OGH 8Ob577/87

OGH8Ob577/873.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma R*** Heizöle Gesellschaft mbH, Schillerstraße 23, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Robert S***, Kaufmann, Raiffeisenstraße 24, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Herausgabe (35.616 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1987, GZ 1 R 370/86-14, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. August 1986, GZ 10 Cg 51/86-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1, Z 2 (und allenfalls auch Z 3) ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Lieferung bzw. Rückstellung von 5.600 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23; sie räumte ihm eine Lösungsbefugnis durch Zahlung eines Betrages von 35.616 S samt 4 % Zinsen seit 26. Oktober 1985 ein.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 4.200 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23, zu liefern bzw. zurückzustellen; es räumte ihm eine Lösungsbefugnis durch Bezahlung eines Betrages von 22.260 S samt 4 % Zinsen seit 26. Oktober 1985 an die Klägerin ein. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Lieferung bzw. Zurückstellung von weiteren 1.400 l Heizöl extra leicht wies es ab.

Dieses Urteil wurde in seinem klagsabweisenden Teil von der Klägerin und in seinem klagsstattgebenden Teil vom Beklagten mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge; hingegen gab es der Berufung des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es handelt sich also um ein teilweise bestätigendes (im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht) und ein teilweise abänderndes (im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht) Urteil des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1

ZPO zulässig sei; weitere Aussprüche im Sinne des § 500 ZPO enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nicht.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Diese Bewertungspflicht des Berufungsgerichtes wird weder durch die dem Beklagten eingeräumte Lösungsbefugnis noch durch den Umstand berührt, daß das von der Klägerin verlangte Heizöl einen Marktwert hat. Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes nur einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO; die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1, Z 2 und allenfalls Z 3 ZPO fehlen. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO ersetzt diese erforderlichen Aussprüche nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO (8 Ob 196/83 uva). Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1, Z 2 (und allenfalls auch Z 3) ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).

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