OGH 8Ob62/20f

OGH8Ob62/20f25.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Ing. R***** K*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Okober 2019, GZ 46 R 238/19v‑58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00062.20F.0825.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts über die Abweisung des Schuldnerantrags auf Nichtigkeit bzw Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss ist – worauf auch schon das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp; RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).

Hinzu kommt noch, dass das zunächst direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist und damit verspätet war (RS0041584).

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