European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00056.18W.0427.000
Spruch:
Die von der Schuldnerin erklärte Zurückziehung ihres Antrags vom 24. Oktober 2017 auf vorzeitige Restschuldbefreiung wird zur Kenntnis genommen und der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit wirkungslos.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin vom 24. 10. 2017 auf vorzeitige Beendigung des anhängigen Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung nach § 280 IO nF mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel Folge, erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass die Schuldnerin von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werde.
Nach Einlangen des Revisionsrekurses einer Gläubigerin zog die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 15. 3. 2018 ihren Antrag vom 24. 10. 2017 zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO, dessen sinngemäßer Anwendung nach § 252 IO im vorliegenden Fall die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht entgegenstehen, war die Rücknahme des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und zur Klarstellung auszusprechen, dass die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
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