OGH 8Ob578/85

OGH8Ob578/8524.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Leopold B*, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Roland B*, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 510.038,73 s.A. (Revisionsstreitwert S 399.233,33), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. März 1985, GZ 1 R 40/85‑51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. November 1984, GZ 6 Cg 81/83‑46, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00578.85.1024.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Mit Bauwerkvertrag vom 22. 2. 1971 wurde der Kläger als Baumeister vom V* (in der Folge kurz Verein bezeichnet) mit der Errichtung von Wohnhäusern in *, beauftragt. Mit der Herstellung der Zwischendecken in den einzelnen Wohnhäusern betraute der Kläger die Firma H* als Subunternehmerin. Der Beklagte war vom Verein mit der Durchführung der statischen Berechnung betraut. An den Häusern traten Schäden auf. Deswegen wurde der Kläger zu 6 Cg 67/79 des Kreisgerichtes Leoben von der Mehrheit der nunmehrigen Wohnungseigentümer dieser Gebäude auf Zahlung von S 810.000 sowie auf Feststellung einer 100 %igen Haftung des Klägers für künftige Schäden geklagt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer war legitimiert, die Ersatzansprüche auch mit Wirkung für jene Minderheit der Wohnungseigentümer einzuklagen, die sich dem Prozeß nicht angeschlossen hatten. Außer Streit steht, daß die Wohnungseigentümer in die Rechte des Vereines eingetreten sind. Dem Prozeß gegen den nunmehrigen Kläger trat der Beklagte als Nebenintervenient bei. Es kam zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und den Wohnungseigentümern, wonach sich der Kläger verpflichtete, diesen S 1,015.000 samt 18 % Mehrwertsteuer bis 31. 12. 1982 zu bezahlen. Dieser Zahlungspflicht ist der Kläger auch nachgekommen. In diesem Prozeß entstanden dem Kläger Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren und Rechtsanwaltskosten von zusammen S 332.416,18. Noch vor Einbringung dieser Klage versuchte der Kläger, je ein Drittel der von ihm geleisteten Zahlungen von der Firma H* und dem Beklagten mit der Begründung zu erreichen, diese treffe ein Mitverschulden. Nur die Firma H* hat dem Kläger ein Drittel seiner Aufwendungen ersetzt.

Mit der vorliegenden Klage forderte der Kläger unter Berücksichtigung einer Klagsausdehnung, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm S 510.038,73 s.A. zu bezahlen. Zur Begründung dieses Anspruches brachte der Kläger im wesentlichen vor:

Der Verein habe den Beklagten mit der Berechnung der Gesamtstatik des Bauvorhabens betraut. Der Beklagte habe jedoch fehlerhafterweise die Schlankheiten der Decken zu groß gewählt, in dem er eine unrichtige Vorbemessung der Deckenstärken vorgenommen habe. Er hätte die Herstellung von Durchlaufdecken vorschreiben müssen und nicht vorschlagen bzw. zulassen dürfen, daß Leichtziegelwände angebracht würden. Der Beklagte hätte verlangen müssen, daß die Leichtwände mit elastischen Zwischeneinlagen versehen würden. Ein Formänderungsnachweis der Decken wäre empfehlenswert gewesen. Es sei nicht möglich, die eingetretenen Schäden an den Zwischenwänden ziffernmäßig den am Bau beteiligten Unternehmen (Kläger, Beklagter und Firma H*) zuzuordnen. Eine Aufteilung zu je einem Drittel sei angemessen. Die Schäden an den Zwischenwänden seien erst nach 4 Jahren als Folge der Langzeitdurchbiegung aufgetreten. Es handelte sich um versteckte Mängel. Die Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer seien zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Kläger nicht verjährt gewesen.

Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte Klagsabweisung und wendete ein:

Den Beklagten treffe an den eingetretenen Schäden kein Verschulden. Er sei mit der Erstellung der statischen Berechnung der Zwischendecken nicht beauftragt gewesen. Er habe nur einen Teilauftrag gehabt. Die vom Beklagten angenommenen Deckenschlankheiten seien ausreichend gewesen. Den Auftrag für die Lieferung der Deckenelemente habe der Kläger dem Betonwerk Ing. Harald H* übertragen. Mit der Lieferung der Deckenelemente sei gleichzeitig der Auftrag verbunden gewesen, die erforderlichen Berechnungen anzustellen und die Bewährungspläne auszuarbeiten. Die Firma H* habe den Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.‑Ing. Gerwald H* in T* mit der Aufstellung der statischen Berechnung beauftragt. Der Teilauftrag des Beklagten betreffe keine Deckenberechnung. Ihm sei die Deckenkonstruktion überhaupt nicht zur Einsicht gegeben worden. Auf große Deckenspannweiten habe der Beklagte ohnehin hingewiesen. Die Firma habe es aber nicht für notwendig befunden, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Im Hinblick auf die Fachkenntnisse der für die Firma H*, die einen Statiker beschäftigt habe, tätigen Personen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Firma H* vor der Gefahr von Durchbiegungen zu warnen; überhaupt sei der Kläger zur Bezahlung eines Vergleichsbetrages im Vorprozeß nicht verpflichtet gewesen, weil die Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer verjährt gewesen seien. Weil der Verein die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Abwendung der späteren Schäden abgelehnt habe, müßten die Wohnungseigentümer, seine Rechtsnachfolger, einen Mitverschuldensanteil tragen. Der Beklagte habe jede Mitwirkung am Vergleich im Vorprozeß abgelehnt, sodaß ihm diese Einwendungen nunmehr gegen den Kläger zustünden. Auch hätten die Wohnungseigentümer nach Bezahlung einer Million Schilling durch den Verein auf alle weiteren Forderungen auch hinsichtlich der klagsgegenständlichen Ansprüche verzichtet. Sollte den Beklagten jedoch ein Verschulden treffen, überwiege das des Klägers und der Firma H* bei weitem. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuerbeträgen, weil ihm diese im Weg des Vorsteuerabzuges bereits vergütet worden seien. Einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch wendete der Beklagte aufrechnungsweise für den Fall einer zurechtbestehenden Klagsforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 399.233,33 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger S 399.233,33 s.A. zu; ein Mehrbegehren von S 110.805,40 s.A. wurde abgewiesen.

Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Mit der allgemeinen Planung und Herstellung der baubehördlichen Einreichpläne für dieses Projekt wurde vom Verein Dipl.‑Ing. T* beauftragt. Spätestens im Zusammenhang mit der Bauausschreibung und der Erstellung des Leistungsverzeichnisses, also etwa Ende 1970, benötigte Dipl.‑Ing. T* die Mitarbeit des Statikers, weil er für die Ausschreibung und Kostenberechnungen die Vorbemessungswerte der hauptsächlichsten Bauteile brauchte. Bis zu dieser Zeit war der Beklagte für den Verein wiederholt als Statiker tätig gewesen. Der Verein trat an den Beklagten auch heran, die statische Berechnung und Vorbemessung dieses Projektes zu übernehmen. Damit war der Beklagte einverstanden. Wie üblich sollte die Honorierung des Beklagten nicht durch den Verein, sondern durch das ausführende Bauunternehmen erfolgen, wenn auch schließlich auf Kosten des Vereines bzw., der Wohnungseigentümer. Es fanden nur mündliche Absprachen statt. Zu dieser Zeit war es bei der Verwendung von Fertigteildecken auch im Falle der Beauftragung eines unabhängigen Statikers wie im vorliegenden Fall, üblich, daß die statische Deckenberechung von der Lieferfirma der Zwischendecke hergestellt wurde und diese Berechnung nur von Fall zu Fall vom Statiker zu überprüfen war. Dies wurde bei der Höhe des Statikerhonorars berücksichtigt. Anläßlich der Betrauung des Beklagten war nicht ausdrücklich hievon die Rede, daß der Beklagte die Detailberechnungen der Zwischendecken und die Planerstellungen der Deckenkonstruktion nicht zu erstatten habe, zumal diese Arbeit, wie damals üblich, vom Auftrage des Beklagten nicht erfaßt war. Die Vornahme von Vorberechnungen und die Herstellung der Vorbemessung zum Zwecke der Erstellung des Leistungsverzeichnisses hatte der Beklagte jedoch auftragsgemäß auch hinsichtlich der Zwischendecken vorzunehmen. Der Beklagte erhielt von Dipl.‑Ing. T* die Einreichunterlagen und nahm an Hand derselben die Vorberechnungen und Vorbemessungen für die Fundamente, die tragenden Wände, die Stiegen, die Balkonplatten und die Zwischendecken vor. Je nach der Größe der einzelnen Räume ergab sich eine Dimensionierung der Zwischendecken von 14, 17 und 20 cm. Diese Vorgaben kamen auch in die Ausschreibung und die später angeführten Pläne. Der Beklagte hatte den Vorbemessungswerten der Zwischendecken sogenannte Durchlaufdecken zugrunde gelegt und nicht etwa die Anbringung einfeldriger, frei aufliegender Plattendecken. Einen besonderen Hinweis nahm er dazu nicht vor. Den Bauwerkvertrag vom 22. 2. 1971 mit dem Kläger schloß der Verein auftrags und auf Rechnung der zukünftigen Wohnungseigentümer. Mit diesem Vertrag nahm der Kläger zur Kenntnis, daß der Verein den Beklagten unter anderem mit der statischen Berechnung betraut hatte. Der Kläger und der Beklagte einigten sich auf ein günstiges Honorar von S 70.000 für den Beklagten, weil dieser immer wieder für den Verein tätig war. Ab Jänner 1971 erhielt der Beklagte von Dipl.‑Ing. T* laufend die Ausführungspläne zur Prüfung. Der Beklagte genehmigte diese Pläne, abgesehen von nicht streitgegenständlichen Korrekturen. Bis Mai 1971 waren alle Ausführungspläne genehmigt. Schon vorher kam der Beklagte zum Ergebnis, daß gewichtsmäßig die zunächst geplanten 12 cm starken Vollziegelzwischenwände nicht unterzubringen seien. Er schlug daher die Verwendung von Leichtwandziegeln in der Stärke von 10 cm italienischer Herkunft vor, was eine Gewichtsersparung mit sich bringen sollte. Solche Leichtziegel italienischer Herkunft wurden in der Folge auch verwendet. Sie sind besonders spröde und leicht. Auch der Verein befürwortete die Verwendung solcher Ziegel. Der Kläger schlug dabei eine 1,5 cm starke Heraklitheinlage in den Zwischenwänden als Schallschutzmaßnahme vor, was der Verein aus Kostengründen ablehnte. Dipl.‑Ing. T* dachte nicht daran, daß eine solche Einlage auch aus statischen Gründen in Betracht käme. Auch vom Beklagten wurde er nicht darauf hingewiesen, daß die Verwendung der Leichtwandziegel wegen der Möglichkeit der Deckendurchbiegung allenfalls besondere Vorkehrungen erforderte. Nach der Meinung des Dipl.‑Ing. T* bestand keine Gefahr. Der Beklagte betrachtete seine Tätigkeit nach Überprüfung der Ausführungspläne und nach Herstellung der von ihm zu errichtenden Pläne betreffend die Fundamente, Fensterstürze, Stiegen, Balkonplatten und Angabe der Betongüte des Außenmauerwerks mit Ende Juni 1971 für beendet. Die Bauarbeiten waren Ende 1972 einschließlich der von der Firma H* angebrachten Zwischendecken beendet. Am 7. 12. 1972 erfolgte die Schlüsselübergabe an den Verein bzw. an die bereits eingezogenen Miteigentümer. Schon am 6. 12. 1972 lag die behördliche Benützungsbewilligung vor. Die vom Kläger mit der Herstellung der Fertigteilzwischendecken beauftragte Firma H* verfügte selbst über eine Baumeisterbefugnis. Ihr wurden vom Kläger die Polierpläne zur Verfügung gestellt. Der Firma H* war bekannt, daß der Beklagte vom Verein dem Projekt als Statiker beigegeben war. Sie nahm jedoch mit dem Beklagten wegen der Gestaltung der Zwischendecken keinen Kontakt auf. Auch der Beklagte setzte sich nicht mit der Firma H* in Verbindung. Der Kläger gab keinen derartigen Auftrag. Die Firma H* war vom Kläger nicht beauftragt, die Decken in einer bestimmten Weise zu konstruieren. Die Firma H* ging davon aus, die Wahl des Systems sei ihre Sache. Sie erkannte also nicht, daß der Beklagte der Vorbemessung eine Durchlaufdecke zugrunde gelegt hatte. In den Polierplänen waren auch die Balkonplatten eingezeichnet. Die Firma H* berechnete die Zwischendecken ohne Rücksicht darauf. Sie fragte nicht nach, welche Durchbiegung bei den Decken auftreten könnte. Die Deckenstärke war ihr jedoch vorgegeben. Der Firma H* wurde erst nachträglich bekannt, daß die nichttragenden Zwischenwände aus italienischen Leichtziegeln gebaut würden. Zunächst hatte der Kläger der Firma H* den schriftlichen Auftrag erteilt, die Deckenkonstruktion von einem befugten selbständigen Zivilingenieur auf ihre Kosten statisch berechnen zu lassen. Über Ersuchen der Firma H* verzichtete jedoch in der Folge der Kläger aus Entgegenkommen darauf, sodaß die Berechnung der Zwischendeckenkonstruktion durch einen Zivilingenieur vor deren Einbau ebenso wie die Erstellung eines Durchbiegungsnachweises unterblieb.

Mit Vertrag vom 12. 5. 1975 verkaufte und übergab der Verein die Liegenschaft betreffend diese Gebäude den Miteigentumsbewerbern. Vertragsgemäß übernahmen diese die Anteile mit allen Rechten und Befugnissen des Vereines. Zwischen dem Verein und dem Kläger war eine zweijährige Gewährleistungsfrist ab Übernahme vereinbart. Schon innerhalb dieser Frist traten Mängel in Erscheinung. Es kam zu Rissen in den Wänden und zu Absplitterungen von den Wänden betreffend Substanz und Verputz sowohl von nichttragenden Zwischenwänden als auch von Außenmauern. Der Kläger behob diese Mängel immer wieder. Nach Mängelbehebung wurde dem Kläger die Haftrücklage vom Verein ausbezahlt. Hinsichtlich Fassadenschäden kam es zu einer Verlängerung der Haftzeit des Klägers.

Erstmals im Juli oder August 1976 trat ein Schaden an einer Zwischenwand in der Weise auf, daß eine Leichtziegelwand knallartig einknickte. In der Folge kam es immer wieder zu ähnlichen Schäden. Mehrere solche Einknickungen erfolgten im Jahre 1979. Auf Grund einer Vereinbarung vom 18. 2. 1979 bezahlte der Verein den Miteigentümern S 870.000 zuzüglich S 180.000 Kosten zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche an den Verein, die daraus resultierten, daß der Verein eine Verfristung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit diesem Bau geduldet habe. Ausdrücklich wurde vereinbart, daß noch nicht verjährte oder verfristete Ersatzansprüche den Wohnungseigentümern zur direkten Geltendmachung verblieben. Diesem Vergleich traten alle Miteigentümer bei. Ein Schadenersatzprozeß der Wohnungseigentümer gegen Architekt Dipl.‑Ing. T* ist noch beim Kreisgericht Leoben anhängig.

Am 1. 3. 1979 brachte die Mehrheit der Miteigentümer beim Kreisgericht Leoben zu 6 Cg 67/79 eine Klage unter anderem auf Ersatz von Schäden an den Zwischenwänden gegen den nunmehrigen Kläger ein. In diesem Verfahren wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 1. 6. 1982 eingeholt. Es betrifft nur Schäden an den Zwischenwänden, die mit S 1,015.000 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer angegeben wurden. Infolge dessen kam es zwischen den Wohnungseigentümern und dem Kläger zum Vergleich vom 9. 9. 1982. Dr. F* brachte mit seinem Gutachten zum Ausdruck, für Zustandekommen der Schäden an den Zwischenwänden seien sowohl Fehler des Klägers, der Firma H* als auch des Beklagten ursächlich. Eine betragliche Zuordnung der Schadenssumme auf die Verantwortlichen sei technisch nicht möglich. Bei Vergleichsabschluß ging der Kläger davon aus, Rückgriff bei der Firma H* und beim Beklagten nehmen zu können. Die Pläne betreffend die Deckenkonstruktion weisen den Prüfvermerk des Klägers und den Verfasserstempel der Firma H* auf. Die Schäden an den Zwischenwänden entstanden durch die unrichtige Wahl der Deckenkonstruktion, was zu einer übermäßigen Durchbiegung der Decken führte. Auch wurden unrichtigerweise ein äußerst sprödes Zwischenwandmaterial gewählt und unterlassen, elastische Zwischenlagen unter den Zwischenwänden anzubringen. Nach den Bestimmungen der zur Zeit der Berechnung dieses Bauvorhabens geltenden Ö‑Norm wurde ein Formänderungsnachweis für Zwischendecken empfohlen, wenn die sogenannte Schlankheit, das ist das rechnerische Verhältnis der Nutzhöhe der Decke zur relevanten Deckenspannweite, ein gewisses Maß überschreitet. Vorliegendenfalls wäre sowohl bei Errichtung durchlaufender Decken als auch einfeldriger, frei aufliegender Decken im Hinblick auf die Spannweiten von teilweise 6,6 m die Erstellung eines Formänderungsnachweises empfehlenswert gewesen. Weder die Berechnungsansätze des Beklagten noch die Berechnungen der Firma H* für diese Decken enthalten Formänderungsangaben. Vom besonderen Einfluß für Formänderung, also das Durchbiegen der Zwischendecken, war auch die Wahl des statischen Systems. Die Langzeitdurchbiegung ist erst innerhalb von 4 bis 8 Jahren nach der Herstellung der Zwischendecken abgeschlossen. Zweck der Berechnung der Zwischendecken war es, die konkret zu erwartende Durchbiegung anzugeben, um die Verwendbarkeit des statischen Systems der Deckenkonstruktion beurteilen zu können und um die Einflüsse der Formänderungen auf die Anschlußbauteile ‑ vorliegendenfalls die nichttragenden Zwischenwände aber auch die Balkonplatten ‑ abschätzen zu können. Nichttragende Zwischenwände sollten so konstruiert sein, daß sie keinen oder nur sehr geringen Belastungen auf Grund von Durchbiegungen der Decken ausgesetzt werden. Die Verhinderung von Schäden in nichttragenden Zwischenwänden gehört zu den schwierigeren Aufgaben eines Bauingenieurs. Als entsprechende Maßnahme kommen in Frage die Begrenzung der Deckenspannweiten und der Deckenschlankheit, eine Herabsetzung der Stahlspannung, die Einbringung elastischer Zwischenlager, die Wahl geeigneter Materialien für die Zwischenwände, eine zeitliche Abstimmung der Bauarbeiten und die Belassung eines Zwischenraumes zwischen der Decke und den Zwischenwänden. Auf die Begrenzung der Deckenschlankheit kann der Statiker im Rahmen der Vorbemessung hinweisen. Die Unterlassung der Anbringung geeigneter elastischer Zwischenlagen ist ein Ausführungsfehler des Klägers. Für die Wahl des Zwischenwandmaterials war der Kläger als Baumeister verantwortlich, wobei ihm allerdings die volle Kenntnis der Problematik nicht wie einem Ziviltechniker zugemutet werden konnte. Der Kläger als Baumeister hat auch bautechnisch zu verantworten, daß er sich mit der Ablehnung der Anbringung der Zwischeneinlagen durch den Verein abgefunden und es unterlassen hat, diesen auf die allfälligen Konsequenzen hinzuweisen. Die konstruktive Gestaltung der Decke oblag letztlich der Firma H*, der allerdings die Deckenstärke vorgegeben war. Die vom Beklagten stammende Vorbemessung der Zwischendecke hätte bei richtiger Wahl des statischen Systems als Durchlaufplattendecke ausgereicht, auch ohne Minderung der Stahlspannung die zulässige Durchbiegung der Zwischendecken gemäß Ö‑Norm einzuhalten. Der Fehler entstand somit nicht bei der Vorbemessung, sondern bei der Detailberechnung durch die Firma H* und die unzweckmäßige Wahl des statischen Systems als Freiträger mit nur teilweiser Einspannung und im Unterbleiben eines Durchbiegungsnachweises. Als Fehler des Klägers ist es anzusehen, daß er entgegen der Bestimmung der Ö‑Norm es unterließ, erkennbare Mängel und Bedenken unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, und nicht dafür gesorgt hat, daß das System der Deckenkonstruktion einem befugten Statiker zur Prüfung vorgelegt wurde. Es gehört zur Praxis eines Statikers, auch wenn er nur mit einem Teil der statischen Berechnungen betraut ist, sich um das statische System der mitarbeitenden Statiker hinsichtlich anderer Teile des Bauwerkes zu kümmern. Damit soll das klaglose Zusammenspiel der Systeme gewährleistet sein. Dazu hat der Statiker erforderlichenfalls durch Anforderung der Unterlagen aktiv zu werden. Der Beklagte hatte aber nicht davon auszugehen, die Zwischenwände würden irgendein Gewicht aufzunehmen haben. Die konstruktive Gestaltung der Zwischenwände obliegt dem Architekten. Es war auch grundsätzlich kein Fehler des Beklagten, Leichtwandziegel vorzuschlagen. Die Firma H* hätte das von ihr gewählte System der frei aufliegenden Felder ohne Schaden wählen können, wenn es dabei nur zu einer Durchbiegung im Rahmen der Ö‑Norm gekommen wäre. Das von ihr gewählte System führte jedoch zu einer Überschreitung dieser Durchbiegungswerte. Es ist technisch nicht möglich, den Schaden an den Zwischenwänden auf die einzelnen konkreten Schadensursachen prozentuell oder ziffernmäßig aufzuteilen.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu folgendem Ergebnis:

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte seien dem Verein bzw. den Wohnungseigentümern vertragsgemäß schadenersatzpflichtig. Da der schädliche Zustand der Zwischenwände gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen habe, stünden den Wohnungseigentümern als Gefährdeten unabhängig von vertraglichen Ansprüchen, gegen die Schädiger, insbesondere also auch die Firma H*, Schadenersatzansprüche zu. Der Beklagte habe die ihm vom Verein aufgetragenen Kontroll‑ und Aufsichtsaufgaben vernachlässigt. Er habe es aber auch unterlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei seiner Vorbemessung eine durchlaufende Plattendecke vorgesehen war und daß bei den großen Spannweiten eine Durchbiegung der Zwischendecken problematisch wäre. Er sei auch dafür verantwortlich, daß er hinsichtlich seines Vorschlages betreffend die Erstellung der Zwischenwände aus Leichtziegeln einen unvollständigen Rat erteilt habe. Da sich die Schadensanteile des Klägers, des Beklagten und der Firma H* nicht ermitteln lassen, sei Solidarhaftung gegeben, sodaß der Kläger im Vorprozeß berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den gesamten Schaden zu begleichen, was seinen Regreßanspruch gegen den Beklagten begründe, dessen Verschulden zumindest mit etwa 1/3 anzunehmen sei, weil gerade er als Ziviltechniker den größten Wissenstand zu vertreten gehabt habe. Ein Verschulden des Vereines oder der Wohnungseigentümer am Eintritt der Schäden liege nicht vor. Der Schadenersatzanspruch der Miteigentümer sei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gegen den Kläger am 1. 3. 1979 nicht verjährt gewesen, da die Geschädigten Kenntnis von Schaden und Schädigern erst ab Juli, August 1976 hätten haben können. Durch die Unterlassung der Verfolgung eines Verjährungseinwandes im Vorprozeß habe der Kläger somit seine Schadenminderungspflicht nicht vernachlässigt. Durch die Zahlung eines Betrages von ca S 1 Million durch den Verein an die Miteigentümer seien die klagsgegenständlichen Ansprüche nicht betroffen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug berühre die Bemessung des Regreßbetrages nicht.

Die Klagsforderung bestehe somit zu einem Drittel von S 1,197.700 s.A. zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.

Die Berufung der Beklagten blieb in der Hauptsache erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und zur Entscheidung ausreichend und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß er lediglich einen Teilauftrag für die statische Berechnung der Fundamente usw. sowie für die Vorbemessung der Decken gehabt habe und diesen Teilauftrag einwandfrei und richtig erfüllt habe. In seinem Auftrag sei die Planerstellung der Deckenkonstruktion und die Detailberechnung der Zwischendecke nicht enthalten gewesen. Die statische Berechnung der Zwischendecken unter Beiziehung eines Zivilingenieurs sei Aufgabe der Firma H* gewesen, was der Kläger auch gewußt habe.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beklagte nach den Feststellungen vom V*, für den er bereits wiederholt als Statiker tätig gewesen war, zur Vornahme der Berechnungen und Vorbemessungen für die Einrichtung von Wohnhäusern in K* mündlich beauftragt worden war und diesen Auftrag auch angenommen hatte. Schriftlich wurde diesbezüglich nichts festgehalten. Die Vorberechnung und die Herstellung der Vorbemessungen zum Zwecke der Erstellung des Leistungsverzeichnisses waren auch hinsichtlich der Zwischendecken im Auftrag an den Beklagten enthalten.

Das Erstgericht hat weiters auf Grund von Sachverständigengutachten festgestellt, daß es zur Aufgabe eines Statikers gehört, auch wenn er nur mit einem Teil der statischen Berechnungen betraut ist, sich um das statische System der mitarbeitenden Statiker hinsichtlich anderer Teile des Bauwerkes zu kümmern. Damit soll das klaglose Zusammenspiel der Systeme gewährleistet sein. Dazu hat der Statiker erforderlichenfalls durch Anforderung der Unterlagen aktiv zu werden. Die Gesamtproblematik im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Schäden mußte dem mit der Berechnung befaßten Ziviltechniker bekannt sein. Dieser mußte auch darauf hinweisen, denn nur er verfügte über einen solchen Wissenstand, daß die Kenntnis des Kräftespieles in den Zwischenwänden insbesondere bei Deckenspannweiten über 5,5 m erwartet werden konnte.

Hiebei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Aufgabenbereich und die Berufspflichten eines mit der statischen Berechnung eines Bauprojektes beauftragten Statikers, die vom Berufungsgericht übernommen wurden. Dasselbe gilt für die weiteren Feststellungen, es wäre Sache des Beklagten gewesen, mit der Firma H* von sich aus Kontakt zwecks Prüfung der von dieser hergestellten Berechnungsunterlagen zum gewählten System der Deckenkonstruktion aufzunehmen; dies einerseits, weil der Beklagte anlässlich der Bearbeitung der ihm allein obliegenden Balkonplatten die Deckenkonstruktion der Firma H* hätte ansehen müssen, auch wenn er annahm, daß die Firma H* eine Durchlaufdecke wählen würde, und andererseits, weil den Beklagten als vom Verein betrauter Statiker die Obliegenheit traf, sich prinzipiell über das gewählte statische System der Firma H* betreffend die Zwischendecken zu informieren und danach zu handeln. Auch wenn der Beklagte nicht mit der Herstellung der statischen Deckenberechnung beauftragt war, hatte er doch bei Durchführung seines Auftrages als Ziviltechniker die Pflicht, sich das System der Firma H* geben zu lassen und gegebenenfalls schon aus Sicherheitsgründen auf Fehler hinzuweisen. Hätte sich der Beklagte das System der Firma H* angesehen, hätte er ohne besonderen Rechenaufwand und ohne Prüfung im Detail sofort wahrgenommen, daß die Firma H* nicht das seiner Formbemessung zugrundegelegte System gewählt hatte. Der Beklagte hat jedoch nicht ausdrücklich auf die Gefahren von Durchbiegungen und auf die zwangsläufige Notwendigkeit der Anwendung des von ihm gewählten statischen Systems, wie zu erwarten gewesen wäre, hingewiesen, sondern sich nur in der Form geäußert, es wäre notwendig, bei den Zwischenwänden an Gewicht zu sparen.

Soweit daher die Revision die Auffassung vertritt, den Beklagten hätten hinsichtlich der Zwischendecken im Rahmen der Vorberechnungen und der Vorbemessung zum Zwecke der Erstellung des Leistungsverzeichnisses in seiner Eigenschaft als Statiker keine weiteren Obliegenheiten getroffen, weicht sie von dem für das Revisionsgericht von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch Verletzung der ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten den ihm erteilten Auftrag mangelhaft erfüllt und habe daher dem V* bzw. dessen Rechtsnachfolgern zu haften, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Revisionswerber vertritt weiters die Auffassung, mit Rücksicht auf das schwerwiegende Verschulden des Klägers und des Herstellers der Zwischendecken (Firma H*) könnte ein Haftungsanteil des Beklagten wenn überhaupt, so höchstens mit 20 % angenommen werden.

Demgegenüber wurde aber von den Vorinstanzen festgestellt, daß eine Aufteilung des an den Zwischenwänden eingetretenen Schadens auf die einzelnen konkreten Schadensursachen, die vom Kläger, dem Beklagten und der Firma H* herbeigeführt wurden, technisch nicht möglich ist. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei konkurrierendem Verschulden gemäß § 1302 ABGB Solidarhaftung eintritt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen Schädiger zuzurechnen sind (vgl. Reischauer in Rummel ABGB, Rdz 2 zu § 1302, SZ 28/179 u.a.). Der Kläger, der Beklagte und die Firma H* hafteten daher solidarisch für den entstandenen Schaden. Der Regreßanspruch des Klägers nach § 1302 letzter Satz ABGB gegen den Beklagten ist nach § 896 ABGB zu beurteilen (ZVR 1981/256 u.a.). Nach dieser Bestimmung ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern.

Der Kläger als solidarisch haftender Mitschuldner hat sich im Vorverfahren 6 Cg 67/79 des KG Leoben im Vergleichsweg zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 1,015.000 s.A. an die Kläger verpflichtet und hat diesen Betrag nach den Feststellungen auch bezahlt. Der Umfang des Rückgriffsanspruches des Klägers gegen den Beklagten richtet sich primär nach den „besonderen Verhältnissen“ unter den Mitschuldnern, das ist bei Schadenersatzansprüchen das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Herbeiführung des Schadens bzw. den Grad ihres Verschuldens (vgl. Gamerith in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 896). Wird hiebei berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall die Firma H* die falsche Deckenkonstruktion vorgenommen hat, während dem Kläger zur Last fällt, daß er darauf verzichtete, die Deckenkonstruktion durch einen befugten selbständigen Zivilingenieur statistisch berechnen zu lassen, und die Zwischenwände bautechnisch unrichtig konstruierte, während der Beklagte, der als Ziviltechniker bei den von ihm zu vertretenden besonderen Fachkenntnissen vornehmlich dazu bestimmt und verpflichtet war, für die Vermeidung von Schäden durch eine unrichtige Deckenkonstruktion zu sorgen, seine Kontroll- und Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, und daß technisch eine Aufteilung des Schadens auf die einzelnen Schadensursachen nicht möglich ist, muß entgegen der Auffassung der Revision davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (vgl. SZ 52/185 u.a.) eines „besonderen Verhältnisses“ zwischen den Mitschuldnern nicht gelungen ist. Es besteht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, der Regreßanspruch des Klägers gegen die Mitschuldner zu gleichen Teilen (vgl. Gamerith a.a.O. Rdz 7 zu § 896).

Zur Verjährungsfrage führt der Revisionswerber aus, da die Verwendung der italienischen Leichtwandziegel auf Grund ihrer Sprödigkeit als Mangel der gelieferten Sache anzusehen sei, der zu einem Verbesserungsanspruch des Auftraggebers aus dem Titel der Gewährleistung geführt habe und der nunmehr eingeklagte Vergleichsbetrag jene Summe darstelle, die zur Verbesserung dieser Zwischenwände notwendig gewesen sei, handle es sich bei diesem Anspruch der Wohnungseigentümer um einen Gewährleistungsanspruch, der im Zeitpunkt der Klage des Vorprozesses im Jahr 1979 bereits verjährt gewesen sei, weil die vereinbarte Gewährleistungsfrist zwei Jahre betragen habe und die Schäden an den Zwischenwänden bereits im Jahre 1976 aufgetreten seien. Da nur der Ersatz der mangelhaften Sache, nicht aber ein Mangelfolgeschaden begehrt worden sei, handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, auf den die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden sei.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Klage im Vorprozeß der Wohnungseigentümer gegen den jetzigen Kläger ausdrücklich primär auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt wurde.

Der im § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB genannte Schadenersatzanspruch besteht neben dem Gewährleistungsanspruch und ist von diesem unabhängig. Die genannte Bestimmung will dem Erwerber nicht einen besonderen Schadenersatzanspruch gewähren, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des § 1295 ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Ersatzanspruch einräumen (SZ 46/39, SZ 50/93). Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (SZ 54/81). Ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausgeht, kann auch in einem Verbesserungsaufwand bestehen (JBl. 1979, 259 u.a.). Im genannten Vorprozeß wurde der Anspruch auf Ersatz der für die Behebung der aufgetretenen Bauschäden erforderlichen Kosten keineswegs nur mit der Verwendung von Leichtwandziegeln für die Zwischenwände begründet, es wurden vielmehr als weitere Schadensursachen vom Sachverständigen unter anderem eine zu große „Deckenschlankheit“, eine mangelnde Abdeckung der Stützmomente und ein Fehlen einer elastischen Zwischenlage unter den Zwischenwänden erhoben. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde somit jedenfalls ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausging, geltend gemacht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährung nach § 1489 ABGB beurteilt und zutreffend darauf verwiesen, daß die zunächst aufgetretenen Risse und Absplitterungen an den Wänden vom Kläger immer wieder behoben wurden. Erst im Juli oder August 1976 traten schwere Schäden in Form der Einknickung von Zwischenwänden auf. Die schädlichen Wirkungen des Verhaltens der Parteien und der Firma H* wurden den Wohnungseigentümern also erst zu einer Zeit bekannt, die innerhalb von 3 Jahren vor Klagseinbringung im Verfahren 6 Cg 67/79 des Kreisgerichtes Leoben am 1. 3. 1979 liegt. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß für die Wohnungseigentümer auf Grund der zunächst aufgetretenen und vom Kläger behobenen leichten Schäden nicht im voraus erkennbar war, daß die Zwischenwände auch einknicken würden. Der Kläger hat im Vorverfahren daher entgegen der Ansicht der Revision keinen bereits verjährten Anspruch verglichen. Eine unrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung konnten keine Kosten zugesprochen werden, da solche nicht verzeichnet wurden.

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