Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Deutschlandsberg mit dem Antrag zurückgestellt, über den Antrag der Antragstellerin auf Ersatz ihrer im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgelaufenen Kosten zu entscheiden.
Text
Begründung
Der Antragsgegner bekämpfte die im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs; die Antragstellerin erstattete unter Verzeichnung von Kosten eine Rekursbeantwortung. Noch vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht zog der Antragsgegner seinen Revisionsrekurs zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über ihr Kostenersatzbegehren vorzulegen. Das Erstgericht kam diesem Antrag nach.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Ersatz der von der Antragstellerin im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners verzeichneten Kosten nicht berufen.
Aus § 234 AußStrG ist gewiß abzuleiten, daß auch im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens das Rechtsmittelgericht über ein im Rechtsmittelverfahren gestelltes Kostenersatzbegehren abzusprechen hat, wenn es über ein Rechtsmittel entscheidet; eine Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes über derartige Kosten für den Fall, daß das Rechtsmittel vor Vorlage des Aktes an das Rechtsmittelgericht zurückgezogen wurde, ergibt sich aber daraus nicht. Die Frage, welches Gericht in einem solchen Fall über das im Rechtsmittelverfahren gestellte Kostenersatzbegehren einer Partei abzusprechen hat, ist vielmehr im Gesetz nicht geregelt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt im Zivilprozeßverfahren in Übereinstimmung mit der Lehre in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß für seine Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht über Kosten des Revisionsverfahrens der Umstand maßgebend ist, ob die Revision vor oder nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgenommen wurde und daß eine derartige Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist, wenn die Zurücknahme der Revision vor der als entscheidend anzusehenden Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgt (Fasching, Kommentar IV 176; SZ 36/71; 7 Ob 188/74; 8 Ob 1019/85 ua.). Im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck sind diese Grundsätze mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens anzuwenden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß es nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Erstgericht obliegt, über den Antrag der Antragstellerin auf Ersatz ihrer im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgelaufenen Kosten abzusprechen.
Der Akt war daher dem Erstgericht mit dem entsprechenden Auftrag zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)