts der gefährdeten Partei dient und anderseits der Gegner der gefährdeten Partei die Möglichkeit hat, die Einschränkung der einstweiligen Verfügung für den Fall zu beantragen, daß diese in weiterem Umfang ausgeführt wurde als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist oder inzwischen eine derartige Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, daß es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der gefährdeten Partei nicht mehr bedarf, entspricht die vom Rekursgericht verfügte Beschränkung der einstweiligen Verfügung nicht der Sach- und Rechtslage. Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Das zur Sicherung der künftigen Unterhaltsansprüche der gefährdeten Partei zulässige Sicherungsmittel ist - wie bereits dargetan - das gerichtliche Drittverbot (§ 379 Abs 3 Z 3 EO). Mit dessen Erlassung und Vollzug erschöpft sich die hier vorzunehmende Sicherung; eine Verwahrung und Verwaltung einer Geldforderung des Gegners der gefährdeten Partei, die - wie im vorliegenden Fall - exekutionsrechtlich nicht wie eine körperliche Sache zu behandeln ist (§ 296 EO), sowie die im Rahmen der Verwaltung begehrten Auszahlungsanordnungen kommen - wie bereits dargetan - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 379 Abs 3 Z 1 EO) begrifflich nicht in Frage. Insoweit die Revisionsrekurswerberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich der Verwahrung, Verwaltung und laufenden Befriedigung der monatlich fällig werdenden Unterhaltsbeiträge begehrt, kommt ihrem Rechtsmittel somit keine Berechtigung zu. Die Entscheidungen der Vorinstanzen mußten daher in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses im Rahmen der Anfechtung wie aus dem Spruche ersichtlich abgeändert werden, wobei die erlassene einstweilige Verfügung hinsichtlich der einzelnen Unterhaltsbeiträge wie im Spruch zu befristen war (§ 391 Abs 2 EO).

Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherheit und den Vollzug der Verfügung gründet sich auf § 390 Abs 2 und 3 EO. Der Betrag von 5.000,-- S erscheint vorläufig als angemessen, weil bei Hervorkommen konkreter Gefährdungsmomente auf Antrag noch immer die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution gegeben ist (vgl. Heller-Berger-Stix 2839; SZ 39/32; ÖBl 1971, 100 und 125; ÖBl 1972, 87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO (Heller-Berger-Stix 2856).

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