Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war die Prozeßführung im Vorprozeß von vornherein als aussichtslos anzusehen, so daß der Kläger dem Beklagten für die unterlassene Aufklärung haftet.
Der Revisionswerber übersieht bei seiner Argumentation, daß der Kläger im Vorprozeß nicht etwa den eine wirksame Bestellung zum Wahlvorstand voraussetzenden besonderen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG geltend machte, sondern die Kündigung nachträglich wegen der in § 105 Abs 2 Z 1 lit c und d ArbVG genannten verpönten Motive anfocht. Hiebei genügt es nach der herrschenden Lehre, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend (siehe Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3 280; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III 215), da es für die Rechts- und Sittenwidrigkeit des Motivs des Arbeitgebers keine Rolle spielt, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen von Erfolg gekrönt waren oder sein konnten, oder aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren, ohnehin nie zum Ziel führen konnten (Trost, Die rechts- oder sittenwidrige Kündigung, DRdA 1987, 1 ff und 106 ff [112]).
Soweit der Revisionswerber vermeint, der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit c ArbVG erlösche mit der Abhaltung der Betriebsversammlung, ist ihm zu erwidern, daß, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 198/94 dargelegt hat, eine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und sich nur insoweit eine faktische Schranke ergibt, als bei einem sehr weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung immer schwerer gelingen wird. Davon kann aber bei dem zeitlichen Naheverhältnis der Kündigung vom 13.März 1995 zu der vom Kläger einberufenen Betriebsversammlung vom 12.Februar 1995 keine Rede sein, zumal der Arbeitgeber kein anderes Motiv für die Kündigung glaubhaft gemacht hat (siehe ZAS 1994/15; vgl SZ 69/256).
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