European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00626.840.0321.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.272,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 960,‑ und Umsatzsteuer von S 393,49) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG O*****, zu deren Gutsbestand unter anderem die am Berghang nördlich von O***** gelegenen Waldgrundstücke 527 und 529 gehören. Im Nordwesten grenzt an diese Grundstücke das Waldgrundstück 526/1 aus dem Gutsbestand der EZ ***** KG O***** an; diese steht zu 3/4-Anteilen im Eigentum des Erstbeklagten und zu 1/4‑Anteil im Eigentum des Zweitbeklagten. Die Beklagten führten im Jahr 1977 auf ihrem Waldgrundstück 526/1 im oberen Teil eine Kahlschlägerung und im unteren Teil Plenterungen durch.
Mit der Behauptung, die Beklagten hätten dabei ungeachtet der in der Natur klar ersichtlichen Grenze auf ihrem Waldgrundstück 527 mindestens 103 fm Rundholz und 8 fm Brennholz geschlägert und verbracht, begehrte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Titel des Schadenersatzes und aus jedem anderen erdenklichen Rechtsgrund die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 103.146,48 s.A.; dieser Betrag entspreche dem Wert des von den Beklagten widerrechtlich geschlagenen und verbrachten Holzes. Die von den Beklagten im strittigen Bereich behauptete Grenze sei willkürlich und stimme mit dem in der Grundbuchsmappe aufscheinenden Grenzverlauf nicht überein. Die Klägerin habe im Jahr 1969 auf ihrem Waldgrundstück einen Kahlschlag nicht bis an die Grundstücksgrenze heran vornehmen lassen, im übrigen aber den fraglichen Grundstücksteil genutzt. Die Grenze zum Grundstück der Beklagten verlaufe in gerader Linie zwischen den Punkten E und G des Lageplanes Beilage 2. Als der Erstbeklagte wegen der Bringung des geschlägerten Holzes bei der Klägerin vorgesprochen habe, habe ihm diese oder ihr Ehegatte erklärt, daß die fragliche Grenze durch eine gerade Linie zwischen den genannten Punkten gegeben erscheine. Der Erstbeklagte habe dies zur Kenntnis genommen und dagegen keine Einwendungen erhoben; er habe daher diesen Grenzverlauf zumindest stillschweigend anerkannt und dieser Grenzverlauf habe als vereinbart zu gelten. Der Erstbeklagte habe anläßlich einer Vorsprache beim Ehegatten der Klägerin ausdrücklich die Bezahlung eines Betrages von S 26.000,‑ im Zusammenhang mit der Überschlägerung angeboten.
Die Beklagten wendeten ein, sie hätten auf ihrem Grundstück nur bis zu der durch Naturgrenzsteine vermarkten Grenze geschlägert (Punkte E, F und G des Lageplanes Beilage 2), in welchem Bereich das Grundstück schon von ihrem Rechtsvorgänger seit mehr als 30 Jahren durch Plenterung, Schlägerung von Brennholz und Aufarbeitung von Wind- und Schneebrüchen genutzt worden sei. Die Grenze sei dort beim Erwerb der Waldgrundstücke durch den Rechtsvorgänger der Klägerin vermarkt worden. Die Klägerin habe diese Grenze auch bei der Kahlschlägerung ihres Waldgrundstückes 527 respektiert. Schließlich habe die Klägerin bei Plenterungen auf ihrem Waldgrundstück 529 ungefähr 77 Bäume aus dem angrenzenden Wald der Beklagten geschlägert, denen aus diesem Grund eine Schadenersatzforderung in der Höhe des Klagsbetrages zustehe, die aufrechnungsweise eingewendet werde. Dem Gatten der Klägerin sei keine Entschädigung angeboten worden und die Beklagten hätten auch sonst kein Anerkenntnis abgegeben, weshalb die Klagsforderung unberechtigt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
An der gemeinsamen Grenze zwischen den Waldgrundstücken 527 und 529 der Klägerin einerseits und 526/1 der Beklagten andererseits sind an der südöstlichen Ecke des Grundstückes 529 ein mit einem Kreuz versehener Naturstein (Punkt A laut Lageplan Beilage 2), ein nördlich davon befindlicher Naturstein mit eingemeißeltem Kreuz an der Oberseite, mit roter und weißer Farbe bestrichen (Punkt B laut Lageplan), ungefähr 25 m nordöstlich davon ein mit roter Farbe markierter plattenförmiger ungefähr 25 cm aus dem Boden herausragender Stein mit einer deutlich ausgeprägten unregelmäßigen Kerbe an der Oberseite und dem eingemeißelten Buchstaben M an der Ostseite (Punkt C laut Lageplan), ein mit roter Farbe angestrichener an der Talseite ein eingemeißeltes Kreuz aufweisender Naturstein (Punkt D laut Lageplan), 20 m nördlich davon unterhalb eines mit roter Farbe angestrichenen Lärchenpflockes ein mit weißer und roter Farbe markierter Naturstein mit eingemeißeltem Kreuz auf der Talseite (Punkt E laut Lageplan) und schließlich der Felsblock nördlich des Kogels und südwestlich des nach P***** führenden Weges, in dem auch ein Kreuz eingemeißelt ist (Punkt G laut Lageplan), als Grenzpunkt unbestritten.
Die Steine C, D und E hat Roland S*****, der Ehegatte der Klägerin, im Herbst 1979 im Beisein des Erstbeklagten mit roter Farbe markiert. Der Stein B wurde vom Erstbeklagten ebenfalls im Herbst 1979 mit roter Farbe gekennzeichnet.
In der Mappe wird die gemeinsame Grundstücksgrenze durch eine gerade Linie vom Punkt A zum Punkt B und von diesem mit einem Knick nach Osten in gerader Linie zum Punkt G dargestellt. In der Natur befinden sich in gerader Linie zwischen dem Grenzstein B und dem Felsblock G keine Grenzzeichen.
30,3 m nordwestlich des Felsblockes (Punkt G) befindet sich ein Naturstein (Punkt H laut Lageplan), an dessen Ostseite der Buchstabe P eingemeißelt ist. Dieser Stein zeigt die Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten 526/1 und dem westlich davon gelegenen Grundstück 525/1 der Nachbarschaft O***** an. Dieser Grenzstein H ist das einzige Grenzzeichen zwischen den vorgenannten Grundstücken. Vom Felsbock G verläuft ein Geländerücken zu dem südlich befindlichen Kogel, dessen höchste Erhebung sich 50 bis 60 m südlich des Felsblockes G befindet. Der Höhenunterschied zwischen dem Felsblock G und der höchsten Erhebung des Kogels beträgt ungefähr 15 m.
Ungefähr 110 m südlich des Felsblockes G und ungefähr 120 m nördlich des Natursteines E befindet sich ein im Hang stehender etwas bemooster Naturstein mit einem eingemeißelten Kreuz (im Lageplan Punkt F). Im näheren Bereich dieses Steines befinden sich im Steilhang vereinzelt tief im Erdreich festsitzende Steine, die mit keinem Kreuz versehen sind.
Die im Lageplan mit C, D und E bezeichneten Natursteine liegen in der Natur ungefähr in einer Geraden. Die Gerade zwischen den Steinen B und C weicht von der Geraden zwischen den Steinen C‑D‑E um ungefähr 20 Grad in Richtung Westen ab. Östlich der Linie, die die Steine E‑F‑G miteinander verbindet, befindet sich ein ungefähr 10 Jahre alter Jungwald, westlich davon ein ungefähr 5 Jahre alter (im September 1980 2 bis 3 Jahre alter) Kahlschlag.
Der Geländerücken südlich des Felsblockes Punkt G stellt eine topographische Liefergrenze dar. Das Holz, das westlich dieser Linie steht, muß normalerweise über das Grundstück der Beklagten abtransportiert werden. Ungefähr 25 m nördlich des Steines F, auf Höhe dieses Steines und unterhalb desselben ist eine topographische Liefergrenze nicht mehr gegeben. Die Geländeausformung ist dergestalt, daß das Holz das westlich des Steines F geschlägert wurde, nutzungstechnisch in Richtung der nunmehr bestehenden Jungkultur (Waldgrundstück 527 der Klägerin) abgeführt hätte werden müssen.
Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien wurden in den Jahren 1952 und 1975 Luftbildaufnahmen von den Waldbeständen der Marktgemeinde O***** angefertigt. Aus den Luftbildern des Jahres 1952 ist zwischen den Waldbeständen westlich der Linie E‑F‑G und östlich dieser Linie mit Ausnahme des Bereiches ca. 30 m nördlich des Grenzsteines E eine deutliche Nutzungsgrenze erkennbar, die mit der von den Beklagten behaupteten Nutzungsgrenze ident ist. Diese Nutzungsgrenze ist auf Bestandunterschiede zurückzuführen, die durch verschiedene Waldnutzungen vor dem Jahr 1952 entstanden sind.
Am Rücken des Kogels sind deutliche nicht auf die Bonität zurückzuführende Bestandunterschiede vorhanden. Die noch stehenden Bäume östlich der Linie G‑F sind schwächer als die Baumstrünke westlich dieser Linie. Die Standortgüte ist jedoch auf beiden Seiten gleich.
Aus den Luftmeßbildern sind im Bereich der Linien E‑G bzw B‑G keine auf eine Nutzungsgrenze hindeutenden Bestandunterschiede erkennbar.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten, ihr im Jahr 1964 verstorbener Vater Polykarp A*****, erwarb das Grundstück 526/1 im Jahr 1911. Zu seinen Lebzeiten hat er alljährlich bis zur Linie E‑F‑G Brennholz, insbesondere Dürrlinge, geschlägert und das angefallene Windwurf- und Schneebruchholz aufgearbeitet. Bis kurz vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges hat er auch die am Hang stehenden Bäume bis zur Linie G‑F‑E‑D‑C geschneitelt. Er hatte die Beklagten bereits als Kinder in sein einziges Waldgrundstück 526/1 zu Holzarbeiten mitgenommen und ihnen immer wieder auch in späteren Jahren die Grundstücksgrenzen und die Grenzzeichen gezeigt, so auch den Stein F.
Die Klägerin hat im Jahr 1969 auf ihrem Grundstück 527 dem Holzhändler L***** Holz am Stamm verkauft, der bis zur Linie G‑F‑E einen Kahlschlag durchführte.
Als der Gatte der Klägerin vom Erstbeklagten für die behauptete Überschlägerung einen Betrag von S 103.000,‑ verlangte, erklärte dieser, daß die Forderung überhöht sei und daß das Holz, das von der angegebenen Überschlägerungsfläche gewonnen worden sei, nicht mehr als S 26.000,‑ bis S 27.000,‑ wert gewesen sei.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Klägerin sei dafür beweispflichtig, daß die gefällten Bäume tatsächlich auf ihrem Grund gestanden seien. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Vielmehr hätten die Beklagten nachweisen können, daß ihr Rechtsvorgänger schon seit dem Jahr 1911 das Waldgrundstück 526/1 bis zur Grenzlinie E‑F‑G ständig genutzt habe. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Klägerin stütze ihren Anspruch insbesondere darauf daß die Beklagten Bäume auf ihrem Grundstück geschlägert hätten. Sie sei daher dafür beweispflichtig, daß jener Grund, auf dem die Schlägerung vorgenommen worden sei, in ihrem Eigentum stehe. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Die von ihr im Jahr 1969 vorgenommene Schlägerung sei nicht in dem fraglichen Waldstreifen erfolgt. Die von den Beklagten behauptete Überschlägerung betreffe den Grenzverlauf zum Waldgrundstück 529 der Klägerin und stehe mit der angeblichen Überschlägerung durch die Beklagten in keinem Zusammenhang. Daß der Ehegatte der Klägerin dem Erstbeklagten kurz vor der Schlägerung im Jahr 1977 den Grenzverlauf zwischen den Punkten D bis G gezeigt und dieser nicht widersprochen habe, sei nicht festgestellt worden. Abgesehen davon könnte die Klägerin aber auch dann, wenn ein solcher Sachverhalt festgestellt worden wäre, daraus eine stillschweigende Vereinbarung nicht ableiten, weil ein Hinweis des Gesprächspartners auf den von ihm als richtig angesehenen Grenzverlauf eines Waldgrundstückes der Liegenschaft seiner Gattin noch nicht zum Widerspruch verpflichte, um die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung auszuschließen. Für das Zustandekommen eines konstitutiven Anerkenntnisses gelte die Vertrauenstheorie. Selbst wenn man von der Aussage des Ehegatten der Klägerin ausgehe, daß ihm eine Abfindung von S 26.000,‑ angeboten worden sei, sei darin nur ein Vergleichsangebot des Erstbeklagten gelegen; der Antrag zum Vergleich sei aber keine Anerkennung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Aber auch die Rechtsrüge der Klägerin ist unbegründet.
Soweit sie hier nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann darauf nicht eingegangen werden.
Wenn die Klägerin in ihrem Rechtsmittel wiederholt von einer „Mappengrenze“ spricht und diese für die Beurteilung der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob nämlich die innerhalb der durch die Eckpunkte E, F und G (laut Lageplan Beilage 2) umschriebenen dreieckigen Grundfläche von den Beklagten geschlägerten Bäume im Eigentum der Klägerin standen, für maßgeblich hält, verkennt sie offensichtlich die Bedeutung der Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 AllgGAG zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft bestimmt ist. Daß die strittige Grundfläche ein Teil eines in einem Grenzkataster eingetragenen Grundstückes sei, sodaß im Sinne des § 50 VermessG eine Ersitzung ausgeschlossen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Im übrigen bildet die Grundbuchsmappe keinen Beweis für die tatsächliche Ausdehnung und die natürlichen Grenzen eines Grundstückes (EvBl. 1967/101; SZ 51/64 ua.).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat bereits der Vater der Beklagten, von dem sie das Grundstück 526/1 im Erbweg erhielten, in der Zeit von 1911 (Erwerb des Grundstückes) bis zu seinem im Jahr 1964 erfolgten Tod, also durch mehr als 50 Jahre, dieses Grundstück regelmäßig in der Weise genutzt, daß er alljährlich bis zur Linie E‑F‑G Brennholz schlägerte, das angefallene Windwurf- und Schneebruchholz aufarbeitete und bis kurz vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges überdies noch die Bäume schneitelte. Daß der solcherart ausgeübte Besitz des Rechtsvorgängers der Beklagten an der fraglichen Grundfläche unrechtmäßig, unredlich oder unecht gewesen wäre, wurde nicht behauptet und ist nicht hervorgekommen. Daraus ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersitzung des Eigentums an dieser Grundfläche schon für den Vater der Beklagten; dieses Recht ging im Erbweg auf die Beklagten über. Der Hinweis der Klägerin auf ihre Schlägerungen im Jahr 1969 ist in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich, da der von ihr damals im Bereich der strittigen Grenze durchgeführte Kahlschlag nur bis zu der von den Beklagten behaupteten Nutzungsgrenze erfolgte; sollte sie aber damit auf die Behauptung der Beklagten Bezug nehmen, daß sie bei Plenterungen auf ihrem Waldgrundstück 529 ungefähr 77 Bäume aus dem angrenzenden Wald der Beklagten geschlägert habe, ist ihr zu entgegnen, daß allfällige Nutzungshandlungen der Klägerin im Bereich ihres Grundstückes 529 auf die fragliche Grenzziehung zwischen ihrem Grundstück 527 und dem Waldgrundstück der Beklagten keinen Einfluß haben können.
Daß vor Beginn der Schlägerung der Beklagten im Jahr 1977 diesen oder einem von ihnen der von der Klägerin behauptete Grenzverlauf zwischen den Punkten E und G unwidersprochen gezeigt oder auch nur mitgeteilt worden wäre, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; für eine derartige Feststellung könnte übrigens in den Aussagen der Klägerin und ihres Gatten auch keine genügende Grundlage gefunden werden.
Wenn letztlich nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte dem Gatten der Klägerin, der von ihm wegen der behaupteten Überschlägerung einen Betrag von S 103.000,‑ verlangte, erklärte, daß diese Forderung überhöht sei und daß das Holz, das von der angegebenen Überschlägerungsfläche gewonnen worden sei, nicht mehr als S 26.000,‑ bis S 27.000,‑ wert gewesen sei, ist dem nicht einmal eindeutig zu entnehmen, daß der Erstbeklagte damit überhaupt eine erfolgte Überschlägerung zugestehen und dem Gatten der Klägerin dafür einen Betrag von S 26.000,‑ bis S 27.000,‑ anbieten wollte; diese Äußerung des Erstbeklagten läßt sich nämlich auch ohne weiters dahin verstehen, daß er seinem Gesprächspartner gegenüber nur zum Ausdruck bringen wollte, seine Forderung sei, abgesehen davon, ob überhaupt eine Überschlägerung stattgefunden habe, schon deswegen unrealistisch, weil das angeblich auf dem Grundstück der Klägerin geschlägerte Holz nur einen weit geringeren als den vom Gatten der Klägerin behaupteten Wert gehabt habe. Unter diesen Umständen kann aber aus dieser Äußerung des Erstbeklagten kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dem Grunde nach und schon gar nicht ein konstitutives Anerkenntnis der Klagsforderung erblickt werden.
Die Klägerin vermag somit auch keinen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum aufzuzeigen, sodaß ihrer Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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