OGH 8Ob557/92

OGH8Ob557/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko in der Pflegschaftssache des ***** geborenen mj. Rainer B*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. März 1992, GZ 44 146/92-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. Jänner 1992, GZ 1 P 179/81-59, ersatzlos behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses wird der pflegschaftsgerichtliche Beschluß ON 59 wiederhergestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 20. 1. 1992 (ON 59) setzte das Pflegschaftsgericht den dem ***** geborenen mj. Rainer B***** bisher in der Höhe von monatlich S 3.000,- gewährten Unterhaltsvorschuß ab 1. 9. 1991 auf monatlich S 2.600,- herab. Es begründete dies damit, daß der Minderjährige seit 12. 8. 1991 eine monatliche Lehrlingsentschädigung beziehe, von der ihm unter Bedachtnahme auf berufsausbildungsbedingte Mehrauslagen ein Betrag von monatlich S 3.920,- verbleibe und daß der in Geld abzudeckende monatliche Unterhaltsbedarf S 6.500,- betrage, woraus sich ein erforderlicher Unterhaltsvorschuß von S 2.600,-

errechne.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos auf und erklärte den Rekurs für zulässig. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach der Bedarf eines heranwachsenden Jugendlichen etwa mit jenem Betrag gedeckt werden könne, der der Höhe der Richtsatzpension nach dem ASVG entspreche. Diese habe im Jahre 1991 rund S 6.800,- monatlich betragen und belaufe sich seit dem Jahre 1992 auf rund S 7.350,- netto monatlich. Unter Bedachtnahme auf das Eigeneinkommen des Minderjährigen von monatlich S 3.920,- werde dieser Richtsatz bei Weitergewährung des bisherigen Unterhaltsvorschusses von monatlich S 3.000,- im Jahre 1991 nur geringfügig überschritten und seit dem Jahre 1992 unterschritten.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, weil dem Minderjährigen im Sinne der Entscheidung 8 Ob 649/91 lediglich ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 2.600,- zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.

Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 521/92 vom 20. 2. 1992 die hinsichtlich der Art und Höhe der Anrechnung von Eigeneinkünften des Kindes gegenüber beiden Elternteilen zunächst etwas unterschiedliche oberstgerichtliche Rechtsprechung dargestellt. Der 6. Senat nahm zunächst eine quotenmäßige Berechnung vor (6 Ob 624/90), ging sodann aber in seiner Entscheidung 6 Ob 684/91 vom 4. 7. 1991 von einer Anrechnung je zur Hälfte aus. Auch in der Entscheidung 3 Ob 558/91 vom 23. 10. 1991 wurde ausgesprochen, daß diese Formel jedenfalls als Zweifelsregel brauchbar sei. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 8 Ob 623/91 auch von dieser im Zweifelsfall anzuwendenden Regel leiten lassen.

In der Entscheidung 5 Ob 513/91 hat der Oberste Gerichtshof sodann in entsprechender Differenzierung die Ansicht vertreten, daß der für eine 16jährige geschuldete Betreuungsaufwand mit einem geringeren Geldwert zu veranschlagen sei als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag und ist dort von einem Verhältnis der Geldleistung zur Betreuungsleistung von 2 : 1 ausgegangen. Dieser Ansicht haben sich dann der erkennende Senat in der Entscheidung 8 Ob 649/91 vom 16. 1. 1992 und auch andere Senate des Obersten Gerichtshofes angeschlossen. In diesem Sinne erging - ohne quotenmäßige Berechnung - weiters die Entscheidung 2 Ob 586/91 vom 5. 2. 1992. Auch in der vorzitierten Entscheidung 8 Ob 591/92 wurde bei einem offenen Unterhaltsbedarf von monatlich S 3.360,- und einem Geldunterhaltsanteil von S 2.240,- ein Unterhaltsvorschuß von S 2.000,- als voll gedeckt erwiesen.

Im vorliegenden Falle errechnet sich der offene Unterhaltsbedarf

mit zuletzt S 7.350,- minus Eigeneinkünften von S 3.920,- =

S 3.430,- und davon ein Geldunterhaltsanteil von zwei Dritteln =

monatlich S 2.287,-.

Demgemäß war der erstgerichtliche Beschluß auf Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse auf monatlich S 2.600,- im Sinne des - bindenden - Revisionsrekursantrages wiederherzustellen.

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