European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00628.840.0214.000
Spruch:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Begründung:
Die Parteien schlossen am 19. 2. 1965 die Ehe, die mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. 6. 1982 aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden wurde. Aus der Ehe stammen 2 Kinder, nämlich Christian, geb. am 14. 6. 1966, sowie Doris, geb. am 9. 8. 1968. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Sohnes stehen dem Antragsgegner, jene hinsichtlich der Tochter Doris der Antragstellerin allein zu. Beide Kinder sind selbsterhaltungsfähig.
Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mit der Behauptung, sie habe 1974 dem Antragsgegner eine Grundstückshälfte geschenkt, auf dem die Streitteile in der Folge ein Haus gebaut hätten. Diese Schenkung sei wegen groben Undanks widerrufen worden. Sie begehre daher die Zuweisung des Alleineigentums an dieser Liegenschaft samt Haus. Der vorhandene Hausrat solle zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Aufteilungsvorschlages der Antragstellerin. Es liege kein grober Undank auf seiner Seite vor. Durch die tiefgreifende Veränderung der Liegenschaft sei ein Widerruf der Schenkung gar nicht möglich. Der Antragsgegner sei auf das von ihm allein errichtete Haus dringend angewiesen, weil ihm und seinem Sohn Christian keine andere Unterkunft zur Verfügung stehe. Ersparnisse seien keine vorhanden. Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde L***** mit dem Haus U***** 22 dem Antragsgegner. Dieser wurde verpflichtet, die Verzinsung und Abzahlung des von beiden Parteien vom Land Vorarlberg aufgenommenen Darlehens über S 156.000,‑ ‑ s.A. allein zu übernehmen und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Das Gebrauchsvermögen wurde der Partei ins Alleineigentum zugewiesen, in deren Verfügungsgewalt es bereits war. Der Antragsgegner wurde zu einer Ausgleichszahlung von S 650.000,‑ ‑ an die Antragstellerin verpflichtet. Das Erstgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
Die Parteien wohnten ab der Eheschließung in dem der Großmutter und Mutter der Antragstellerin je zur Hälfte gehörigen Hause U***** 20 in L*****.
Ihnen wurden die Räume im Erdgeschoß zur Verfügung gestellt. Weder der Antragsgegner noch die Antragstellerin besaßen damals irgendwelche Ersparnisse. Die Streitteile hatten keine Miete zu bezahlen. Sie beteiligten sich an den auflaufenden Betriebskosten etwa zur Hälfte. Der Antragsgegner erledigte alle im Hause anfallenden oder auch von ihm selbst gestellten Arbeiten kostenlos. Die damit zusammenhängenden Materialien wurden regelmäßig von beiden Hauseigentümerinnen bezahlt. Die Ziegel beim Umschlagen des Hausdaches, das Asphaltieren des Hausvorplatzes, sowie die Kosten der Renovierung der Dachuntersicht trugen die Streitteile zur Hälfte, die Kosten der Erstellung eines Geräteschuppens sowie eines Flugdaches zwischen Haus‑ und Geräteschuppen bezahlten sie zur Gänze. Die Errichtung des Geräteschuppens erfolgte vor allem zur Unterbringung der dem Antragsgegner gehörigen Werkzeuge und Materialien. Außerdem verrichtete der Antragsgegner - mit Ausnahme der letzten Jahre - einen Teil der anfallenden Gartenarbeiten. Alleineigentümerin des Hauses U***** 20 ist nach dem am 23. 3. 1983 erfolgten Ableben der Großmutter nunmehr deren Tochter, die Mutter der Antragstellerin.
Mit dem Schenkungsvertrag vom 19. 2. 1974 schenkte die Antragstellerin ihrem damaligen Ehegatten die Hälfte der ihr allein gehörigen Liegenschaft EZ *****, Katastralgemeinde L***** mit Gp 6086/3 im Ausmaß von 799 m 2 . Die Antragstellerin selbst erhielt diese Liegenschaft nach der Eheschließung von ihrer Mutter bzw. Großmutter im Schenkungswege. Noch im Jahre 1974 begannen die Parteien mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Gp 6086/3. Als einziges Darlehen nahmen sie beim Land Vorarlberg einen Wohnbauförderungskredit von S 156.000,‑ ‑ auf, der mit 1 % p.a. zu verzinsen und mit einer monatlichen Rate von S 260,‑ ‑ zurückzuzahlen ist. Dieses Darlehen haftete zum 31. 12. 1983 noch mit S 138.090,‑ ‑ zur Rückzahlung aus. Seit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft trug der Antragsgegner die Rückzahlungen allein. Der Bau des Hauses auf dem gemeinsamen Grund der Parteien erfolgte fast ausschließlich durch den Antragsgegner, in den letzten Jahren mit Hilfe des Sohnes Christian. Andere Personen halfen nur ganz selten mit. Der Antragsgegner kaufte in verschiedenen Geschäften die Materialien ein und wandte dafür bis Ende 1978 etwa S 450.000,-- auf. In der Folge kamen dann weitere Materialkosten von S 230.000,-- dazu, sodaß der gesamte Materialaufwand S 680.000,-- betrug. Das neu erbaute Haus U***** 22 besteht aus Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß. Das Haus weist im Erdgeschoß neben Küche und Wohnzimmer 3 Schlafzimmer auf. Im Obergeschoß befinden sich weitere Schlafzimmer. Derzeit fehlen vor allem noch der Außenputz, ein Garagentor, alle Geländer und die Balkonbeläge. Das Obergeschoß ist erst zum Teil ausgebaut. Das Haus samt Grund hat einen Verkehrswert, bezogen auf Mitte des Jahres 1983, von S 1,454.225,‑ ‑. Die Einrichtung ist nur notdürftig und zwar fast ausschließlich mit alten Möbelstücken, die der Antragsgegner von seiner Mutter nach und nach erhielt. Aus dem seinerzeitigen ehelichen Haushalt nahm der Antragsgegner lediglich ein gebrauchtes und heute nicht mehr betriebsbereites Farbfernsehgerät mit, ferner einen Teppich, Wandgestelle, 2 Stubentische, sowie seine Werkzeuge und Materialien. Während der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens schafften die Parteien kaum Wohnungseinrichtungsgegenstände oder sonstige Fahrnisse an, sondern sparten fleißig für den Neubau. Der Antragsgegner kaufte einen Fotoapparat, einen Projektor samt Leinwand und ein Fernglas. Diese Gegenstände nahm er beim Umzug ins neue Haus mit, ebenso die von ihm gemachten Fotos und Dias.
Der Antragsgegner sammelt seit vielen Jahren, auch schon vor der Ehe, alle möglichen Werkzeuge und Materialien. Er ist handwerklich interessiert und bastelt gern. Viele Werkzeuge und Maschinen baute er selbst aus Altmaterialien zusammen. Dazu sucht er immer die Schuttablagen nach Alteisen und sonstigen brauchbaren Materialien ab und lagert diese dann zu Hause. Sein Einkommen oder seine Ersparnisse zog er dafür nicht heran.
Ab 12. 12. 1978 trennte sich die Antragstellerin vorübergehend vom Antragsgegner. Sie kehrte dann aber wieder in den ehelichen Haushalt zurück.
Etwa im Oktober 1979 übersiedelte der Antragsgegner vorerst allein in den Neubau. Er wurde noch bis etwa Jänner 1980 von seiner nunmehr geschiedenen Gattin zumindest teilweise verpflegt. Etwa um diese Zeit zog auch der Sohn Christian zum Antragsgegner in den Neubau. Die Antragstellerin hingegen blieb mit der Tochter Doris in der ursprünglichen Ehewohnung und übersiedelte nicht in den Neubau. Die Antragstellerin war ab Eheschließung halbtägig als Stickerin beschäftigt. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder arbeitete sie je nach Arbeitsanfall als Nachstickerin. Seit April 1980 ist sie ganztägig in diesem Beruf tätig und verdient dabei monatlich S 8.500,‑ ‑ bis S 9.000,‑ ‑ netto. Der Antragsgegner hingegen ist Feinmechanikermeister. Er arbeitete während der Ehe an mehreren Arbeitsplätzen, zeitweise auch in der Schweiz. In Österreich verdiente er bis zu S 10.000,‑ ‑ monatlich netto, in der Schweiz etwas mehr.
Seit Ende Februar 1983 ist er arbeitslos.
Nach seiner am 15. 5. 1983 verstorbenen Mutter Cornelia R***** erbte der Antragsgegner einen 1/5‑Anteil an deren Liegenschaften. Die Anteile repräsentieren zusammen einen Wert von S 538.500,‑ ‑. Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß zwar der Umstand, daß der Grund für den Hausbau von der Antragstellerin stammte, entsprechend zu berücksichtigen sei; der Antragsgegner sei jedoch auf dieses Haus weit mehr angewiesen als die Antragstellerin, weil ihm keine andere Unterkunft zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin hingegen bewohne zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Tochter Doris das Haus der Mutter U***** 20. Der Antragsgegner habe daher der geschiedenen Frau den gesamten Wert des Bauplatzes zu ersetzen und dazu noch einen weiteren angemessenen Betrag, weil sie bis zur Aufhebung der Ehegemeinschaft im Herbst 1979 einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens geleistet habe. Das Erstgericht hielt einen Abfindungsbetrag von S 650.000,‑ ‑ für die Antragstellerin als ausreichend. Das errichtete Haus soll zumindest einem der Streitteile erhalten bleiben und nicht unnotwendigerweiße durch eine anzuordnende Versteigerung an Dritte übergehen, wie dies die Antragstellerin vorschlage.
Hinsichtlich der Fahrnisse bestehe zwischen den Parteien keine Differenz, sodaß jeder Teil das als Alleineigentümer erhalten solle, was sich bereits in seiner Gewahrsame befinde. Die Werkstätteneinrichtung samt Materialien seien in die Aufteilung nicht einzubeziehen. Dies alles habe der Antragsgegner in seiner Freizeit gesammelt und zusammengebastelt, ohne die gemeinsame Kasse zu belasten. Es diene in erster Linie für seine Freizeitbeschäftigung. Abgesehen davon hätten diese Gegenstände keinen größeren Verkehrswert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, jenem der Antragstellerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Abfertigungsbetrag für das Haus um S 100.000,‑ ‑ auf S 750.000,‑ ‑ hinaufsetzte. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat folgende Auffassung:
Es erscheine sinnvoll und zweckmäßig, daß jede Partei Alleineigentümer jenes Gebrauchvermögens wird, das sich bereits jetzt in ihrer Verfügungsgewalt befindet. Das neue Haus U***** 22 sei derzeit nur notdürftig eingerichtet, und zwar fast ausschließlich mit alten Möbelstücken, die der Antragsgegner von seiner Mutter nach und nach bekommen hat. Die Antragstellerin führe selbst in ihrer Vernehmung als Partei aus, daß sie von den Sachen, die der Antragsgegner im Neubau hat, nur Fotoalbum und Diabilder haben wolle; alles andere könne er für sich behalten. Es entspreche jedoch dem Grundsatz der Billigkeit, daß der Antragsgegner, der die Fotoausrüstung anschaffte, auch Eigentümer der von ihm angefertigten Fotos und Dias wird.
Allerdings werde der zwar nicht allzu sehr ins Gewicht fallende Vorteil des Antragsgegners bei der Aufteilung der Fahrnisse in der Festsetzung der Ausgleichszahlung einen Niederschlag finden müssen. Da der Antragsgegner zum Erwerb der Werkstätteneinrichtung und der Materialien sein Einkommen bzw. seine Ersparnisse nicht heranzuziehen hatte und diese Gegenstände ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Antragsgegners dienten, seien sie nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Die Schenkung des Grundstückes, auf dem das Haus U***** 22 errichtet wurde, sei im Rahmen der Billigkeitserwägungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Antragstellerin bewohne gemeinsam mit ihrer Mutter und der Tochter Doris das der Mutter allein gehörige Haus U***** 20. Der Antragsgegner hingegen sei auf das neu erbaute Haus U***** 22 angewiesen, in dem er gemeinsam mit seinem Sohn Christian seit ca. 4 Jahren wohnt. Eine andere Unterkunft stehe ihm nicht zur Verfügung. Die häufigen Auseinandersetzungen der Parteien ließen es nicht angetan erscheinen, das derzeit bestehende ideelle Miteigentum aufrecht bestehen zu lassen, oder gar eine Realteilung vorzunehmen. Bei der all diesen Gegebenheiten Rechnung tragenden Billigkeitsentscheidung komme das Rekursgericht gleich dem Erstgericht zum Schluß, daß dem Antragsgegner das Alleineigentum an der Gp 6086 samt dem darauf von ihm nahezu allein errichteten Haus U***** 22 zuzuweisen sei. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei vor allem zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin einen sehr hohen Beitrag durch die Zurverfügungstellung des Baugrundes leistete. Darüberhinaus habe sich die Aufteilung der Fahrnisse eher zu ihren Ungunsten ausgewirkt, sodaß über den Weg des Abfindungsbetrages ein Ausgleich geschaffen werden müsse. Andererseits dürfe die noch aushaftende und grundbücherlich sichergestellte Darlehensforderung des Landes Vorarlberg von S 138.090,‑ ‑ nicht unberücksichtigt gelassen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände halte das Rekursgericht eine Ausgleichszahlung von S 750.000,‑ ‑ als angemessen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin, die im wesentlichen die Zuweisung des Hauses oder dessen Realteilung begehrt und auf die Zuteilung des Fotoalbums und der Diasammlung besteht sowie der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf S 450.000,‑ ‑ anstrebt.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen. Gerade dies haben die Vorinstanzen zur Werkstätteneinrichtung und der Werkzeuge sowie Materialien des Antragsgegners festgestellt. Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr möglich (SZ 54/149; 8 Ob 561/84 u.z.a.). Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Themenkreis sind daher unbeachtlich.
Daß das Fotoalbum und die Diabilder beim Antragsteller verbleiben sollten, der selber die Fotografien gemacht hat, entspricht im Gegensatz zur weiteren Darstellung der Antragstellerin eher der Billigkeit als umgekehrt.
Eine Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu legen (EvBl. 1982/195 u.z.a.).
Auch diesem Grundsatz hat das Rekursgericht im vollen Umfang entsprochen. Es hat den Verkehrswert der Liegenschaft U***** 22 berücksichtigt, darauf Bedacht genommen, daß die Antragstellerin einen beträchtlich ins Gewicht fallenden Beitrag durch die Zurverfügungstellung des Baugrundes leistete und daß diese bei der Aufteilung der Fahrnisse etwas weniger erhielt, als der Antragsgegner. Das Gericht zweiter Instanz hat aber mit Recht auch auf die grundbücherlich sichergestellte, noch offen geblieben Darlehensforderung des Landes Vorarlberg von S 138.090,‑ ‑ Bedacht genommen, sodaß es am besten der Billigkeit entsprach, eine Ausgleichszahlung von S 750.000,‑ ‑ festzusetzen.
Daß das Werkzeug und die dazugehörigen Materialien des Antragsgegners im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin, die diese bei der Schätzung des Hauses mitberücksichtigt wissen will, nicht in die Aufteilung einzubeziehen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Soweit die Antragstellerin schließlich abschließend darauf verweist, daß der Antragsgegner deshalb des Hauses U***** 22 verlustig gehen müsse, weil sonst Streitereien wegen der Benachbarung des Wohnhaus der Antragstellerin zu befürchten seien, kann einer solch weitgehenden Interpretation des § 84 ABGB nicht gefolgt werden. Der bloße Verweis schließlich auf die Ausführungen der Antragstellerin in anderen Schriftsätzen kann hier nicht zielführend behandelt werden.
2.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Während der Antragstellerin die Ausgleichszahlung zu niedrig erschien, erachtet der Antragsgegner die auferlegte Ausgleichszahlung als zu hoch. Die oben dargestellten Grundsätze gelten jedoch auch für ihn. Dies gilt insbesondere dahin, daß die Ermittlung des Schätzwertes der Liegenschaft als eine Frage des Sachverhaltes nicht dem allein zulässigen Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 232 Abs. 2 AußStrG unterstellt werden kann (SZ 54/149; 8 Ob 561/84 u.z.a.). Selbst wenn man den Darlegungen des Revisionsrekurswerbers folgte, wonach der Schätzwert der Liegenschaft nur S 1,032.659,‑ ‑ betragen habe, läßt sich schon allein aus den übrigen Feststellungen des Erstgerichtes (Wert des von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Grundstückes S 512.800,‑ ‑ - AS 202 -, Beitragsleistung der Antragstellerin aus „gemeinsamen Einkommen“ für die Anschaffung von Materialien S 225.000,‑ ‑ ‑ AS 203 ‑) nahezu die gesamte zuerkannte Ausgleichszahlung rechnerisch klar belegen. Rechnet man dazu, daß dem Antragsgegner nahezu alle Einrichtungsgegenstände des Hauses im oben dargestellten Sinn verbleiben, kann aus der vom Antragsgegner vorgebrachten Argumentation kein Verstoß des Rekursgerichtes gegen die hier maßgeblichen Grundsätze der Billigkeit für die Ausgleichszahlung gefunden werden.
Soweit dieser schließlich die Kosten der Vorinstanzen bekämpft, ist er abschließend auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach durch § 232 Abs. 2 ABGB kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 u.z.a.).
Beiden Revisionsrekursen war daher der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über die Revisionsrekurse beruht auf § 234 AußStrG.
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