OGH 8Ob6/21x

OGH8Ob6/21x28.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners K***** L*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. November 2020, GZ 4 R 215/20i‑45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00006.21X.0128.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen diesen Beschluss ist – worauf schon das Rekursgericht unmissverständlich und richtig hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig (stRsp; RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).

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