OGH 8Ob59/13d (RS0128907)

OGH8Ob59/13d27.6.2013

Rechtssatz

Die Anrechnung der Abfertigung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner damit unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige (existenznotwendige) Schulden tilgt, oder er den Betrag investiert, um ‑ nach dem Anspannungsgrundsatz nicht vorwerfbar ‑ eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage aufzunehmen.

Normen

ABGB §231 Bb

8 Ob 59/13dOGH27.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20130627_OGH0002_0080OB00059_13D0000_001

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