Spruch:
1. Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (einschließlich S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit
S 49.105,67 (einschließlich S 4.173,24 Umsatzsteuer und S 3.200,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit
S 29.913,30 (einschließlich S 4.985,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 49 % Gesellschafter der beklagten Partei, wogegen die Tiroler Ärztekammer 51 % der Geschäftsanteile hält. Der Kläger begehrt - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung -
1. den Generalversammlungsbeschluß der beklagten Partei vom 26.5.1981 auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für nichtig zu erklären und
2. die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 1.6.1980 in der Fassung vom 15.4.1980 vollinhaltlich zuzuhalten, insbesondere an den Kläger den Betrag von S 5,320.494,64 zu zahlen.
Der Kläger begründete das Klagebegehren damit, er sei im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt worden und hätte daher nach § 16 Abs.2 GmbHG nur durch Gerichtsbeschluß aus wichtigen, im Vertrag taxativ aufgezählten Gründen abberufen werden können. Solche wichtige Gründe seien nicht gegeben. Der Kläger habe daher Anspruch auf die ihm aus dem Geschäftsführervertrag zustehenden Beträge (von jährlich S 290.000,- wertgesichert sowie 4 % des steuerlich zu berücksichtigenden Umsatzes zuzüglich bestimmter Spesen), und zwar aus dem Titel des Schadenersatzes selbst dann, wenn der Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis wirksam sein sollte.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Aufzählung der Widerrufsgründe im Dienstvertrag sei nicht taxativ. Die Generalversammlung sei in ihrer Entscheidungsfreiheit bei Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nicht beschränkt. Die Abberufung des Klägers sei daher auf alle Fälle gültig, unabhängig von allfälligen Schadenersatzansprüchen bei einer dadurch erfolgten Verletzung des Dienstvertrages. Der Anspruch auf Zahlung sei verjährt, soweit er erst in der Tagsatzung vom 19.1.1988 geltend gemacht worden sei. Wichtige Gründe für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer seien in einem - von der beklagten Partei konkret beschriebenen - Verhalten des Klägers beim Abschluß von Rechtsgeschäften zwischen der beklagten Partei und der ihm gehörenden C*** C*** Gesellschaft mbH (im folgenden "C*** C***" genannt) zum Nachteil der beklagten Partei gelegen. Dieses Verhalten des Klägers sei als Untreue zu qualifizieren (Bezug von Computer und Magnetplatten etc zu überhöhten Preisen; für die beklagte Partei ungünstige Vertragsgestaltung betreffend die von der C*** C*** Gesellschaft mbH zu liefernde Programmentwicklung). Überdies habe der Kläger versucht, als er seine Abberufung als Gesellschafter schon erwartete, Vermögen der beklagten Partei (Guthaben beim Finanzamt) auf sein eigenes Konto oder ein Konto der C*** C*** umzubuchen. Schließlich habe der Kläger auch keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und durch verspätete Einzahlung fälliger Lohnabgaben und von Krankenkassenbeiträgen eine Finanzordnungswidrigkeit begangen bzw. das Ansehen der Ärzteschaft bei ihrem Vertragspartner (= Gebietskrankenkasse) geschädigt. In mehreren Fällen sei es sogar zur Klage und Exekutionsführung gekommen.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in beiden Punkten ab. Es
stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger gründete im September 1978 mit Ludwig J*** und Bernhard L*** die C*** C*** GmbH. Er war zu 50 %,
Ludwig J*** mit 45 % und Bernhard L*** mit 5 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Geschäftsführer war der Kläger gemeinsam mit Ludwig J***. Am 28.2.1980 schied Ludwig J*** als Gesellschafter und Geschäftsführer aus. An seine Stelle trat der Kläger, der bis zum Sommer 1980 auch allein die Geschäftsführerfunktion ausübte. Gegenstand der C*** C*** war der Verkauf von Büromaschinen und Datenverarbeitungsanlagen. Im Zuge dieser Tätigkeit brachte der Kläger in Erfahrung, daß die Tiroler Ärzteschaft beabsichtige, die Abrechnung der Krankenscheine mit der Tiroler Gebietskrankenkasse selbständig über EDV vorzunehmen. Da der Kläger mit dem EDV-Referenten der Tiroler Ärztekammer, Dr. G***, befreundet war, setzte er sich mit diesem zusammen, um die entsprechenden Vorarbeiten zu leisten. Es wurde zu diesem Zwecke im April 1979 die M*** GmbH (im folgenden "M***" genannt) gegründet, wobei ein Erich H*** und der Kläger je zur Hälfte Gesellschafter waren. Mit der Gesellschaftseinlage von S 100.000,-- wurden die Vorarbeiten finanziert. So mußte der Kläger zur Aufspürung eines entsprechenden Betriebssystems nach Amerika fahren, wo derartige Betriebssysteme für Abrechnung von Krankenscheinen bereits in Betrieb waren. Mit Hilfe dieses Betriebssystems und der übrigen Vorarbeiten, die vom Kläger geleistet wurden, kam es dann mit den Vertretern der Ärztekammer zu Gesprächen und im April 1980 zu einer Beschlußfassung, wonach sich die Ärztekammer vorbehaltlich allerdings der Urabstimmung der Ärzte an der M*** beteiligen werde. Am 7.4.1980 bot die C*** C*** der beklagten Partei die für dieses Unternehmen notwendige Hardware-Konfiguration, bestehend aus zwei Eklypsesystemen, zum Preis von S 3,468.950,- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer an. Diesem Angebot vorausgegangen waren Anfragen an die Firma IBM und H*** B***. Da das Angebot der C*** C*** das günstigste war, entschieden sich die Vertreter der Ärztekammer für das Angebot dieses Unternehmens. Vom Kläger wurden dann noch im April 1980 die Bestellungen getätigt, da als Beginn für die Abrechnung der Krankenscheine der 1.4.1981 vorgesehen war. Bei den EDV-Anlagen war mit einer mehrmonatigen Lieferzeit zu rechnen. Die von der C*** C*** angebotene Hardware-Konfiguration bestand aus zwei Systemen, deren Kern jeweils eine Datageneral-Eklypse S 130-Anlage war. Die Zusatzgeräte allerdings waren nicht Original-Datageneral-Geräte; es handelte sich dabei vielmehr um Geräte anderer Hersteller. Eine derartige Maschinenkonfiguration wird als "Mixed Hardware" bezeichnet. Es handelte sich dabei um keine minderwertige Ware; diese Maschinen arbeiten einwandfrei. Die C*** C*** wies zwar in diesem Zusammenhang auf den Rechnungen, die sie der M*** stellte, auf diesen Umstand nicht ausdrücklich hin, blieb aber mit den Preisen unter den Listenpreisen der D***, sodaß sie insgesamt günstiger anbieten konnte. Sicherlich richtig ist, daß die Zusatzgeräte kleinerer Hersteller, insbesondere aus Japan, billiger sind als die sogenannten Marktleader IBM oder H*** B***. Zu den eingeholten Angeboten der IBM und H*** B*** bzw C*** C*** gab es aber auch im Feber 1980 noch eine Ausschreibung prinzipieller Natur an die sogenannten Rechenzentren. So wurde beim Peter-Anich-Institut, Rechenzentrum West und Vorarlberger Rechenzentrum ein Angebot eingeholt, wieviel hier die Abrechnung des Krankenscheines kosten würde. Bei dieser Ausschreibung hatte C*** C*** das zweitgünstigste Angebot. Dennoch entschieden sich dann die Vertreter der Tiroler Ärztekammer für die C*** C***, weil sie daran dachten, bei dieser als Gesellschafter einzusteigen und sich auf Grund der Gesellschaftsbeteiligung einen entsprechenden Einfluß auf diese Firma erhofften. Insbesondere erschien den Vertretern der Ärzteschaft aber auch günstiger, wenn die Krankenscheine nicht außer Haus gegeben werden müssen. Am 1.7.1980 kam es dann zur formellen Beteiligung der Tiroler Ärztekammer an der beklagten Partei, wobei 50 % Anteile des Erich H*** übernommen wurden und 1 % des Klägers.
Im Mai 1980 war Dipl.Ing. Helmut H*** zur C*** C*** gestoßen. Dipl.Ing. Helmut H*** war zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in Amerika war, ebenfalls dort aus Studiengründen anwesend und dem Kläger bei der Beschaffung des Betriebssystemes behilflich. Dipl.Ing. H*** sollte auch als Geschäftsführer bei der C*** C*** einsteigen und die von J*** hinterlassenen 45 % Gesellschaftsanteile übernehmen. Obwohl es zu einer formellen Beteiligung des Dipl.Ing. H*** nicht kam, war Dipl.Ing. H*** ab Sommer 1980 de facto Geschäftsführer der C*** C***, weil sich der Kläger um dieses Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besonders kümmerte; er war mehr bei der beklagten Partei beschäftigt. Den Vertretern der Ärzteschaft, und zwar dem EDV-Referenten Dr. G*** und auch Doz. Dr. K*** war von allem Anfang an bekannt, daß der Kläger auch Geschäftsführer bei der C*** C*** war und daß die C*** C*** durch den Verkauf der Geräte an die beklagte Partei Gewinne erzielt. Im übrigen hat der Kläger von allem Anfang an die Vertreter der Ärzteschaft Dr. G*** und Doz. Dr. K*** sowohl über den Lieferumfang als auch über die Bestellungen und den gesamten Ablauf der Krankenscheinverrechnung informiert. Ein Direkteinkauf der Hardware-Konfiguration von den Lieferfirmen kam für die beklagte Partei deshalb nicht in Betracht, weil sie nur die Aufgabe hatte, die Abrechnung der Krankenscheine mit der Tiroler Gebietskrankenkasse in Schwung zu bringen, und nach Anlauf derselben mit Ausnahme von ein paar Datatypisten und eines Geschäftsführers keinerlei Personal mehr benötigte. Hätte die beklagte Partei die Hardware-Konfiguration und insbesondere das Betriebssystem und die Anwender-Software angekauft bzw selbst entwickelt, dann hätte sie entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einstellen müssen, die nach Erstellung des Konzeptes wieder entlassen hätten werden müssen. Eine derartige Vorgangsweise wäre der beklagten Partei sicher teurer gekommen, weil sie insgesamt zu einem Systemhaus umfunktioniert hätte werden müssen. Die C*** C*** konnte im übrigen auch ihre Erfahrung mit bereits 15 installierten Betriebssystemen einbringen.
Dipl.Ing H***, der bereits im Sommer 1980 stillschweigender Geschäftsführer war, wurde dann ab 2.2.1981 offizieller Geschäftsführer der C*** C*** und hatte in dieser Eigenschaft auch Bankzeichnungsberechtigung. Da er glaubte, verschiedene Unzulänglichkeiten in der C*** C*** zu entdecken, kam es zwischen ihm und dem Kläger zu einem Streit, welcher dazu führte, daß Dipl.Ing. H*** am 20.3.1981 die C*** C*** verließ. Am 25.3.1981 wurde dann Dipl.Ing. H*** bei der M*** angestellt. Er teilte die Gründe seines Austrittes aus der C*** C*** auch den Vertretern der Tiroler Ärztekammer mit. Zu diesem Zweck nahm er auch die vom Kläger entlassene Angestellte Monika P*** mit, die sein Vorbringen, insbesondere über erhöhte Preise (Aufschlag von 100 % bei den Lillyco-Bändern) bestätigen sollte. Außerdem legte Dipl.Ing. H*** dem Doz. Dr. K*** auch verschiedene Unterlagen, die er bei der C*** C*** fotokopiert hatte, vor und erklärte, daß er vom Kläger zu einer falschen Aussage angestiftet worden sei. Auf Grund dieser Vorwürfe kam es am 15.4.1981 zu einer Gesellschafterversammlung, bei welcher der Kläger allerdings einige Vorwürfe ausräumen konnte. Die Vertreter der Tiroler Ärztekammer vermeinten dann, daß durch eine Beschneidung des Klägers im Geschäftsführervertrag (Zustimmung zu allen Geschäften über S 20.000,--, Verbot der Selbstkontrahierung etc) das Auslangen gefunden werden und der Kläger weiter als Geschäftsführer angestellt bleiben könne. Dipl.Ing. H*** wurde als Abteilungsleiter für die EDV-Anlage angestellt. Der Streit zwischen dem Kläger und Dipl.Ing. H*** war damit aber nicht bereinigt. Es kam zu weiteren Vorwürfen des Dipl.Ing. H*** gegenüber dem Kläger, die darin gipfelten, daß sich die beiden Streitteile gegenseitig der Verletzung des Datenschutzes beschuldigten. Diesbezüglich kam es dann gegen Ende Mai auch zu verschiedenen Auftritten und zur Einschaltung der Polizei. Der Kläger wurde dann von der Polzei auch in Haft genommen. Dies war letztlich der Anlaß, daß der Kläger am 26.5.1981 bei einer Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer ausgeschlossen wurde. An Stelle des Klägers wurde dann Dipl.Ing. H*** als Geschäftsführer bestellt. Bei der C*** C*** schied der Kläger im April 1981 als Geschäftsführer aus. Über die im Anbot vom 7.4.1980 enthaltene und am 20.4.1980 bestellte Hardware wurden Rechnungen über S 4,168.156,-- an die M*** gestellt. Diese Rechnungsbeträge beinhalten allerdings zum Unterschied vom Anbot bereits die 18 % Umsatzsteuer. Darüber hinaus hat die C*** C*** der M*** S 600.000,-- für die Anwender-Software in Rechnung gestellt. Im Zuge der Anzeige gegen den Kläger durch die M*** wurden Anbote der Firmen N***, S*** und L*** G*** vorgelegt, wonach die von der C*** C*** angebotenen und gelieferten Geräte wesentlich günstiger erworben hätten werden können. Diese Anbote beinhalteten nicht den gesamten Lieferumfang der von der C*** C*** gelieferten Hardware und Software. Bereits aus diesem Grunde kann ein Preisvergleich nicht stattfinden. Außerdem handelt es sich um nachträglich eingeholte Angebote, die als Scheinangebote bezeichnet werden müssen. Es ist nicht feststellbar, ob es sich dabei um realistische Anbote handelt. Für verläßliche Preisvergleiche stehen für den Bestellzeitpunkt April 1980 nicht mehr die Preislisten zur Verfügung. Insbesondere kann ein Preisansatz für die damals eingebrachte System-Software und Anwender-Software nicht erstellt werden. Die Anwender-Software wurde von der C*** C*** entwickelt und sind hier die Preise derart in Bewegung, daß heute eine Preisfestsetzung nicht mehr nachvollzogen werden kann. Dasselbe gilt auch für die von der M*** eingeholten Anbote der IBM und H*** B***. Mangels entsprechender Unterlagen ist hier eine Preisfestsetzung nicht mehr möglich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob und inwieweit tatsächlich eine Differenz zu dem von der C*** C*** erstellten Anbot besteht und somit die M*** vom Kläger als deren Geschäftsführer geschädigt wurde. Die Firma L*** ist erst seit 27.6.1981 in Innsbruck vertreten und war vorher nur in Graz ansässig. Sie hätte auch nicht das M*** Betriebssystem liefern können. Als einziger weiterer Lieferant dieses Betriebssystems wäre lediglich die Firma K*** in Frankfurt in Frage gekommen. Bei der Auswahl der C*** C*** war aber auch maßgebend, daß sie in Innsbruck anwesend und daher für das Service sofort verfügbar war. Dies war ja deshalb besonders wichtig, weil jeden Tag eine Unzahl von Krankenscheinen abgerechnet werden mußten und jeder Tag, an dem die Maschinen stillstehen, einen entsprechenden Ausfall bedeutet hätte. Ob und inwieweit die C*** C*** nach der Bestellung im April 1980 noch weitere Bestellungen getätigt hat, läßt sich nicht feststellen. Fest steht allerdings, daß mehrere Teilrechnungen bis Juni 1981 an die beklagte Partei gestellt wurden. Für das Service der gelieferten Hardware wurde von der beklagten Partei mit der C*** C*** ein eigener Servicevertrag abgeschlossen. Hiefür war separat zu zahlen. Der Kläger hat die "M***-Hardware", die er zu dem Datageneral-Gerät dazugekauft hat, nicht deklariert. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.11.1985, 36 Vr 1258/81, Hv 116/85, wurde der Kläger vom Vorwurf, er habe als Geschäftsführer der M*** die ihm durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch, daß er für diese Gesellschaft eine EDV-Anlage anstatt um S 2,161.476,80 von den Erzeugerfirmen um S 3,597.828,-- von der zwischengeschalteten C*** C***, deren Geschäftsführer er auch war, kaufte, wissentlich mißbraucht und dadurch der Beklagten einen Vermögensnachteil in Höhe von S 1,242.326,20 zugefügt, und vom Vorwurf des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht im Zweifel freigesprochen. Die Beweise wären nicht ausreichend gewesen, den Angeklagten einer strafbaren Handlung überführen zu können.
Mit Notariatsakt vom 10.4.1979 wurde zunächst ein Gesellschaftsvertrag zwischen Erich H*** und dem Kläger geschlossen, wobei dies die Geburtsstunde der beklagten Partei war.
§ 6 dieses Gesellschaftsvertrages lautet: "Geschäftsführer. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Zur Geschäftsführung werden bestellt
a) Herr Erich H***, Kaufmann, Fehnerweg 1, 2380 Perchtoldsdorf, jedoch höchstens auf die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses;
b) Herr Josef R***, Datenverarbeitungs-Kaufmann,
6212 Maurach 60, jedoch höchstens auf die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses. Der Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis der hier genannten Geschäftsführer ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Wichtige Gründe sind: Die Eröffnung eines gerichtlichen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des betroffenen Geschäftsführers; eine rechtskräftige Verurteilung des betroffenen Geschäftsführers im Zusammenhang mit einem wirtschafts- oder vermögensrechtlichen Gerichtsverfahren; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung der Gesellschaft durch den betroffenen Geschäftsführer..... Für die Geschäftsführer Erich H*** und Josef R*** gilt kein Konkurrenzverbot. § 24 Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz wird für diese beiden Geschäftsführer ausgeschlossen."
Am 18.4.1979 wurde mit dem Kläger ein Geschäftsführer-Vertrag abgeschlossen. Dieser Geschäftsführervertrag wurde mit Wirkung vom 1.6.1980 geändert. In der Generalversammlung vom 15.4.1981 wurden, wie erwähnt, die Rechte des Klägers als Geschäftsführer beschnitten, und zwar laut § 6 letzter Absatz in folgender Weise:
"Die Geschäftsführung hat die vorherige Zustimmung der Generalversammlung zu allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen oder von besonderer Wichtigkeit für die Gesellschaft sind, einzuholen. Dazu gehören insbesonders Abschluß und Beendigung aller Dienstverträge, Geschäfte, die die Gesellschaft im Einzelfall mit über S 20.000,-- berechtigen oder verpflichten, Abschluß und Beendigung von Dauerschuldverhältnisen, zum Beispiel von Bestand-, Leasing- oder Serviceverträgen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten."
Am 26.5.1981 wurde die Geschäftsführerbefugnis des Klägers widerrufen. Es wurde dabei dem Kläger vorgeworfen, er habe die Pflichten als Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt. Es bestand nämlich der Verdacht, daß er über die C*** C*** für die M*** Magnetplatten und Magnetbänder im Wert von S 67.900,-- ohne Umsatzsteuer bezogen habe, obwohl er die Ware wie jede andere Person auch als Geschäftsführer der beklagten Partei direkt von der Firma L*** um S 34.500,-- ohne Umsatzsteuer beziehen hätte können. Er habe damit der M*** einen Schaden von S 33.400,-- zugefügt. Der Kläger ersetzte allerdings diesen (nicht sicherstehenden) Schadensbetrag von S 33.400,-- der beklagten Partei.
Des weiteren erfolgte der Widerruf der Geschäftsführerbefugnis deshalb, weil der Verdacht bestand, daß der Kläger über sein eigenes Untenehmen, die C*** C***, die gesamte Hardware für die beklagte Partei bezogen und dabei Rechnungen mit weit überhöhten Handelsspannen gestellt habe, wobei bei einem Einzelgerät ein Aufschlag von mehreren 100 % erwiesen sei.
Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, daß er, weil er nicht nur Geschäftsführer der C*** C***, sondern auch mehrheitlich deren Gesellschafter war, namens der beklagten Partei mit sich selbst einen Vertrag abgeschlossen hätte. Dies sei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß erlaubt. Ein derartiger Beschluß sei von ihm nie eingeholt worden.
Auch wurde ihm vorgeworfen, daß er grob fahrlässig gehandelt habe, indem er bis zum 30.7.1981 keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt, die Dienstnehmer so mangelhaft überprüft hätte, daß es möglich war, S 5.000,-- zehn Tage lang nicht im Kassabuch einzutragen und somit bei einer Steuerüberprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und somit auch der Buchhaltung in Frage stehe. Außerdem habe er durch verspätete Einzahlung der fälligen Lohnabgaben für Jänner bis März 1981 eine Finanzordnungswidrigkeit begangen, weil er durch verspätete Einzahlung der Gebietskrankenkassenbeiträge das Ansehen der Ärzteschaft bei ihrem Vertragspartner geschädigt habe und weil er der zwingenden Vorschrift, die laufenden Bücher zu führen, nicht nachgekommen sei. Es wurde auch behauptet, daß diese grob fahrlässigen Verhaltensweisen geeignet seien, sich in schädigender Weise gegenüber der Standesvertretung der Ärzte, der Ärztekammer für Tirol, auszuwirken. Ob der Kläger tatsächlich die ihm vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen begangen hat, ist nicht feststellbar, jedenfalls gab es aber am 26.5.1981 einen derartigen Verdacht. Schließlich bestand auch nach wie vor der Verdacht, der Kläger hätte dadurch, daß er für die beklagte Partei eine EDV-Anlage (anstatt um S 2,161.476,80 von den Erzeugerfirmen) um S 3,597.828,-- gekauft hätte, der beklagten Partei einen Vermögensnachteil von über S 1,000.000,-- zugefügt. Dies ergibt sich daraus, daß die beklagte Partei deshalb Anzeige gegen den Kläger erstattete, ihm somit nach wie vor deshalb mißtraute.
Das Strafverfahren 33 Vr 1544/86, welches den Bezug von Magnetplatten und Magnetbändern bei der C*** C*** um den Betrag von S 67.900,-- zum Inhalt hatte, wurde bereits von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 2.7.1986 eingestellt. Am 15.7.1986 stellte die beklagte Partei einen Subsidiarantrag. Mit Beschluß vom 6.11.1986 entschied das Landesgericht Innsbruck, daß die Subsidiaranklage zulässig sei. Am 21.1.1987 fand eine Hauptverhandlung statt, in welcher der Kläger rechtskräftig freigesprochen wurde. In diesem Urteil ist unter anderem ausgeführt, daß mangels entsprechender Preislisten aus der damaligen Zeit 1980 bis 1981 sich keine Preisvergleiche mehr mit anderen Firmen ziehen lassen, sodaß zumindest im Zweifel davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger keinesfalls wissentlich seine Verfügungsbefugnis mißbrauchte.
Im übrigen wurde dem Kläger in diesem Urteil auch tätige Reue zugestanden, weil er sich anläßlich der Sitzung vom 26.5.1981 um
15.30 Uhr als Geschäftsführer der C*** C*** verpflichtete, den Betrag von S 33.400,-- binnen 14 Tagen an die beklagte Partei zu zahlen. Die Anzeige sei erst um 17.00 Uhr dieses Tages gemacht worden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Bestellung zum Geschäftsführer könne nach § 16 Abs 1 GmbHG unbeschadet der Entschädigungsansprüche durch Gesellschafterbeschluß jederzeit widerrufen werden. Dies gelte auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings werde in einem solchen Fall dem Gericht zur Pflicht gemacht, nicht nur die Erfüllung der formellen Voraussetzung für eine gültige Beschlußfassung der Generalversammlung zu prüfen, sondern auch, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich vorgelegen sei. Dem stehe § 16 Abs 2 GmbHG nicht entgegen, weil diese Bestimmung vor allem für den Fall von Bedeutung sei, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer selbst über die Stimmenmehrheit verfüge und gegen seinen Willen abberufen werden soll. Der Gesellschaftsvertrag dürfe nicht wichtige Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers als unwichtig erklären, also den Widerruf auf bloß bestimmte wichtige Gründe beschränken. Die Aufzählung der wichtigen Gründe im Gesellschaftsvertrag sei daher schon deswegen als bloß demonstrativ auszulegen. Da ein dringender Tatverdacht der Untreue des Klägers gegeben war und ein Freispruch nur im Zweifel erfolgte, bestehe dieser dringende Tatverdacht weiter. Dies bedeute aber, daß ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers gegeben sei. Entscheidend sei nämlich allein die Zerstörung des Vertrauens durch den betroffenen Geschäftsführer. Wichtiger Grund für die Abberufung sei ein von ihm selbst verschuldeter Verdacht einer strafbaren Handlung. Er habe das Vertrauen schuldhaft zerstört, weil er es an einer umfangreichen Aufklärungspflicht habe fehlen lassen. Schon dieser Grund allein rechtfertige die Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Punktes 1. des Klagebegehrens (Nichtigerklärung der Enthebung als Geschäftsführer) und hob im übrigen (Begehren auf Vertragszuhaltung und daraus abgeleitetes Leistungsbegehren) das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen, soweit für das Verfahren beim Obersten Gerichtshof noch von Bedeutung, folgendes aus:
Wenn die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolge, könne der Widerruf vertraglich auf wichtige Gründe beschränkt werden. Ein Minderheitsgesellschafter könne zwar dadurch seine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß vorerst nicht verhindern, doch habe das Gericht im Rahmen der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes zu prüfen. Als wichtiger Grund seien alle bedeutsamen Umstände anzusehen, die die Belange der GmbH gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar erscheinen ließen, sei es daß es sich um verschuldete Umstände (Täuschung, Unredlichkeiten, Nachlässigkeit etc) oder um unverschuldete Ereignisse (langdauernde Krankheit etc) handelt. Der Gesellschaftsvertrag dürfe zwar an sich unwichtige Gründe für wichtig erklären, nicht aber wichtige Gründe für unwichtig, also den Widerruf auf bloß einzelne wichtige Gründe beschränken. Der für die Beurteilung dieser Rechtssache noch maßgebende ursprüngliche Gesellschaftsvertrag (Beilage ./B) habe den Widerruf der Geschäftsführerbefugnis nur aus wichtigen Gründen für zulässig erklärt und einzelne als wichtig anzusehende Gründe angeführt. Diese Aufzählung könne schon deshalb nicht taxativ sein, weil der Gesellschaftsvertrag nicht allfällige andere wichtige Gründe zu unwichtigen erklären könne.
Die besondere Gefahr eines In-Sich-Geschäftes bestehe darin, daß der Geschäftsführer in der Regel nicht in der Lage sei, die gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner angemessen zu wahren. Es sei daher eine besondere Sorgfalt durch genaue Dokumentierung aller jener Umstände erforderlich, die einen späteren Preisvergleich und damit eine Klärung der Frage ermöglichen, ob der Kläger zum Schaden der beklagten Partei gehandelt oder ob er ohnedies zu marktüblichen Preisen abgeschlossen habe. Diese Vorsichtsmaßnahme habe der Kläger unterlassen, sodaß gegen ihn ein Strafverfahren wegen Untreue durchgeführt wurde, in dem auch der gegen ihn bestehende Verdacht nicht beseitigt werden konnte und daher lediglich ein Freispruch nur im Zweifel erfolgte. Dieser Umstand entziehe aber dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei die notwendige Vertrauensbasis. Der Verdacht der Untreue bei jenen Geschäften, welche die Arbeitsbasis für die beklagte Partei bildeten, wiege besonders schwer. Die Beibehaltung eines Geschäftsführers, von dem die beklagte Partei auch weiterhin nicht sicher sein könnte, ob er die Geschäfte in Zukunft nicht zum Nachteil der beklagten Partei abwickeln werde, sei daher für diese unzumutbar. Darin liege ein wichtiger Grund für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Ein solcher sei nämlich immer dann gegeben, wenn einem Teil die Fortsetzung unzumutbar sei, insbesondere das Vertrauen auf die geschäftliche Korrektheit des Vertragspartners geschwunden sei.
Obgleich daher der Punkt 1. des Klagebegehrens zu bestätigen gewesen sei, sei für das Leistungsbegehren (Punkt 2. des Klagebegehrens) folgendes zu erwägen:
§ 16 Abs.1 GmbHG lasse Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen unbeschadet der Möglichkeit, die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, bestehen. Die Frage der Beendigung des Angestelltenverhältnisses und die hieraus allenfalls resultierenden Ansprüche des Klägers bedürften daher einer gesonderten Prüfung. Die Frage, auf welche Weise das Anstellungsverhältnis des Klägers gelöst oder ob es überhaupt gelöst wurde, sei in erster Instanz ebensowenig erörtert worden, wie ob auf das Anstellungsverhältnis das Angestelltengesetz anzuwenden sei. Damit bejahendenfalls Ansprüche nach § 29 AngG entstehen könnten, müßten Entlassungsgründe im Sinne des § 27 AngG gegeben sein, für deren Vorliegen der Dienstgeber beweispflichtig sei. Der bloße Verdacht des Vorliegens von Entlassungsgründen reiche nicht aus. Die Rechtssache sei daher hinsichtlich des Zahlungsbegehrens noch nicht spruchreif.
Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vollinhaltlich zuzuhalten, genüge zwar ohne Angabe der einzuhaltenden Vertragsbestimmungen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO, doch sei der besseren Übersichtlichkeit wegen auch dieser unbestimmte Teil des Begehrens in den Aufhebungsbeschluß mitübernommen worden.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision des Klägers, gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs der beklagten Partei.
Rechtliche Beurteilung
Nur das Rechtsmittel der beklagten Partei ist berechtigt.
1.) Zur Revision des Klägers:
In der Rechtsrüge macht der Kläger nur geltend, der Gesetzgeber habe mangels Definition, was ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs 2 GmbHG sei, die Festlegung der wichtigen Gründe der Parteiendisposition überlassen. Dies sei durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltene taxative Aufzählung derselben geschehen. Dazu kämen nur noch die im Gesetz selbst wegen des Zusammenhanges des § 16 Abs 2 GmbHG mit den §§ 117 und 127 HGB genannten Gründe der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Es gibt nur zwei Arten, die Abberufung von
Gesellschafter-Geschäftsführern auf zulässige Weise zu erschweren:
Erstens die Einräumung eines gesellschaftsvertraglichen Sonderrechts auf Geschäftsführung, zweitens die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht 152).
Ersteres ist nicht gegeben, weil die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe allein nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend ist (RdW 1986,42). Überdies wird solches in der Revision gar nicht mehr behauptet. Gemäß § 16 Abs 3 GmbHG kann die Zulässigkeit des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer auf wichtige Gründe beschränkt werden, wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgte. Dies bedeutet schon dem Wortlaut nach, daß der Gesellschaftsvertrag zwar an sich unwichtige Gründe als für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer für auseichend erklären darf, nicht aber umgekehrt wichtige Gründe als für nicht ausreichend und so den Widerruf auf bloß bestimmte wichtige Gründe beschränken dürfte (Reich-Rohrwig, aaO 153 mwN; 974/165). Der Hinweis in § 16 Abs 2 GmbHG auf sinngemäße Anwendung der §§ 117 und 127 HGB zur Beurteilung, bei Vorliegen welcher Gründe ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden kann, bedeutet schon deswegen keine taxative Aufzählung bestimmter nicht abdingbarer wichtiger Gründe für die Abberufung im Gegensatz zu anderen (nach Meinung des Klägers abdingbaren), weil diese Bestimmungen auch den Entzug der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern (dort der OHG) aus wichtigen Gründen schlechthin vorsehen und nur beispielsweise (arg.: insbesondere) bestimmte Verhaltensweisen - und zwar auch nur durch allgemeine Umschreibung - nennen, die einen wichtigen Grund jedenfalls darstellen.
Durch die festgestellte Bestimmung des Gesellschaftsvertrages wird daher nicht ausgeschlossen, daß auch andere als die darin und in den §§ 117 und 127 HGB genannten wichtigen Gründe zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer berechtigen.
Solche wichtige Gründe sind über die in den §§ 117 und 127 HGB genannten hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden und ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen (7 Ob 700/88).
Der Oberste Gerichtshof billigt die Ansicht der Vorinstanzen, daß durch die wegen des bloß mangels an Beweisen erfolgten Freispruches des Klägers vom Vorwurf der Untreue zerstörte Vertrauensbasis seitens des betreffenden Gesellschafters (Torggler - Kucsko in Straube, HGB, Rz 10 zu § 117) ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers gegeben ist und daher ein solcher bedeutsamer Umstand verwirklicht wurde.
Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß wegen der beim In-Sich-Geschäft bestehenden Gefahr der nicht angemessenen Wahrnehmung der gegenläufigen Interessen des Klägers selbst und der von ihm vertretenen Gesellschaft eine besonders sorgfältige Vorgangsweise des Geschäftsführers erforderlich ist. Der Geschäftsführer, dem wegen der Verwaltung fremden Vermögens (EvBl 1977/135) treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zukommen (Reich-Rohrwig, aaO 130), kann daher nur durch genaue Dokumentation aller für die auf einem Preisvergleich beruhenden, für seine Entscheidung maßgebenden Umstände bewirken, daß seine Entscheidung später nachgeprüft werden kann und so das Vertrauen der Gesellschafter bei aufkommendem Verdacht treuwidrigen Verhaltens erhalten bleibt. Die Aufbewahrung des entsprechenden Schriftverkehrs (Aufforderung zur Anbotstellung an andere Unternehmen und eingehende Offerte) ergibt sich aus den Vorschriften über die Buchführung (§ 38 Abs 2 HGB). Diese Buchführungspflicht obliegt dem Geschäftsführer (§ 22 Abs 1 GmbHG), der sich der Kläger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) hätte unterziehen sollen.
Schließlich ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Die in § 16 Abs 2 GmbHG vorgesehene Möglichkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch gerichtliche Entscheidung ist im Zusammenhang mit § 16 Abs 3 letzter Satzund § 39 Abs 5 GmbHG nicht in dem vom Kläger in erster Instanz vertretenen, in der Revision nicht mehr aufrecht erhaltenen Sinn zu verstehen, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden könnte. Diese Bestimmung trifft nur Vorsorge dafür, daß auch ein solcher Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, gegen dessen Stimme ein Mehrheitsbeschluß zur Abberufung nicht zustande kommen kann (s Reich-Rohrwig, aaO 157).
Der Revision des Klägers war daher der Erfolg zu versagen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Zwar ist die organschaftliche Bestellung des Geschäftsführers von seiner Anstellung zu unterscheiden. Dieses Anstellungsverhältnis kann ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein (Reich-Rohrwig, aaO, 103; EvBl 1977/112 mwN).
Aus dem vorgelegten Geschäftsführervertrag (Beil. ./E und ./F), dessen Richtigkeit nicht bestritten ist, folgt, daß es sich nur um ein echtes Dienstverhältnis (für das das Angestelltengesetz gälte) oder ein sogenanntes freies Dienstverhältnis handeln kann. Ferner ist auf Grund des Vorbringens der Parteien davon auszugehen, daß sowohl die Organstellung des Klägers als auch das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 26.5.1981 beendet wurden. Als welches der beiden genannten Dienstverhältnisse der Geschäftsführervertrag zu qualifizieren ist, ist nicht entscheidungswesentlich, weil in beiden Fällen eine vorzeitige Auflösung aus einem wichtigen Grund (§ 1162 ABGB sowie §§ 25 und 27 AngG mit demonstrativer Aufzählung einzelner wichtiger Gründe) zulässig ist. Die Verwirklichung des in § 27 Abs 1 Z 1 letzter Fall AngG (der Dienstnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt) genannten wichtigen Grundes bildet auch einen wichtigen Grund nach § 1162 ABGB. Das festgestellte Verhalten des Klägers bei Abwicklung von Geschäften der beklagten Partei, das zum Verdacht der Untreue führte, der nicht ausgeräumt werden konnte, stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Es ist zwar richtig, daß der Entlassungsgrund der Untreue (§ 27 Abs 1 Z 1 erster Fall AngG) nur durch vorsätzliches Verhalten gesetzt werden kann (Kapfer, AngG19 § 27/E 51) und solches nicht erwiesen ist. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß Untreue im Zweifel zu Lasten des Dienstnehmers nicht angenommen werden darf.
Anders verhält es sich aber beim Entlassungsgrund der Vertrauenswürdigkeit. Diese kann auch wegen bloß fahrlässigen Verhaltens vorliegen, wobei bei einem Angestellten in leitender Stellung - um einen solchen handelte es sich beim Kläger - strengere Anforderungen zu stellen sind (Kapfer, AngG19 § 27/E63). Durch die festgestellte Vorgangsweise des Klägers bei Durchführung der den Verdacht der Untreue bewirkenden Geschäfte - Unterlassung der auf Grund der Vertrauensstellung erforderlichen und wegen der vom Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllenden Buchführungspflicht notwendigen Dokumentation der im wesentlichen auf einem Preisvergleich beruhenden Entscheidungsgrundlagen, wie bei Behandlung der Revision des Klägers ausgeführt wurde - schuf der Kläger zumindest fahrlässig einen den Vertrauensverlust der beklagten Partei bewirkenden Zustand. Dadurch wird der beklagten Partei nicht nur die Beibehaltung des Klägers als Geschäftsführer (= in der Organstellung), sondern auch im Anstellungsverhältnis (= als Dienstnehmer) unzumutbar. Organstellung und Anstellungsverhältnis des Klägers endeten daher gleichzeitig. Die Rechtssache ist somit auch hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif. Demgemäß war der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beseitigen und gemäß § 519 Abs 2 ZPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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