OGH 8Ob608/84 (RS0037689)

OGH8Ob608/848.11.1984

Rechtssatz

Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gemäß § 227 Abs 1 ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des § 227 Abs 2 erster Satz ZPO unberührt. (hier: mangelnde gleiche örtliche Zuständigkeit).

Normen

ZPO nF §227 Abs2 III

8 Ob 608/84OGH08.11.1984

Veröff: JBl 1985,685

3 Ob 2084/96hOGH27.03.1996

Auch

4 Ob 22/21wOGH15.03.2021

Beisatz: § 227 Abs 2 ZPO gilt auch für Eventualbegehren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00608_8400000_001

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