OGH 8Ob557/77

OGH8Ob557/7715.2.1978

SZ 51/16

Normen

ABGB §833
ABGB §834
ABGB §835
Bürgerliches Gesetzbuch §744 Abs2
HGB §109
HGB §115
HGB §124
HGB §127
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 1-20
ZPO §1
ABGB §833
ABGB §834
ABGB §835
Bürgerliches Gesetzbuch §744 Abs2
HGB §109
HGB §115
HGB §124
HGB §127
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 1-20
ZPO §1

 

Spruch:

Die "actio pro socio" eines Gesellschafters einer OHG gegen den Mitgesellschafter auf Grund einer außergesellschaftlichen Rechtsbeziehung ist unzulässig

Die Bestimmungen der §§ 833 bis 835 ABGB über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache enthalten keine der Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung

Ansprüche der Gesellschaft aus einem "Drittverhältnis" können auch dann, wenn sie sich gegen einen Gesellschafter richten, nur von der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter geltend gemacht werden

Dadurch, daß der eine der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter in einem Rechtsstreit Prozeßgegner der Gesellschaft ist, wird der andere Gesellschafter für den Prozeß nicht allein vertretungsberechtigt. Es liegt ein durch Interessenkollision bedingter zeitweiser Mangel der Vertretungsmacht des am Prozeß beteiligten Gesellschafters für die Gesellschaft vor, dem durch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Gesellschaft abzuhelfen ist

OGH 15. Feber 1978, 8 Ob 557/77 (OLG Wien 3 R 39/77; HG Wien 11 Cg 314/75)

Text

Kläger und Beklagter sind Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "W & D OHG". Die Gesellschaft nahm am 3. August 1950 unter der Firma "G R" mit G R und dem Beklagten als Gesellschafter ihren Geschäftsbetrieb auf. Ab 1. Juli 1955 trat der Kläger als weiterer Gesellschafter ihren Geschäftsbetrieb auf. Ab 1. Juli 1955 trat der Kläger als weiterer Gesellschafter der Gesellschaft bei. Am 22. Mai 1969 schied der Gesellschafter G R aus der Gesellschaft aus. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Gesellschaft unter der Firma "W & D OHG" weitergeführt. Nach der Vereinbarung waren von allem Anfang die Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Mit Kaufvertrag vom 30. November 1956 kaufte der Beklagte von der Gesellschaft die Liegenschaften EZ 233 der KG S mit dem Grundstück 210 Bauarea Wien 11, S-Hauptstraße 61, und EZ 235 der KG S mit dem Grundstück 211 Bauarea, Wien 11, S-Hauptstraße 59, um den Kaufpreis von 200 000 S.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übertragung der Grundstücke Nr. 210/1, 210/4 und 211/1 der EZ 233 KG S und der Grundstücke Nr. 210/2, 210/3, 211/2 und 211/3 der EZ 2983 KG S in das Eigentum der Firma "W & D OHG" und die Abgabe aller Erklärungen, die zur lastenfreien Abschreibung dieser Grundstücke, zur Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für diese Grundstücke und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Firma "W & D OHG" ob dieser Einlagezahl erforderlich seien. Hiezu brachte er vor, die genannten Liegenschaften habe die Gesellschaft mit Kaufvertrag vom 15. September 1955 um den Kaufpreis von 219 930 S für Betriebszwecke erworben. Die Gesellschaft habe im Jahre 1956 bei der C-Bank AG einen Kredit auf laufende Rechnung gehabt, den sie für den Betrieb ihrer Geschäfte absolut notwendig gehabt habe. Der Beklagte habe den Kläger und den dritten Gesellschafter G R mit der unrichtigen Mitteilung, dieser Kredit sei von ihm durch den Erlag von Goldmünzen gesichert, er müsse diese Sicherheit zurückziehen, weil er den Gegenwert der Goldmünzen für die Beteiligung an einem Bürohaus in Canada benötige, die Bank werde daher den der Gesellschaft gewährten Kredit mit Ende 1956 erheblich herabsetzen, arglistig in Irrtum geführtl. Die Einschränkung des Betriebskredites hätte die Gesellschaft, die Treibstoffgeschäfte betrieben habe, besonders im Hinblick auf die damalige Sperre des Suez Kanals beim Treibstoffimport in erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Er sei damals erst rund ein Jahr Gesellschafter und in finanziellen Belangen unerfahren gewesen. Er habe daher keinerlei Mißtrauen gegen die Richtigkeit der Mitteilung des Beklagten gehabt. Zur finanziellen Stützung der Gesellschaft und zur Erhaltung des Kreditrahmens der Bank habe der Beklagte dem Kläger und dem Gesellschafter R die Gewährung eines Darlehens von 200 000 S zunächst gegen Sicherstellung auf den Liegenschaften EZ 233 und 235 der KG S vorgeschlagen. Schließlich habe der Beklagte zur Vermeidung eines ungünstigen Eindruckes für die Gesellschaft durch eine Darlehensaufnahme und eine Verpfändung der genannten Liegenschaften vorgeschlagen, die Liegenschaften formal um die Darlehenssumme als Kaufpreis ihm ins Eigentum zu übertragen, ohne damit etwas an der Sicherung seiner Darlehensforderung durch die Liegenschaften zu ändern. Dem Beklagten seien die Liegenschaften nur zur Sicherung der Darlehensforderungübertragen worden. Obwohl er den Beklagten in zeitlichen Abständen immer wieder zur Rückübertragung der Liegenschaften an die Gesellschaft gegen Rückzahlung des Darlehens aufgefordert habe, habe der Beklagte die Erledigung immer wieder unter verschiedenen Vorwänden hinausgeschoben. Schließlich habe sich der Beklagte geweigert, die Liegenschaften an die Gesellschaft rückzuübertragen mit der Begründung, er habe sich schon aus den Liegenschaften für seine Darlehensforderung samt Zinsen und den Geldwertverlust schadlos gehalten. Der Beklagte habe inzwischen die

liegenschaft EZ 235 KG S zunächst in den Gutsbestand der Liegenschaft EZ 235 KG S zunächst in den Gutsbestand der Liegenschaft EZ 233 KG S übertragen, dann das Grundstück 211 in die Grundstücke 211/1, 211/2 und 211/3 und das Grundstück 210 in die Grundstücke 210/1, 210/2, 210/3 und 210/4 geteilt, von diesem Gutsbestande die Grundstücke 210/2, 210/3, 211/2 und 211/3 durch Ab- und Zuschreibung zunächst in den Gutsbestand der EZ 2936 K S und in weiterer Folge durch Zuschreibung zur EZ 2983 ins öffentliche Gut übertragen. Vom restlichen Gutsbestand der EZ 233 habe der Beklagte Miteigentumsanteile in solchem Umfange abverkauft, daß er nur mehr zu 38 740/77 110 Anteilen Miteigentümer an dieser Liegenschaft sei.

Der Beklagte wendete mangelnde aktive Klagslegitimation ein und machte geltend, die Behauptungen des Klägers zur Sache seien unrichtig. Der Kläger mache mit der vorliegenden Klage keine Sozialansprüche, sondern einen der Gesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses angeblich zustehenden Anspruch geltend. Zur Geltendmachung eines der Gesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses zustehenden Anspruches sei aber nicht der einzelne Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft als solche, äußerstenfalls sämtliche Gesellschafter als Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens berechtigt. Ein vertragswidriges Verhalten des lägers bei der Führung dreier Tankstellen der Gesellschaft und nicht die Suez-Krise sei für den Beklagten und den Gesellschafter R der Anlaß gewesen, daß die Gesellschaft im Juli 1956 alle drei Tankstellen der Örop (später Elan) verpachtet habe. Da weder auf den genannten Liegenschaften in S noch auf einer weiteren Liegenschaft der Gesellschaft in der A-Straße Tankstellen errichtet gewesen seien und die Gesellschaft mangels eigener Betriebstätigkeit keinen Bedarf für diese Liegenschaft mehr gehabt habe, sei der Abverkauf dieser Liegenschaften in Aussicht genommen worden. Die Liegenschaft in der A-Straße sei von der neu gegrundeten Gesellschaft R & Co. mit dem Beklagten und G R als GEsellschafter und die Liegenschaft in S an den Beklagten verkauft worden. Da die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt die Tankstellen nicht mehr selbst betrieben, sondern verpachtet gehabt habe und auch festgestanden sei, daß sie keinerlei Treibstoffimporte aus Italien mehr durchführen werde, habe keinerlei Anlaß mehr zur Aufnahme eines Darlehens der Gesellschaft beim Beklagten für Betriebszwecke zu jenem Zeitpunkte bestanden. Schließlich sei es infolge des gesellschaftswidrigen Verhaltens des Klägers zu Differenzen zwischen den Streitteilen gekommen. Aus Anlaß der Bereinigung dieser Differenzen hätten beide Teile in einer Vereinbarung vom 27. April 1969 erklärt, daß damit alle wie immer gearteten, bisher bestehenden Differenzen einschließlich bekannter oder unbekannter Ansprüche auf Ausschluß bereinigt seien und keiner der Streitteile gegen den anderen Vorwürfe aus vergangenen Vorkommnissen künftig erheben und geltend machen könne.

Der Kläger replizierte, er begehre Leistung an die Gesellschaft. Es handle sich daher um eine actio pro socio. Weigere sich ein Gesellschafter, eine der Gesellschaft geschuldete Leistung zu erbringen, dann benötige der eine Gesellschafter nicht das Einverständnis des anderen Gesellschafters zur Klageführung, wenn dieser der einzige weitere Gesellschafter sei, gegen den sich die Klage zu richten habe. Die Vereinbarung vom 27. April 1969 habe sich auf die Regelung von Ansprüchen der Gesellschafter untereinander, aber nicht auf Ansprüche der Gesellschaft gegen einen der Gesellschafter bezogen. Die Vereinbarung sei ausschließlich deshalb abgeschlossen worden, weil der eklagte und G R in der Zeit von 1957 bis 1969 von der Firma Elan monatlich je 500 Liter Treibstoff zu Lasten des Klägers bezogen hätten.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es verneinte die Klageberechtigung des Klägers. Mit der gegenständlichen Klage werde nicht ein Anspruch geltend gemacht, der den "Sozialansprüchen" zuzuordnen sei. Nur zur Geltendmachung von Sozialansprüchen sei auch jeder Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter zur Klage legitimiert. Die begehrte Aufhebung der behaupteten Treuhandvereinbarung falle aber nicht in den Bereich der Sozialansprüche. Selbst wenn die Legitimation des Klägers habe es weit mehr als 10 Jahre dabei bewenden lassen, daß der Beklagte die Rückübertragung der Liegenschaften verweigere, und habe auch keine Einwendungen gegen die Bauführung auf diesen Liegenschaften und gegen den Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Dritte erhoben. Der gutgläubige REchtserwerb Dritter stunde dem Klagsanspruch entgegen. Der Beklagte habe die Unmöglichkeit der Rückübertragung auch nicht selbst verschuldet, da der Kläger die Weigerung des Beklagten im Laufe der Jahre nicht mit rechtlichen Schritten, etwa mit der Erklärung der bernahme des Geschäftes im Sinne des § 142 HGB, beantwortet habe. Der Beklagte habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß der Streit beigelegt sei und daher kein Hindernis bestehe, Dritten Rechte an den Liegenschaften einzuräumen. Auch die Vereinbarung vom 27. April 1969 weise in diese Richtung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es billigte dessen Ansicht, daß der Kläger als Gesellschafter der OHG nicht zur Klage legitimiert sei. Der behauptete Anspruch entspringe nicht dem Gesellschaftsverhältnis, sondern sei außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses entstanden. Der Beklagte sei der Gesellschaft bei der Vornahme des behaupteten Rechtsgeschäftes der Darlehensgewährung und Sicherstellung des Darlehens durch den Liegenschaftsverkauf wie ein Dritter gegenübergetreten. In der deutschen Rechtsprechung werde einem Gesellschafter unter Umständen die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs im eigenen Namen auf Grund der Bestimmungen des § 744 Abs. 2 BGB eingeräumt, wenn daas REcht gefährdet sei und hiedurch erhalten werden könne. Diese Norm könne aber für den Bereich des österreichischen Rechts nicht angewendet werden, da nach österreichischem Recht die gemeinschaftliche Verwaltung einer Sache in anderer Weise geregelt sei. Die inneren Zwistigkeiten unter den Gesellschaftern könnte die festgesetzte Vertretungsart nicht beeinträchtigen. Es liege jedoch ein Kollisionsfall vor, der den daran interessierten Gesellschafterl berechtige, die Bestellung eines Kollisionskurators für den seiner Meinung nach mit seinen Verpflichtungen der OHG gegenüber säumigen Mitgesellschafter zu beantragen. Dem Kläger fehle jedenfalls die Legitimation, im eigenen Namen für die Gesellschaft den behaupteten Anspruch gelten zu machen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Geltendmachung von Ansprüchen einer offenen Handelsgesellschaft findet grundsätzlich in der Weise statt, daß als klagende Partei die Gesellschaft, vertreten durch einen oder mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter auftritt. Bei der Beurteilung der Frage, ob auch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft berechtigt ist, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Gesellschaft zu verlangen, ist zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche "aus Drittverhältnissen" oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis" handelt. Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, der üblicherweise als "Sozialanspruch" bezeichnet wird, kann sich nur gegen einen Gesellschafter in dieser Eigenschaft richten. Die wichtigsten hieher gehörenden Rechte sind die Ansprüche auf Leistung der Beiträge, auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung sonstiger Treuepflicht und auf Zahlung von Schadenersatz bei Verletzung einer dieser Pflichten. Die Geltendmachung dieser Ansprüche steht in erster Linie der Gesllschaft als solcher zu. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung kann aber auch jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, Sozialansprüche im eigenen Namen mit der "actio pro socio" geltend machen (vgl. Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., s. 259 ff.; Fischer im Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., GBd. II/a1, S. 237 Anm. 10 und 11; Baumbach-Duden, HGB 22. Auf., S. 466; Kastner, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, S. 57; einschränkend Hadding "Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personalgesellschaft", DJZ 1975, 162 ff.; BGHZ 10, 101, BGHZ 25, 49).

Ansprüche der OHG gegen einen Gesellschafter können aber auch "aus Drittverhältnissen" d. h. aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Gesellschaftsverhältnis wie sonst zwischen Rechtspersonen bestehen, z. B. Kaufvertrag, Darlehen, Miete, Werkvertrag, Versicherungsvertrag, aber auch Schadenersatzansprüche, sei es infolge von Leistungsstörungen, sei es wegen unerlaubter Handlungen gegenüber der GEsellschaft (vgl. Baumbach-Duden a. a. O., S. 465; Hueck a. a. O., S. 258; Hadding a. a. O., S. 169). Ist Anspruchsgegner ein Gesellschafter, dann kommt es nicht darauf an, ob durch das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch der Gesellschaft herleitet, mittelbar der Gesellschaftszweck gefördert wird oder ob die geschuldete Leistung wirtschaftlich mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang steht. Das wird bei einem der OHG von einem Gesellschafter gewährten Darlehen oder Kaufvertrag oder Mietvertrag zwischen OHG und Gesellschafter in der Regel zutreffen. Maßgebend ist vielmehr, daß Entstehungstatbestand des Anspruches der OHG gegen den Gesellschafter nicht das Gesellschaftsverhältnis, sondern eine außergesellschaftliche Beziehung ist (vgl. Hueck a. a. O., S. 259; Hadding a. a. O., S. 160). Da der Anspruch unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis besteht, hat bei einem Anspruch "aus einem Drittverhältnis" der Gesellschafter grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein anderer Gläubiger oder Schuldner. Ansprüche der Gesellschaft aus einem "Drittverhältnis" können namentlich auch dann, wenn sie sich gegen einen Gesellschafter richten, nicht vom einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen, sondern nur von der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. Fischer im Großkommentar a. a. O., S. 238 unten; Hadding a. a. O., S. 161 ff.; Hueck a. a. O., S. 219; Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Schlegelberger-Geßner, HGB 4. Aufl., II. Bd., Anm. 11 zu § 124 GesRZ 1976, 59; BGH-DJZ 1975, 179). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch der Gesellschaft aus dem eklagten über die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft und dessen Sicherstellung durch Sicherungsübereignung von Liegenschaften abgeschlossen wurde, betrifft nicht einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern nach seinem Entstehungsgrund nur einen Anspruch aus einem außergesellschaftlichen Rechtsverhältnis (vgl. HS 1278/II, 109). Der Kläger behauptet nicht etwa, daß der Beklagte in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag das Darlehen gewährt und dafür die Sicherheit eingeräumt erhalten habe. Daß das Darlehen der Gewärhung eines Betriebskredites und damit dem Gesellschaftszweck gedient habe und im Zusammenhang mit der Abziehung einer Goldmünzensicherheit für einen Bankkredit der Gesellschaft gestanden sei - wie der Kläger behauptet -, verleiht dem Rechtsgeschäft noch nicht einen sozialrechtlichen Charakter. Es spricht auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Vermutung dafür, daß es sich bei dem Anspruch deshalb, weil der Beklagte das Darlehen als Gesellschafter gewährt habe, um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis handle.

Der Kläger vertritt schließlich die Anschauung, es seien bei der Beurteilung der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters eineer OH auch die von der Bundesdeutschen Rechtsprechung herangezogenen Bestimmungen des § 744 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Überlegung, daß der Gesetzgeber nach der Einführung des HGB in Österreich ein einheitliches Reichsrecht und nicht ein interlokal verschiedenes Recht beabsichtigt habe, weshalb die im BGB wurzelnden Rechtsgrundsätze - soweit es sich um keine Sonderregelung handle - nach dem BGB und nicht dem ABGB auszulegen seien.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Obwohl grundsätzlich daran festgehalten wird, daß keine Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht, um Ansprüche der Gesellschaft "aus Drittverhältnissen" geltend zu machen, wird zumindest von einem Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung, gestützt auf die Bestimmungen des § 744 Abs. 2 BGB in Ausnahmefällen dem Gesellschafter auch ein Klagerecht im eigenen Namen zur Geltendmachung von Ansprüchen "aus Drittverhältnissen" eingeräumt, wenn das Recht gefährdet ist und die Klage zur Erhaltung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens notwendig ist (vgl. Baumbach-Duden a. a. O., S. 454; Hadding a. a. O., S. 161; BGHZ 17, 181, 183). Nach der genannten Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB die Gemeinschaft betreffend, ist ungeachtet der grundsätzlichen Vorschrift, daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht, jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Da das Handelsgesetzbuch nicht alle Rechtsverhältnisse des Handesverkehrs erfaßt, muß das bürgerliche Recht ergänzungsweise herangezogen werden. Dabei ist auf die aus den Bestimmungen der 4. EVHGB sich ergebenden Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen. Aus Art. 2 in Verbindung mit den Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung ergibt sich, daß grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen sind, soweit nicht ausdrücklich zur Angleichung Vorschriften des deutschen Rechtes an Stelle des österreichischen Rechtes rezipiert worden sind. hinsichtlich der OHG erfolgte die Anpassung durch Vorschriften des deutschen REchtes mit den Bestimmungen der Art. 7/1-7/20 der genannten Verordnung (vgl. Hämmerle, Handelsrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 37). Eine Rezeption der BEstimmungen des § 744 Abs. 2 BGB ist dabei nicht erfolgt. Der Hinweis des Beklagten auf Kastner, Grundriß, S. 146 und GesRZ 1976, S. 106 betrifft Ausführungen zur Frage der Heranziehung der Bestimmungen des § 1489 ABGB bei der Auslegung von Verjährungsbestimmungen des im Jahre 1938 in Österreich eingeführten deutschen Aktiengesetzes. Die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen können schon im Hinblick auf die oben dargelegten besonderen Bestimmungen zur Einführung des HGB nicht ohne weiteres auf das Recht der Personengesellschaften angewendet werden. Die Bestimmungen der §§ 833 bis 835 ABGB über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache enthalten keine der Bestimmung des § 744 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung, wonach jeder einzelne Teilhaber auch ohne Zustimmung der anderen Maßnahmen, die zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendig sind, treffen kann. Mit der Frage, wie bei Interessenkollision vorzugehen ist, wenn der Prozeßgegner der Gesellschaft mit einem anderen Gesellschafter gesamtvertretungsberechtigt ist, hat sich der OGH in der Entscheidung HS 1296/II 109 auseinandergesetzt. Die dort in bezug auf einen Passivprozeß der Gesellschaft aufgestellten Rechtsgrundsätze müssen auch für den Aktivprozeß Geltung haben, da es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Gesellschaft infolge der Interessenkollision einer entsprechenden Vertretung im Prozeß auf der Klagsseite oder auf der Beklagtenseite entbehrt. Sind nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter kollektiv vertretungsbefugt und sieht der Geellschaftsvertrag eine besondere Regelung für den Fall eines Prozesses von oder gegen einen vertretungsberechtigten Gesellschafter nicht vor, so wird dadurch, daß der eine der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter in einem Rechtsstreit Prozeßgegner der Gesellschaft ist, der andere Gesellschafter für den Prozeß nicht ohne weiteres allein vertretungsberechtigt. Selbst im Notfall kann von der Mitwirkung der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern nicht abgesehen werden, da § 115 Abs. 2 HGB auf die Vertretung nach außen nicht anwendbar ist. Es liegt in einem solchen Falle auch nicht ein Fortfall der Vertretungsmacht des am Prozeß mit der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters für die Gesellschaft gegeben, dem durch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Gesellschaft abzuhelfen ist (vgl. Fischer in Großkommentar a. a. O., S. 242 Anm. 24; Hueck a. a. O., S. 286 und 335; HS 1296/II 109; BGHZ 41, 50). Das Berufungsgericht hat daher die Berechtigung des Klägers, den behaupteten Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, mit Recht verneint.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte