Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.537,44 (einschließlich S 3.089,57 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt (ON 25) neben der bereits, soweit es den Erstbeklagten betrifft, rechtskräftig abgewiesenen Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der Ausfüllung und Weitergabe eines Wechselblanketts die Zahlung von S 951.723,21 s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, der dem Erstbeklagten zur Besicherung eines Darlehens von S 40.000 übergebene Blankowechsel sei vereinbarungswidrig auf S 500.000 ausgefüllt und treuwidrig weitergegeben worden, so daß der Kläger schließlich in einem vom Wechselinhaber Novo-Schuhhandels-Gesellschaft mbH angestrengten Wechselprozeß unterlegen sei. Der Gesamtbetrag an Kapital, Zinsen und Kosten mache - abzüglich eigener Darlehensschuld - den eingeklagten Betrag aus.
Der Erstbeklagte wendete ein, der Kläger habe einer Weitergabe des Blankoakzeptes an den Zweitbeklagten und einer Ausfüllung mit einer Summe von etwa S 350.000 ausdrücklich zugestimmt; überdies sei die eingeklagte Forderung verjährt und der Kläger habe auch die ihn treffende Pflicht zur Schadensminderung verletzt, weil er einen für ihn günstigen Vergleich im Wechselprozeß widerrief. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden, für das Revisionsverfahren allein noch bedeutsamen Sachverhalt fest:
Im August 1981 gewährte der Erstbeklagte dem Kläger, seinem Nachbarn, ein Darlehen von S 40.000. Später verlangte er auch noch die Unterschrift des Klägers auf einem Blankowechsel zur Sicherstellung dieses Darlehens. Diesem Ersuchen kam der Kläger im Hinblick auf die bestehende Bekanntschaft und Nachbarschaft nach. Zwischen den Parteien bestehen im Zusammenhang mit diesem Wechsel keine Vereinbarungen, daß der Wechsel mit einer S 40.000 übersteigenden Summe ausgefüllt werden dürfe. Dennoch gab der Erstbeklagte diesen Wechsel an den Zweitbeklagten weiter, von dem er wußte, daß er diesen Wechsel mit einer Summe von S 500.000 vervollständigen werde. Die beiden Beklagten wirkten nämlich insofern zusammen, als sie bei dritten, unbeteiligten und ahnungslosen Personen Blankowechsel herauslockten, um auf diese Weise Verbindlichkeiten der Rego Handelsgesellschaft mbH abzudecken bzw neue Lieferungen an diese zu erwirken. Der Zweitbeklagte war Geschäftsführer der Rego Handelsgesellschaft mbH, der Erstbeklagte war deren Angestellter und als solcher wegen der für die Pension noch fehlenden Versicherungsmonate an diesem Dienstverhältnis sehr interessiert.
Die Novo-Schuhhandelsgesellschaft mbH hatte an die Rego Handelsgesellschaft mbH über den Kreditrahmen von S 1,000.000 hinaus nur gegen Barzahlung, Bürgschaften oder Wechsel dritter Personen Lieferungen durchgeführt. Der Zweitbeklagte bot daher diesen vertragswidrig ausgefüllten und mit dem Verfallsdatum 25.9.1982 versehenen Wechsel der Novo-Schuhhandelsgesellschaft mbH an, die ihn nach Einholung einer den Akzeptanten betreffenden Bonitätsauskunft bei dessen Hausbank hereinnahm.
Der Wechsel wurde vom Kläger nicht eingelöst. Er unterlag schließlich im Wechselprozeß - nach Erfolg im Berufungsverfahren - in letzter Instanz. Dadurch erlitt er einen (im einzelnen festgestellten) Gesamtschaden von S 951.673,31 (Kapital, Kosten, Zinsen, Spesen; abzüglich der gegenüber dem Erstbeklagten bestehenden Gesamtschuld aus dem Grundverhältnis einschließlich Zinsen von S 53.673,31).
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt:
Die Beklagten hätten dem Kläger wegen ihrer vorsätzlichen deliktischen Vorgangsweise volle Genugtuung zu leisten. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil sich die Beklagten einerseits deliktisch verhalten hätten und andererseits die Klage bereits am 9.8.1985 eingebracht worden sei. Durch den Widerruf des Vergleiches im Wechselprozeß haber der Kläger seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt, weil die Rechtslage damals noch keineswegs eindeutig gewesen sei, wie sich aus den gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes ergebe.
Das Berufungsgericht gab der nur vom Erstkläger erhobenen Berufung nur bezüglich des Feststellungsbegehrens Folge, bestätigte aber das klagestattgebende Leistungsurteil.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung.
Rechtlich führte es im wesentlichen folgendes aus:
Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Erstbeklagte des Verbrechens des schweren Betruges überführt, den er zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz begangen habe. Daran ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts, weil dadurch keine Bindungswirkung nach § 268 ZPO bestehe und der Zivilrichter die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbständig zu beurteilen habe.
Der Verjährungseinwand sei daher schon wegen der deswegen nach § 1489 ABGB bestehenden dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht berechtigt.
Der Einwand der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger sei geradezu mutwillig, habe doch der Erstbeklagte als Nebenintervenient auf seiten des Klägers als im Wechselprozeß Beklagten dessen Einwendungen vehement unterstützt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstbeklagten ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Rechtzeitigkeit:
Nach der Aktenlage (ON. 39 und 40) wurde das Urteil des Berufungsgerichtes dem Vertreter des Erstbeklagten erst am 16.10.1989 zugestellt. Bei den in der Revisionsbeantwortung angestellten Erwägungen über eine möglicherweise dennoch erfolgte frühere Zustellung handelt es sich bloß um - wenn auch nicht ganz von der Hand zu weisende - Vermutungen. Schon im Zweifel wäre aber von der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels auszugehen; ein Rechtsmittel gilt nämlich als rechtzeitig erhoben, solange seine Verspätung nicht durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist (SZ 46/86).
b) Zur Sachentscheidung:
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten und Verfahrensmängel sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers handelt es sich größtenteils um den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Zutreffend qualifizierte das Berufungsgericht das festgestellte Verhalten des Erstbeklagten bei Erhalt und Weitergabe des vom Kläger akzeptierten Blankowechsels als das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen des schweren Betruges nach § 147 Abs 3 StGB. Die Verjährungsfrist für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche beträgt nach § 1489 Satz 2 ABGB dreißig Jahre. Der Verjährungseinwand ist daher schon deswegen nicht berechtigt.
Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; vielmehr unternimmt der Revisionswerber abermals den in diesem Verfahrensstadium untauglichen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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