Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO, iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung - wie hier - nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RZ 1974, 47; JBl 1976, 438; SZ 49/22 uva), da bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses die begehrte einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr hätte erfüllen können; § 50 Abs 2 idF der EO-Nov 1991 muß außer Betracht bleiben, weil hier das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit seiner Erhebung nicht mehr gegeben war.
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