OGH 8Ob575/86 (RS0076728)

OGH8Ob575/8619.11.1986

Rechtssatz

Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.

Normen

IPRG §1 Abs1

8 Ob 575/86OGH19.11.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/50

14 Ob 180/86OGH27.01.1987

Vgl auch; Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = Arb 10623 = IPRax 1988,360 (Rebhahn, 368)

6 Ob 88/01mOGH21.06.2001

Auch; nur: Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen. (T1)

3 Ob 230/05bOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen. (T2); Veröff: SZ 2006/41

3 Ob 35/09gOGH19.05.2009

Ähnlich; Beisatz: Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_004

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