8 Ob 573/90 | OGH | 13.09.1990 |
Veröff: JBl 1991,517 |
8 ObA 204/99d | OGH | 11.05.2000 |
Auch; Beisatz: Der Zweck des § 867 ABGB geht nur dahin, dass die Willenserklärung des Vertretungsorgans der Gemeinde (Kündigung des Klägers) durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt sein muss, aber nicht dahin, dass geringfügige Verfahrensverstöße anlässlich der internen Beschlussfassung des Gemeinderats die rechtsgeschäftliche Erklärung ungültig machen sollten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00573_9000000_001
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