OGH 8Ob609/89

OGH8Ob609/8910.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***-L*** FÜR

B*** und Umgebung reg. Genossenschaft mbH,

2275 Bernhardsthal, vertreten durch Dr. Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa a.d.Thaya, wider die beklagte Partei Karl W***, Landwirt, 2144 Altlichtenwarth, Mühlberg 13, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 979.623,56 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.4.1989, GZ 13 R 232/88-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 1.8.1988, GZ 4 Cg 149/87-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.613,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.102,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung des für verschiedene Lieferungen und Einkäufe per 7.Mai 1987 auf seinem Mitgliedskonto aushaftenden Klagsbetrages sA. mit der Begründung, er habe auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert und hafte ihr vertragsgemäß und aus dem Titel des Schadenersatzes auch für die anerlaufenen Verzugszinsen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mangels passiver Klagslegitimation. Das angeführte Konto laute auf seine geschiedene Ehefrau Susanne W***, der er seinen Landwirtschaftsbetrieb verpachtet habe und in deren Namen und Auftrag die Lieferungen und Einkäufe getätigt worden seien. Diesem Vorbringen setzte die klagende Partei entgegen, der Beklagte sei im Jahre 1986 mit seiner Ehefrau Susanne W*** zum Buchhalter der klagenden Partei gekommen und habe diesen ersucht, in Hinkunft sämtliche Bestellungen und Rechnungen auf dem Konto des Beklagten nicht mehr auf dessen Namen, sondern auf jenen seiner Gattin Susanne W*** zu schreiben, da er

krankheitshalber in Pension sei und alle betrieblichen Bestellungen nicht mehr auf ihn lauten sollten. Daher sei im Computer eingegeben worden, daß sämtliche Ausdrucke auf den Namen der Susanne W*** erfolgten. An der Bestellung der Waren, insbesondere der Futtermittel, durch den Beklagten selbst habe sich aber nichts geändert. Im Februar 1987 habe dieser ersucht, die Rechnungen wieder auf ihn und nicht mehr auf Susanne W*** zu schreiben, weil er "bei der Pension hinausgeschmissen" worden sei. Danach sei er aufgefordert worden, den offenen Betrag abzudecken. Er habe zunächst auch seine Bereitschaft hiezu erkennen lassen, dann aber erklärt, daß er seinen Betrieb von Juli 1986 bis Februar 1987 an seine Gattin Susanne verpachtet gehabt habe und daher diese Rechnungen nicht bezahle. Diese von ihm behauptete Verpachtung sei aber nur ein Scheingeschäft gewesen, weil tatsächlich der Beklagte seinen Betrieb immer selbst geführt habe. Er verwerte auch die gemästeten Schweine und die sonstigen wirtschaftlichen Erträge, für welche die noch nicht bezahlten Futtermittel und sonstigen Einkäufe bei der klagenden Partei getätigt worden seien. Er sei daher zumindest um den eingeklagten Betrag bereichert, weil eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund vorliege. Das Klagebegehren werde daher in eventu auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt. Tatsächlich sei aber der Beklagte immer Vertragspartner der klagenden Partei gewesen und es sei eine Namensänderung nur pro forma erfolgt. Er sei weiterhin Vertragspartner der klagenden Partei bezüglich des Anbaues von Qualitätsweizen gewesen, habe die meisten Bestellungen selbst getätigt und Reparaturen an Traktoren und Geräten selbst in Auftrag gegeben.

Dem hielt der Beklagte entgegen, daß seine geschiedene Ehefrau Pächterin und Betreiberin seines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, weil er zur Betriebsführung nach einem Gehirnschlag im Februar 1985 nicht mehr imstande gewesen sei. Bezieher der von der klagenden Partei gelieferten Waren sei seine geschiedene Ehefrau als Pächterin gewesen. Dies habe die klagende Partei auch dadurch anerkannt, daß in den Kontoblättern dann nur mehr sie aufgeschienen sei und alle Rechnungen auf sie gelautet hätten. Sie habe ihn dann allerdings Ende 1986 bzw. Anfang 1987 unter Mitnahme von Vermögenswerten und Erlösen aus dem Pachtbetrieb in der Höhe von ca. S 1,000.000 verlassen; ihr Aufenthalt sei ihm nicht bekannt. Er bestritt auch die von der klagenden Partei behauptete Bereicherung und widersprach ausdrücklich einer allfälligen Klageumstellung oder Ausdehnung in dieser Richtung. Durch die Abreise seiner geschiedenen Ehefrau sei wohl der Pachtvertrag faktisch aufgelöst worden und er sei genötigt gewesen, Zahlungen und Bestellungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu tätigen, bis er einen anderen Pächter finde. Die klagsgegenständlichen Bestellungen habe aber nicht er getätigt oder übernommen; diese seien daher von seiner geschiedenen Ehefrau zu bezahlen. Er habe die Bezahlung dieser Rechnungen nie anerkannt und auch nie eine Mithaftung oder Verpflichtungserklärung diesbezüglich abgegeben.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 154.984,14 sA und wies das Mehrbegehren von S 858.954,44 sA ab. Es legte seiner Entscheidung zugrunde, daß vom 23.7.1986 bis zum Februar 1987 Susanne W***

Vertragspartnerin der klagenden Partei gewesen sei, weil sie die Landwirtschaft auf eigene Rechnung geführt habe. Bei den Rechnungen vom 11.7.1986 über S 62.370,88 und S 58.298,24 sei aber noch der Beklagte Vertragspartner der klagenden Partei gewesen, sodaß er mangels diesbezüglicher Entlassung aus der Haftung zu deren Zahlung selbst verpflichtet sei. Hinsichtlich der Dieselöl- und Heizölrechnungen vom 29.1., 3.2. und 6.2.1987 sei der Beklagte Besteller im eigenen Namen gewesen, da Susanne W*** ihn damals bereits verlassen gehabt habe und die bestellten Waren ihm zugute gekommen seien. Auch diese Rechnungen im Gesamtbetrag von S 34.315,02 müsse er daher bezahlen.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten hinsichtlich des den unbekämpft gebliebenen Betrag von S 34.315,02 übersteigenden erstgerichtlichen Teilzuspruches erhobenen Berufung nicht, dagegen der hinsichtlich der erstgerichtlichen Abweisung des Mehrbegehrens der klagenden Partei von dieser erhobenen Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß dieses einschließlich seines unangefochtenen und seines bestätigten Teiles insgesamt dahin laute, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Klagebetrag von S 1,013.938,58 sA zu bezahlen. Nach Durchführung einer Beweiswiederholung traf es folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beklagte ist seit dem Jahre 1970 Eigentümer eines 39 ha Eigengrund und weiters auch Pachtgründe umfassenden Landwirtschaftsbetriebes. Im Jahre 1980 heiratete er in zweiter Ehe in Györ, Ungarn, die Lehrerin Susanne U***. Nach der am 31.März 1981 erfolgten Scheidung dieser Ehe lebten die beiden in Lebensgemeinschaft. Schon seit Jahren hatte der Beklagte als Mitglied der klagenden Partei bei dieser das auf ihn lautende Konto Nr. 11.821 unterhalten. Nach einer im Jahre 1982 erfolgten Austrittserklärung zog er diese sogleich wieder zurück, da ihm mitgeteilt worden war, er würde als Nichtmitglied Leistungen der beklagten Partei nicht mehr auf Kredit beziehen können und es würden für ihn auch nicht mehr Bürgschaften beim Ferkeleinkauf übernommen werden. Nachdem er im Zuge eines wegen gesundheitlicher Beschwerden eingebrachten Pensionsantrages von der S*** DER B*** zur Beibringung von Unterlagen über eine Betriebsaufgabe aufgefordert worden war, schloß er mit seiner geschiedenen Frau Susanne W*** am 28.August 1984 einen Vertrag, wonach er ihr seinen Landwirtschaftsbetrieb gegen einen Jahrespachtzins von S 5.000 verpachte. Für ihn und seine Lebensgefährtin, mit der er in gutem Einvernehmen zusammenlebte, war jedoch klar, daß die gesamte Landwirtschaft samt der Schweinemästerei im bisherigen Umfang weitergeführt werde und aus den Erträgen die Verbindlichkeiten dieser Landwirtschaft sowie die auf der Liegenschaft haftenden Kreditverbindlichkeiten abgedeckt werden sollten. Ziel des Beklagten war es, daß später einmal sein Sohn Karl die Landwirtschaft führen und übernehmen könne. Ab 1.März 1985 wurde dem Beklagten von der S*** DER G*** W***, bei der er

wegen einer Weinkommissionstätigkeit versichert gewesen war, eine Erwerbsunfähigkeitspension von S 8.735,10 monatlich zuzüglich dem Kinderzuschuß für ein Kind zuerkannt.

Der landwirtschaftliche Betrieb wurde tatsächlich im bisherigen Umfang weitergeführt, wobei neben Susanne W*** und

fallweise tätigen anderen Personen auch der Beklagte mittätig war, soweit ihm dies sein Gesundheitszustand erlaubte. Beim Ferkeleinkauf von der Genossenschaft der NÖ-Ferkelproduzenten trat immer der Beklagte auf, wobei auch die Rechnungen mit Ausnahme jener vom 30.7. und 6.8.1986 immer auf ihn ausgestellt wurden. Diese beiden Rechnungen wurden auf Susanne W*** ausgestellt, weil die S*** P***, die eine Bürgschaft übernommen hatte, dies von der Genossenschaft der NÖ-Ferkelproduzenten so verlangte. Den Schweineverkauf an Johann D*** führten fallweise der Beklagte und Susanne W***, manchmal auch der Beklagte allein oder sein Sohn Karl durch. Die Rechnungen im Dezember 1986 und Jänner 1987 wurden auf Susanne W*** ausgestellt, weil dies der Beklagte so verlangte.

Im Rahmen der schon jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehungen zu der klagenden Partei tätigte meist der Beklagte die Bestellungen und wurden auch nach 1985 weiterhin alle Lieferungen, Leistungen und Gutschriften seinem oben angeführten, schon seit Jahren bestehenden Konto angelastet bzw gutgebracht. Im Mai 1986 ersuchte der Beklagte den bei der klagenden Partei beschäftigten Kassier D***, die Rechnungen auf Susanne W*** zu schreiben, was aber nichts daran änderte, daß das Konto weiterhin auf den Beklagten lautete und die Rechnungen in der Regel auf ihn ausgestellt wurden. Am 23.7.1986 kam er dann mit Susanne W*** zu Josef G***, den Buchhalter der klagenden Partei, teilte diesem mit, daß er jetzt eine Pension beziehe und seine Ehefrau die Wirtschaft führe, und ersuchte, zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der Pension das Konto und die Rechnungen auf seine Ehefrau umzuschreiben. Darüber, wer für die noch offenen Rechnungen und für die sich auf Grund der weiteren Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen der klagenden Partei aufzukommen habe, wurde nicht gesprochen. Auch die Frage einer Genossenschaftsmitgliedschaft für Susanne W*** wurde nicht erörtert. Josef G***, der dieses Ansuchen als pro forma Namensänderung mit Rücksicht auf den Pensionsbezug des Beklagten ansah, nahm die Änderung des Namens auf Susanne W*** bei dem sonst unverändert bleibenden Konto vor, was bewirkte, daß künftig alle Rechnungen auf deren Namen ausgestellt wurden. Daß Susanne W*** die Landwirtschaft des Beklagten gepachtet habe und der Beklagte von ihr geschieden war, teilte ihm der Beklagte nicht mit. Josef G*** wußte dies auch nicht. Er teilte dieses Ansuchen des Beklagten und die Namensänderung dem Geschäftsführer der klagenden Partei Anton L*** noch im Juli 1986 mit, der dagegen nichts einwendete, zumal es öfters vorkam, daß ersucht wurde, Konten auf die Ehefrau eines Landwirtes laufen zu lassen, wenn dieser schon eine Pension bezog. Anton L*** wußte weder etwas davon, daß der Beklagte und Susanne W*** geschieden waren, noch hatte er von einer Verpachtung Kenntnis. Diese Namensumschreibung hatte zur Folge, daß der zum 30.6.1986 offene Betrag von S 776.492,59, die noch auf den Beklagten lautenden Rechnungen über Schweinefutter vom 11.7.1986 über S 62.370,88 und S 58.298,24, deren Bezahlung erst am 26.8. bzw. am 9.9.1986 fällig wurde, und alle weiteren Rechnungen, Belastungen und Gutschriften nunmehr dem bei gleicher Kontonummer auf Susanne W*** lautenden Konto angelastet bzw. gutgebracht wurden. Die Bestellungen nahmen auch in der Folge meist der Beklagte, aber auch Susanne W*** oder ein Bediensteter vor. Die Rechnungen lauteten alle auf Susanne W***. Bei den getätigten Einzahlungen auf Rechnungen vor dem 30.6.1986 schien als Einzahler meist Susanne W*** auf, wobei ein Stempel des Karl W***

verwendet wurde, bei welchem der Vorname auf Susanne ausgebessert war. In Einzelfällen unterblieb aber diese Ausbesserung, so daß der Beklagte als Einzahler aufschien. In der Regel wurden jeweils die einzelnen Rechnungsbeträge bei ihrer Fälligkeit und nicht ein Saldo überwiesen.

Der Anbau- und Liefervertrag über Qualitätsweizen wurde am 7.10.1986 zwischen dem Beklagten und der klagenden Partei geschlossen, zumal auch der Berechtigungsschein über den Anbau von Qualitätsweizen auf ihn lautete. Der Rechnungsbetrag für das in diesem Zusammenhang bezogene Saatgut wurde dem auf den Namen Susanne W*** lautenden Konto angelastet. Der Beklagte war im Jahre 1986 von Ende September bis 4.11. und dann vom 14. bis 23.12. in Spitalspflege. Er gab Anfang Dezember 1986 in der Werkstätte der klagenden Partei Reparaturen an Traktoren und Geräten in Auftrag, wobei er nicht erklärte, diese Bestellungen für Susanne W*** zu tätigen. Als der zuständige Meister Gerhard F*** aber feststellte, daß in der EDV-Anlage nur Susanne W*** aufschien, war der Beklagte über Befragen damit einverstanden, daß die Rechnungen auf Susanne W*** ausgestellt werden. Auch diese Rechnungen wurden dem auf Susanne W*** lautenden Konto angelastet.

Die persönlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und Susanne W*** wurden 1985/86 loser, sie lebten aber weiterhin im selben Haus; Susanne W*** kochte weiterhin für den Beklagten. Im Jänner 1987 brachte sie ein Kind zur Welt, dessen Vater nicht der Beklagte ist. Sie war schon etwa 1 bis 2 Monate vor der Geburt dieses Kindes meist in Wien in Spitalspflege. Sie verließ dann etwa Ende Jänner 1987 den Beklagten endgültig und nahm für sich ca. S 1,000.000 mit, wobei der Beklagte für sie aus unklaren Gründen am 12.1.1987 S 900.000 an die R*** W*** überwies,

die sie am 27.1.1987 abhob.

Im Februar 1987 ersuchte der Beklagte den Josef G***, das Konto wieder auf Karl W*** umzuschreiben, was auch

geschah. Daß er damit den Namen seines 16-jährigen, eine Landwirtschaftsschule besuchenden Sohnes meinte, der nach seiner Vorstellung die Landwirtschaft weiterführen sollte, sagte der Beklagte allerdings nicht. Anfang April 1987 setzte sich der Geschäftsführer der klagenden Partei Anton L*** mit dem Beklagten wegen bestehender Zahlungsrückstände auf dem Konto in Verbindung. Der Beklagte lehnte zunächst die Zahlung ab, sondern erklärte, daß seine Frau weggegangen sei, er keine Übersicht habe und eine Zahlung derzeit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 19.4.1987 lehnte er es dann ab, auf das Konto von Susanne W*** etwas zu zahlen, weil sie die Wirtschaft auf eigene Rechnung geführt habe. Es war dann noch eine Kreditaufnahme durch den Beklagten zur Bezahlung bzw. ein Zahlungsübereinkommen in Aussicht genommen bzw. im Gespräch, doch kam es nicht dazu, weil der Beklagte damit letztlich nicht einverstanden war und die Zahlung jener Beträge ablehnte, die aus der Zeit stammten, in welcher das Konto auf Susanne W*** gelautet hatte. Er zahlte in der Folge die Rechnungen aus der Zeit nach der Kontoumschreibung im Februar 1987 teils durch Lieferung des Qualitätsweizens und zum Teil durch Einzahlung und Überweisung. Der zum 7.5.1987 offene und fällige Betrag von S 1.013.938,58, der auch später nicht bezahlt wurde, ergibt sich insbesondere auf Grund der beiden noch auf den Beklagten lautenden Rechnungen vom 11.7.1986, die nicht bezahlt wurden, und den nach der Namensumschreibung am 23.7.1986 auf Susanne W*** von der klagenden Partei erbrachten Lieferungen und Leistungen, wobei es sich vor allem um die Lieferung von Schweinefutter, aber auch von Diesel- und Heizöl, sowie Weizensaatgut und um die Reparatur an Traktoren und Maschinen in der Zeit bis zur neuerlichen Namensumschreibung im Februar 1987 handelt. Dazu gehören auch die Diesel- und Heizöllieferungen von Ende Jänner und Anfang Februar 1987, über welche das Erstgericht bereits rechtskräftig entschieden hat. Die mit 30.6.1986 offenen Beträge und die nach der Wiederumschreibung des Kontos im Februar 1987 auf Karl W*** bezogenen Lieferungen und Leistungen sind bezahlt und in dem eingeklagten Betrag nicht enthalten. Der klagenden Partei steht nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Zinssatz von 13,1 % zu.

In seiner Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht u.a. aus, es könne nicht festgestellt werden, wie die Geldgebarung zwischen dem Beklagten und Susanne W*** gewesen sei und ob Susanne W*** die Landwirtschaft auf eigene Rechnung geführt habe, weil hiezu nur die nicht glaubhafte Aussage des Beklagten vorliege, die Wahrscheinlichkeit und der nur wenige Regelungen enthaltende Pachtvertrag sowie der geringe Pachtzins jedoch dagegen sprächen. Es liege aber auch kein gesichertes Beweisergebnis dafür vor, daß die Landwirtschaft immer nur auf Rechnung des Beklagten geführt und der Pachtvertrag bloß zum Schein abgeschlossen worden sei. Auch eine Feststellung in dieser Richtung sei daher nicht möglich. Hätte der Beklagte den Josef G*** als Vertreter der klagenden Partei auf seine Scheidung von Susanne W*** und auf die Verpachtung hingewiesen, so wäre dessen Reaktion zweifellos eine ganz andere gewesen und es hätte sich die Notwendigkeit weiterer und näherer Besprechungen über die Folgen, insbesondere über die Haftung des Beklagten und die erforderlichen Vereinbarungen mit Susanne W*** ergeben.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, entgegen der Meinung des Beklagten könne hier weder eine ihn befreiende Schuldübernahme durch Susanne W*** gemäß den §§ 1405 und 1406 ABGB, noch eine Vertragsübernahme durch Eintritt der Susanne W*** anstelle des Beklagten in die langjährige Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei angenommen werden. Gemäß § 1406 Abs 2 ABGB sei im Zweifel keine befreiende Schuldübernahme anzunehmen, sodaß eine solche schon deshalb nicht in Frage komme, weil über die Entlassung des Beklagten aus einer Haftung damals überhaupt nicht gesprochen worden sei. Eine Vertragsübernahme durch Susanne W*** anstelle des Beklagten betreffend die Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei liege nicht vor, weil es dazu der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft hätte. Susanne W*** sei zwar am 23.7.1986 anwesend gewesen, habe aber überhaupt keine Erklärungen abgegeben und es sei mit ihr auch nichts vereinbart worden. Josef G*** habe nach der gesamten Sachlage das Ersuchen des Beklagten nur dahin verstehen können, daß bloß der Name auf dem Konto und den Rechnungen geändert werde, der Beklagte aber auch weiterhin Partner in der Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei bleibe, weil lediglich Schwierigkeiten mit der Pension als Grund für das Ersuchen angegeben worden seien und man von einer Verpachtung nichts mitgeteilt habe, sondern von einer Führung der Landwirtschaft durch die Ehefrau ausgegangen, der Beklagte Eigentümer der Landwirtschaft und Mitglied der klagenden Partei geblieben sei und über die Namensänderung hinausgehende Folgen dieser Umschreibung nicht besprochen und auch keine diesbezüglichen Vereinbarungen mit Susanne W*** getroffen worden seien. Die klagende Partei habe daher durch diese Umschreibung einer Änderung ihres Vertragspartners auch für die Zukunft keineswegs zugestimmt und den Beklagten nicht aus der schon viele Jahre dauernden Geschäftsbeziehung entlassen. Hätte sie eine solche Vertragsänderung beabsichtigt, so wären zweifellos diesbezügliche Vereinbarungen, insbesondere mit Susanne W***, getroffen und wäre nicht bloß der Name des Kontos geändert worden. Auch hätte die klagende Partei Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung getroffen, weil ja im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen sehr erhebliche Beträge auf Monate kreditiert worden seien. Gemäß § 914 ABGB seien die Gespräche vom 23.7.1986 nach der Übung des redlichen Verkehrs so zu verstehen, daß unter Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten eben bloß der Name des Kontos und auf den Rechnungen im Sinne seines Ersuchens wegen seines Pensionsbezuges der Name auf seine Ehefrau Susanne W*** geändert wurde, eine Änderung seiner Stellung als Vertragspartner und Haftender für die Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung aber nicht vorgenommen worden sei: Bei seinen eigenen Erklärungen habe auch der Beklagte im Sinne eines redlichen Vorgehens nicht davon ausgehen dürfen, aus der Geschäftsbeziehung und Haftung entlassen zu werden, weil er in dieser Richtung gegenüber Josef G*** nichts geäußert habe, weiterhin Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes und Genossenschaftsmitglied geblieben sei und von einer Verpachtung an Susanne W*** sowie davon, daß er von ihr bereits seit Jahren geschieden war, nichts mitgeteilt habe.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Übersendung von Monatsauszügen über das von der klagenden Partei als Kontokorrent bezeichnete und nach der Umschreibung auf Susanne W*** lautende Konto Nummer 11821 habe kein Vertrag oder Anerkenntnis über die Änderung des Vertragspartners zustande kommen, sondern durch die unbestandete Annahme bloß ein Feststellungsvertrag mit Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses über die Höhe der offenen Beträge bewirkt werden können. Damit sei aber der Beklagte als Vertragspartner und Haftender nicht entlassen worden. Im übrigen liege kein Kontokorrentverhältnis, sondern nur eine sogenannte laufende Rechnung vor, weil nicht der Saldo aus den beiderseitigen Ansprüchen und Leistungen zu bestimmten Perioden gezogen und dann erst abgerechnet und fällig gestellt, sondern die einzelnen Rechnungen zu verschiedenen Terminen fällig geworden und dann zu ihren jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt worden seien. Der Beklagte habe daher auch für jene Zeit, in welcher das Konto und die Rechnungen auf Susanne W*** gelautet hätten, als Vertragspartner der klagenden Partei die erbrachten Lieferungen und Leistungen zu bezahlen, aber auch jene beiden Rechnungen, die noch aus der Zeit vor dem 23.7.1986 stammten und auf ihn lauteten. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Zif 1, 2 und 4 aF ZPO mit dem Antrage auf Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht oder auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung. Die Nichtigkeit des Urteiles wegen Verstoßes gegen die Teilrechtskraft sieht der Beklagte darin, daß das Berufungsgericht angeblich der klagenden Partei neuerlich den gesamten Klagebetrag von S 1,013.938,58 sA zugesprochen habe, obschon der erstgerichtliche Zuspruch eines Teilbetrages von S 34.315,02 unbekämpft geblieben sei. Damit unterliegt der Revisionswerber aber einem Irrtum. Das Berufungsgericht hat in seinem bereits oben dargestellten Urteilsspruch ausdrücklich erklärt, daß das erstgerichtliche Urteil abgeändert werde und einschließlich seines unangefochtenen und bestätigten Teiles insgesamt auf Zuspruch des gesamten Klagebetrages von S 1,013.938,58 sA zu lauten habe. Der behauptete Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Zif. 1 aF ZPO liegt somit nicht vor.

Im weiteren macht der Beklagte als Anfechtungsgrund "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellungen" geltend und greift in diesem Rahmen auch mehrfach die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung an. Da die Revisionsgründe in § 503 ZPO taxativ aufgezählt sind, können die - von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichenden - Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichtes und dessen Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden. Alle diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher von vornherein unbeachtlich. Soweit unter diesem Revisionsgrund Rechtsausführungen (Qualifikation einer Gemeinschaft als Lebensgemeinschaft, eines Pachtvertrages als nicht bloßen Scheinvertrag, Unerheblichkeit berufungsgerichtlicher Feststellungen) vorgetragen werden, sind sie der Rechtsrüge zuzuordnen.

Ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel wird vom Revisionswerber demnach in keiner Weise aufgezeigt, sodaß auch der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist.

In der Rechtsrüge erklärt der Beklagte, für die klagende Partei als Vollkaufmann hätten die verschärften handelsrechtlichen Vorschriften Geltung, sie könne sich nicht auf Versehen ihrer Organe und auch nicht auf eine "bloße Namensänderung des Kontos berufen", sondern sei in Kenntnis des Pachtvertrages gewesen, den sie fälschlich als "Scheinvertrag" interpretieren möchte. Tatsächlich sei Susanne W*** ihre Vertragspartnerin und sie selbst verpflichtet gewesen, das Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 Abs. 3 HGB aufzukündigen und den per 1. Juli 1986 bestehenden Saldo gegenüber dem Beklagten fällig zu stellen. Bloß deswegen, weil über den Fortbestand der Haftung nach der in Anwesenheit von Susanne W*** erfolgten Kontoumschreibung nicht gesprochen worden sei, könne die Haftung des Beklagten für dieses Konto nicht aufrecht bleiben. Dafür, daß es sich um ein Kontokorrentkonto und nicht um eine laufende Verrechnung gehandelt habe, spreche der Umstand, daß den Rechnungen Kreditkäufe zugrunde lagen, bei Fälligkeit der Rechnungen kontokorrentmäßig vorgeschriebene Kreditzinsen verrechnet worden und sodann im periodisch bekanntgegebenen Saldo enthalten gewesen seien. Der per 31.Dezember 1986 gegebene Saldo sei nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber Susanne W*** festgestellt und ihr die Erhebung von Einwendungen anheimgestellt worden. Mangels Anerkenntnisses durch den Beklagten sei es daher unerfindlich, warum er für die Rechnungen und Buchungsvorgänge nach dem 1.Juli 1986 - der bis dahin bestehende Saldo sei bezahlt worden - haften sollte. Susanne W*** habe den von ihr im Pachtverhältnis erwirtschafteten Betrag von S 1,000.000 berechtigterweise ins Ausland mitgenommen. Zufolge des abgeschlossenen Pachtvertrages sei der Beklagte jedenfalls nicht mehr "eigenmächtiger Berufstätiger gewesen", er habe über die Erträgnisse des Pachtbetriebes nicht verfügen dürfen und rechtlich auch nur im Rahmen der Pächterin handeln können. Lege man eine Übernahme des Kontokorrentkreditkontos durch Susanne W*** zugrunde, dann hafte der Beklagte auch nicht für die beiden Rechnungen vom 11.Juli 1986. Diesbezüglich liege eine ihn befreiende Schuldübernahme vor, da die beiden Rechnungen nach Eintritt ihrer Fälligkeit auf das auf Susanne W*** lautende Konto gebucht und sodann im Saldo des Monatsauszuges vom 31.Dezember 1986 enthalten gewesen seien.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Soweit der Revisionswerber von den für den Obersten Gerichtshof bindenden berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abweicht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Festgestellt ist, daß der Beklagte mit seiner geschiedenen Ehefrau Susanne W***, mit der er nach außen hin, wie er selbst angab (S. 5 in ON 13), weiterhin in Lebensgemeinschaft lebte - ob ihr Verhältnis juristisch als Lebensgemeinschaft zu werten wäre, erscheint unerheblich - am 23. Juli 1986 bei der klagenden Partei vorsprach und mitteilte, daß er eine Pension beziehe und "seine Ehefrau" die Wirtschaft führe und daß er nun ersuche, zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten hinsichtlich seines Pensionsbezuges "das Konto und die Rechnungen auf seine Ehefrau umzuschreiben", wobei er nicht auf die Scheidung und eine Verpachtung seines Landwirtschaftsbetriebes an Susanne W*** hinwies, also den wahren Sachverhalt nicht

offenlegte. Da die klagende Partei von solchen Umständen auch keine Kenntnis hatte und derartige pro forma-Umschreibungen im Zusammenhang mit Pensionsbezügen öfters vorkamen, war sie mit dieser "Umschreibung" einverstanden, ohne daß es zu der sonst unbedingt erforderlichen Erörterung der Haftungsfrage, einer Mitgliedschaft der Susanne W*** bei der klagenden Partei anstelle des Beklagten usw kam. In der Folge nahm der Beklagte auch meist selbst die Bestellungen vor, schloß mit der klagenden Partei im eigenen Namen den Anbau- und Liefervertrag über Qualitätsweizen vom 7. Oktober 1986 und gab hinsichtlich landwirtschaftlicher Geräte Reparaturaufträge, ohne darauf hinzuweisen, daß er nicht Besteller sei. Die buchhalterische Abwicklung der Geschäftsbeziehung erfolgte grundsätzlich über das auf Susanne W*** lautende Konto. Auf dieser Feststellungsgrundlage ist somit mangels ausdrücklicher sonstiger Erklärungen der Streitteile über eine Änderung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses zu prüfen, welche Rechtswirkungen mit dem Inhalt ihrer am 23.Juli 1986 abgegebenen Erklärungen verbunden ist.

Nach der Anordnung des § 914 ABGB hat die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen, wobei im Sinne der diesbezüglichen übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung alle Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche mit heranzuziehen sind und von dem Sinngehalt auszugehen ist, den sie nach ihrem objektiven Erklärungswert bei Überlegung aller Umstände und vernünftigerweise für den redlichen und verständigen Erklärungsempfänger haben mußte. Weiters ist auch das den gegenseitigen Erklärungen vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner bei der Auslegung mit zu berücksichtigen.

Unter diesen Auslegungsgesichtspunkten verbietet sich hier nicht nur die Annahme, der Beklagte habe mit seiner Erklärung wegen "möglicher Schwierigkeiten hinsichtlich des Pensionsbezuges Konto und Rechnungen auf seine Ehefrau umzuschreiben", eindeutig eine angestrebte eigene Entlassung aus den bestehenden Verbindlichkeiten und die Beendigung seiner eigenen Geschäftsbeziehung zur klagenden Partei zum Ausdruck gebracht, sondern vor allem auch, daß die klagende Partei durch die bloße Zustimmung zu dieser "Umschreibung" auch ihrerseits derartigen, hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen weitreichenden Änderungen erkennbar zugestimmt habe. Ob ihre Vertreter - die Kaufmannseigenschaft der klagenden Partei (siehe hiezu § 13 GenG; Straube HGB Anm. 8 zu § 6) ist ohne Belang - wissen hätten müssen, daß ein Pensionsbezug notwendig die Fortführung des Betriebes durch die Ehefrau als Pachtbetrieb voraussetzt, kann dahingestellt bleiben, weil auch eine derartige Fortführung durch die Ehefrau einer unter solchen Umständen für den Kreditgeber besonders bedeutsamen und daher vorausgesetzten Weiter- und Mithaftung des Ehemannes als Eigentümer des Betriebes keinesfalls entgegensteht. Aus der bloßen Zustimmung zur begehrten "Umschreibung" kann der Beklagte somit noch keinesfalls ein Vertrauen auf eine von der klagenden Partei hiemit erklärte Entlassung aus der Haftung für die Betriebsverbindlichkeiten ableiten. Sein nachfolgendes Verhalten bei der weiteren Führung des ihm eigentümlichen Betriebes, bei der er trotz seiner Erkrankung weiterhin meist völlig selbständig auftrat, sowie seine Erklärungen gegenüber der klagenden Partei nach dem Weggang der Susanne W*** sprechen auch offenkundig gegen ein derartiges Erklärungsverständnis seinerseits und stützen ebenfalls die vorstehende Auslegung der festgestellten Parteienabsprache. Insbesondere mußte der Beklagte aber auch aus der anläßlich seines vorübergehenden Austrittes als Mitglied der klagenden Partei von dieser erlangten Auskunft, ein Nichtmitglied könne von ihr keine Leistungen auf Kredit und keine Bürgschaften erlangen, jedenfalls wissen, daß für die weitere Geschäftsbeziehung mit der klagenden i seine eigene Mitgliedschaft und Vertragspartnerschaft Voraussetzung blieb, zumal Susanne W*** nie deren Mitglied geworden war.

Damit fehlt es aber von vornherein an jeglicher Grundlage für die Annahme einer privativen Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB oder einer Vertragsübernahme gemäß § 1406 ABGB durch Susanne W***, durch welche der Beklagte von seiner Haftung für die bisherigen und die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden weiteren Verbindlichkeiten befreit worden wäre. Susanne W*** hat auch überhaupt keine und daher auch nicht die im Sinne der §§ 1405, 1406 ABGB erforderlichen Erklärungen abgegeben. Die nach der "Umschreibung" etwas über ein halbes Jahr dauernde konto- und rechnungsmäßige Abwicklung unter dem Namen "Susanne W***" allein kann im Hinblick auf den festgestellten erklärten Grund für diese Durchführung auch weder als nachfolgendes konkludentes Zustandekommen einer privativen Schuldübernahme, an welche besonders strenge Anforderungen zu stellen wären (Ertl in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1405), noch als Vertragsübernahme im Sinne eines späteren Eintrittes der Susanne W*** in die gesamte vertragliche Rechtsstellung des Beklagten (vgl. Ertl aaO Rz 2 zu § 1406 und die dort zitierte Rechtsprechung; 5 Ob 512/84) gewertet werden. Eine solche Vertragsübernahme setzte einen einheitlichen Akt unter Mitwirkung des Gläubigers und des Schuldners sowie der Neupartei voraus (Ertl aaO; 2 Ob 509/79; EvBl. 1973/65; JBl. 1975, 429). Daß Susanne W*** den Betrieb auf eigene Rechnung geführt habe, wurde auch nicht festgestellt.

Wie der Revisionswerber aus dem von ihm zitierten § 355 Abs. 3 HGB die behauptete Verpflichtung der klagenden Partei zur Aufkündigung des "Kontokorrentverhältnisses" ihm gegenüber ableiten will, ist nicht verständlich, denn diese Bestimmung besagt lediglich, daß "die laufende Rechnung im Zweifel auch während der Dauer der Rechnungsperiode von demjenigen, dem ein Rechnungsüberschuß gebührt, gekündigt und Zahlung beansprucht werden kann". Ein Kontokorrentverhältnis ist im übrigen rechtlich nur gegeben, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung und eine in regelmäßigen Zeitabständen erfolgende Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche, die als unselbständige Posten einer laufenden Rechnung geführt werden, vorliegt (7 Ob 118/75; SZ 43/183; SZ 51/38; SZ 56/168 ua), was hier vom Berufungsgericht auf der gegebenen Feststellungsgrundlage zu Recht verneint wurde, zumal die selbstverständlich periodisch erfolgende Belastung mit den Kreditzinsen für die selbständige Verrechnungsposten darstellenden Kreditkäufe und die diesbezügliche Saldobekanntgabe am Charakter einer bloßen laufenden Verrechnung nichts ändert. Aus der von der klagenden Partei als bloße pro forma-Namensänderung verstandenen "Umschreibung" des Kontos auf Susanne W*** ist auch die an sie und nicht an den Beklagten erfolgte Mitteilung des selbständige Einzelposten betreffenden offenen Saldos ohne weiteres erklärlich und bleibt hier rechtlich ohne Belang.

Der insgesamt ungerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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