OGH 8Ob550/85

OGH8Ob550/8524.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R* AG., *, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,032.500,‑‑ s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1984, GZ. 5 R 278/84‑29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Dezember 1983, GZ. 13 Cg 743/81‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00550.85.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.117,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.374,30, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte als Zessionar der Firma Franz A* Ges.m.b.H. & Co. KG (in der Folge als Firma A* bezeichnet) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,032.500,‑ s.A. im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe bei der Firma A* durch ihren hiezu bevollmächtigten Bediensteten Jürgen S* mündlich und ohne Bezugnahme auf Verkaufs- und Lieferbedingungen die Herstellung von 10 für den Fleischtransport bestimmten Kunststoffaufbauten für LKW („Kunststoffkoffer“) und deren Montage auf von der Beklagten beizustellenden Fahrzeugen in Auftrag gegeben. Die Firma A* habe ihrerseits diese 10 Kunststoffaufbauten bei einer italienischen Firma bestellt und mittels Bankakkreditivs bezahlt. 8 Kunststoffkoffer seien von der Beklagten nicht abgenommen worden. Vertragsbeziehungen hätten nur zwischen der Firma A* und der Beklagten, nicht aber zwischen der Firma A* und der Firma F*, dem Kunden der Beklagten, bestanden. Die Auftragsbestätigung sei von der Firma A* der Beklagten zugemittelt und von dieser unbeanstandet übernommen worden. Die Beklagte habe auch zwei der bestellten Kunststoffkoffer abgenommen und an die Firma A* bezahlt, ohne der Fakturierung durch die Firma A* an sie zu widersprechen. Der Bedienstete der Beklagten Jürgen S* sei in zahlreichen Geschäftsfällen der Firma A* gegenüber als Vertreter der Beklagten aufgetreten und die Beklagte habe auch stets die von ihm geschlossenen Geschäfte genehmigt und abgewickelt. Die Firma F* habe bei der Beklagten die kompletten Fahrzeuge samt Aufbauten bestellt.

Die Klagsforderung gliedere sich auf wie folgt:

 

8 Stück Kunststoffkoffer à S 125.000,-

S 1,000.000,‑‑

zuzüglich 18 % Umsatzsteuer

S 180.000,‑‑

 

S 1,180.000,‑‑

abzüglich Gutschrift für einen im Einver-

nehmen mit der Beklagten anderweitig

verkauften Kunststoffkoffer

 

 

S 147.500,‑‑

 

S 1,032.500,‑‑

  

 

 

Die Firma A* habe diese Forderung der Klägerin in Factoring‑Verfahren abgetreten.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe der Firma A* nie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Auftrag zur Lieferung und Montage von Kunststoffkoffern erteilt. Mit Fernschreiben vom 12. 6. 1980 habe die Beklagte im Auftrag der Firma F* bei der Firma A* 10 Fleischkoffer bestellt, wobei zwei Stück sofort, zwei Stück im Juli 1980 und der Rest nach Abruf durch die Firma F* auszuliefern gewesen wäre. Mangels Übersendung einer Auftrags‑ und Lieferzeitbestätigung durch die Firma A* trotz entsprechenden Ersuchens der Beklagten sei auch zwischen der Firma A* und der Firma F* kein Kaufvertrag zustandegekommen. In einem weiteren Fernschreiben vom 23. 6. 1980 habe die Beklagte der Firma A* mitgeteilt, daß die im Auftrag der Firma F* weitergeleitete Bestellung vorläufig auf zwei Fleischkoffer gekürzt worden sei, eine Auftragserweiterung jedoch zur Diskussion stehe. Dabei habe die Beklagte darauf verwiesen, dass das Fernschreiben vom 12. 6. 1980 noch nicht bestätigt worden sei, weshalb um eine Bestätigung des nun auf zwei Fleischkoffer eingeschränkten Auftrages ersucht werde. Der Bedienstete der Beklagten Jürgen S* sei angesichts des Umfanges der Bestellung zu einer solchen seitens der Beklagten nicht ermächtigt gewesen und habe auch seitens der Firma A* nicht als ermächtigt angesehen werden können, zumal mündliche Auftragserteilungen solchen Wertes völlig unüblich seien. Grundsätzlich bestehe bei der Beklagten die Übung, Fahrgestelle mit Führerhaus nur dann ihren Kunden anzubieten, wenn die Aufbauten durch Dritte im Auftrag des Kunden durchgeführt würden. Die Auftragsbestätigung der Beklagten gegenüber der Firma F* beziehe sich nur auf die Fahrgestelle. Die Rechnung der Firma A* sei von der Beklagten zurückgewiesen worden. Die beiden seitens der Beklagten bezahlten, jedoch direkt an die Firma F* ausgelieferten Kunststoffkoffer seien von der Geschäftsführung der Beklagten namens und auftrags der Firma F* bestellt worden. Die Übersendung der diesbezüglichen Rechnung an die Beklagte sei über deren Wunsch im Hinblick auf eine Leasing‑Finanzierung zu Gunsten der Firma F* geschehen. Die Rechnung sei aus dem von der Leasing-Firma bereitgestellten Finanzierungskapital abgedeckt worden. Eine bloß mündliche Bestellung sei schon nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma A* ausgeschlossen.

Das Erstgericht gab ‑ abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens ‑ dem Klagebegehren statt.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Firma A* Ges.m.b.H. mit dem Sitz in W* wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. 8. 1979 in das Handelsregister zu HRB * eingetragen. Geschäftsführer dieser Handelsgesellschaft sind Franz A* und dessen Ehefrau Marianne A*. Diese Firma ist Komplementärin der Firma Franz A* Ges.m.b.H. & Co. KG (hier als Firma A* bezeichnet), die am 12. 10. 1979 unter HRA * ins Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen wurde. Die Firma A* hat der Klägerin die Klagsforderung abgetreten.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft. Diese Firma ist unter HRB * des Handelsregisters des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Der Vorstand dieses Unternehmens besteht aus Margarethe R*, Dipl. Vw. Anita R* und Dr. Josef K*. Als Gesamtprokuristen sind seit Oktober 1977 Rechtsanwalt Dr. Helmut A. R* und seit dem 5. 3. 1981 Mag. Werner G* eingetragen.

Die Firma F* Ges.m.b.H. & Co. KG (hier als Firma F* bezeichnet) wurde am 17. 9. 1979 in das Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck zu HRA * eingetragen. Komplementärin dieser Firma ist die „F* Ges.m.b.H.“, *, die zu HRB * im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen ist. Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren zunächst Alois H* und seit 2. 8. 1979 auch Norbert P*. Laut Eintragung im Handelsregister vom 2. 6. 1980 ist Alois H* nicht mehr Geschäftsführer, während Heide B* zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Laut weiterer Eintragung vom 24. 7. 1980 wurden Johannes S* und Werner B* zu Geschäftsführern bestellt, während Norbert P* nicht mehr als Geschäftsführer fungierte. Laut weiterer Eintragung vom 20. 11. 1980 sind auch Heide B* und Werner B* nicht mehr Geschäftsführer. Die letzte Eintragung im Handelsregister vom 21. 6. 1982 besagt, daß Heide B* neuerlich zur Geschäftsführerin bestellt wurde, während Johannes S* nicht mehr Geschäftsführer ist.

Jürgen S* ist seit Oktober 1978 im Unternehmen der Beklagten als Verkäufer und seit dem Jahr 1981 als Verkaufsleiter tätig. In dieser Eigenschaft trat er wiederholt mit der Firma A* und hier insbesondere mit deren Angestellten Ing. Hans S* in geschäftliche Kontakte. Es ging im wesentlichen darum, daß auf Fahrgestelle, die von Kunden bei der Beklagten bestellt wurden, von der Firma A* Aufbauten geliefert und montiert werden sollten. So verkaufte die Beklagte im Oktober 1979 der Firma Max S*, Maurermeister in A*, einen Leicht‑LKW Mercedes L 307 D zum Gesamtpreis von S 212.400,‑‑ einschließlich Mehrwertsteuer und einschließlich eines Pritschenaufbaues. Den Pritschenaufbau für dieses Fahrzeug bestellte die Beklagte bei der Firma A*, wobei der diesbezügliche Werksauftrag vom 4. 10. 1979 stammte. Mit Werksauftrag vom 5. 12. 1979 bestellte die Beklagte bei der Firma A* einen weiteren Aufbau, wobei dieses Fahrzeug für einen gewissen O* in K* bestimmt war. Ein weiterer derartiger Auftrag, ebenfalls von der Beklagten durch deren Verkäufer Jürgen S* übermittelt, betraf einen Aufbau für ein Lastfahrzeug, welches die Beklagte an die Firma „A*“ in K* verkauft hatte. Am 24. 3. 1980 bestellte die Beklagte bei der FirmaA* wiederum einen Aufbau für ein Nutzfahrzeug, welches die Firma D* und K* Ges.m.b.H. & Co. KG in K* bei der Beklagten gekauft hatte. In all diesen Fällen hat die Beklagte die bei der Firma A* bestellten Aufbauten auch bezahlt. Die Rechnungen betreffend die Aufbauten lauteten alle auf die Firma R*. In diesen Fällen war das Nutzfahrzeug jeweils bei der Beklagten samt Aufbau bestellt worden und es waren keine schriftlichen Kaufverträge zwischen der Beklagten und der Firma A* errichtet worden. Vielmehr bestellte Jürgen S*, der Angestellte der Beklagten, bei Ing. Hans S*, dem Angestellten der Firma A*, die Aufbauten mündlich. In einem Falle wurde das Geschäft aber auch anders abgewickelt: So bestellte die Firma W* in W* zwei Kipperaufbau im Werte von je S 180.000,‑‑. Die Beklagte lieferte die Fahrgestelle, die Firma A* hingegen die Aufbauten. In diesem Falle wurde getrennt fakturiert; die Firma A* stellte ihre Rechnungen direkt an die Firma W*, während die Beklagte lediglich die von ihr gelieferten Fahrgestelle fakturierte. Es handelte sich um eine Eigenfinanzierung seitens der Firma W*.

Im März 1980 trat Jürgen S*, der Angestellte der Beklagten, mit der Firma F* wegen des Verkaufes von mehreren Mercedes-Leichtlastkraftfahrzeugen in Verhandlungen, die sich längere Zeit hinzogen. Diese Nutzfahrzeuge sollten mit Kunststoffaufbauten für den Fleischtransport (sogenannten Fleischkoffern) ausgestattet sein. Von der Firma F* wurde die Finanzierung des Ankaufes dieser Nutzfahrzeuge durch die Firma L* Ges.m.b.H. & Co. KG angestrebt. Zu diesem Zweck war es erforderlich, daß Kostenvoranschläge bzw. Kaufpreisanbote für das komplette Fahrzeug beigebracht werden. Zwischen der Firma F* und der Firma L* Ges.m.b.H. & Co. KG bestand ein personelles Naheverhältnis dadurch, daß Geschäftsführerin der Firma F* Ges.m.b.H., die ihrerseits als Komplementärin der ansonsten gleichnamigen Kommanditgesellschaft fungierte, Heide B* war; Geschäftsführer der Firma L* Ges.m.b.H. war unter anderem Dr. Ernst B*. Letzterer war und ist auch Geschäftsführer der Firma A*gesellschaft m.b.H. (HRB * des Handelsregisters des Landesgerichtes Innsbruck), die Komplementärin der Firma A*gesellschaft m.b.H. & Co. KG ist, die wiederum als Kommanditistin mit einer nunmehrigen Einlage von S 6,000.000,‑‑ im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck in der Firma F* Ges.m.b.H. & Co. KG (HRA *) aufscheint. Wegen des Verkaufes von Nutzfahrzeugen an die Firma F* verhandelte wiederum Jürgen S* namens der Beklagten, während für die Firma F* deren Vertriebsleiter Werner B*, der ab Juli 1980 auch zum Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. bestellt wurde, auftrat. Der Firma F* ging es darum, der Beklagten einen Auftrag über mehrere Nutzfahrzeuge ‑ man einigte sich schließlich auf 10 ‑ in Aussicht zu stellen, um im Hinblick auf diese größere Bestellung einen möglichst hohen Rabatt zu erwirken. Werner B* interessierte sich auch nur für die Lieferung des fixfertigen LKW, also samt Aufbau, und für den Endpreis. Eine Unterteilung des Auftrages etwa dahin, daß bei der Beklagten nur die Fahrgestelle samt Fahrerhaus bestellt wurden, die Aufbauten aber bei einer anderen Firma, lag nicht in den Intentionen des Werner B*. Es gelang ihm schließlich, einen Rabatt von ca. 12 bis 15 % auszuhandeln, worauf man sich auf einen Stückpreis von S 389.400,‑‑ brutto, also einschließlich Fleischkofferaufbau und Mehrwertsteuer, einigte. Vereinbart wurde weiters, daß der Auftrag zwar auf die Firma F* lauten sollte, die Faktura aber auf die Firma L*. Werner B* war allerdings bekannt, daß die Aufbauten von einer italienischen Firma erzeugt und von der Firma A*, die unmittelbar neben der Firma F* etabliert ist, geliefert und montiert werden. Unmittelbare Verhandlungen zwischen der Firma F* und der Firma A* zur Frage der Kunststoffkoffer haben aber nicht stattgefunden. Die Firma F* stellte schließlich bei der Beklagten einen Kaufantrag über 10 „MB-Transporter mit Kühlaufbauten vom Typ L 307 D“. Den an die Beklagte erteilten „Auftrag“, wie ihn Werner B* nennt, hat er selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Vertriebsleiter der Firma F* unterschrieben. Wie der genaue Inhalt des Kaufantrages lautete, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden. Fest steht lediglich, daß nur hinsichtlich zweier Fahrzeuge die Lieferzeit fixiert wurde, nicht aber hinsichtlich der restlichen acht. Firmenintern wurde Werner B* von Dr. Ernst B* zumindest ermächtigt, bei der Beklagten 2 Nutzfahrzeuge samt Aufbauten und Kühlaggregat um je S 389.400,‑‑ zu bestellen und hinsichtlich weiter 8 Nutzfahrzeuge vom selben Typ samt Aufbau einen Rahmenvertrag abzuschließen, wonach weitere Fahrzeuge dieser Art zum selben Preis auf Abruf bei entsprechendem Bedarf der Firma F* geliefert werden sollten. Jürgen S* war bereits am 29. 4. 1980 bei der Firma A* erschienen und hatte von Ing. Hans S* ein Angebot über 15 Kunststoffkoffer als Aufbauten für Mercedes-Fahrgestelle verlangt. Er erklärte in diesem Zusammenhang, er habe die Möglichkeit, der Firma F* 15 Stück Mercedes‑Fahrzeuge zu verkaufen. Als Lieferzeit nannte er den Zeitraum von Juni bis August 1980. Einige Tage später stellte die Firma A* das Angebot an die Beklagte und übergab dieses Jürgen S*, der damals fast jeden zweiten oder dritten Tag zur Firma A* kam. Es wurde die Lieferung und Montage von Fleischkoffern einschließlich der Kühlaggregate zum Preise von S 165.000,‑‑ zuzüglich Umsatzsteuer angeboten. Am 28. 5. 1980 erschien Jürgen S* wieder bei der Firma A* und erklärte, der Auftrag über 10 Stück Kunststoffkoffer einschließlich Kühlgeräten sei nun fix. Franz A*, der bei diesem Gespräch ebenso wie Ing. Hans S* und der weitere Angestellte der Firma A* Gerhard M* anwesend waren, wollte sich der Ernstlichkeit der Auftragserteilung versichern und fragte nochmals, ob die Bestellung nun wirklich fix sei, worauf Jürgen S* antwortete: „Ja, dann wäre die Bestellung fix.“ Da es sich hier um einen größeren Auftrag handelte, drängte Ing. Hans S* den Angestellten der Beklagten Jürgen S* auf Ausstellung einer schriftlichen Bestellung. Kurz nach der Auftragserteilung durch Werner B* an die Beklagte drängte die Firma F*, vor allem über Betreiben Dris. B*, mit Nachdruck darauf, klarzustellen, daß die Fahrzeugbestellung vorerst nur für zwei LKW fix sei, für die restlichen acht aber offen bleibe und nur „nach Bedarf“ der Firma F* erfolgen werde. Die Beklagte kam nach Prüfung der Sach- und Beweislage zum Ergebnis, ein Beharren auf einer vertraglichen Verpflichtung der Firma F* zur Abnahme von 10 LKW nicht riskieren zu wollen und den entgehenden Gewinn bei einem Verkauf von weiteren 8 LKW in Kauf zu nehmen, aber einen weiteren Schaden durch die Übernahme von 8 Kofferaufbauten von der Firma A* auf Lager möglichst zu verhindern. Diese Überlegungen der Beklagten und ihr Versuch, die Bestellung von insgesamt 10 LKW durch die Firma F* doch noch in greifbarer Zukunft zu erreichen, führten sodann zur Absendung nachstehender Auftragsbestätigung gegenüber der Firma F* vom 10. 6. 1980: „... Für den erteilten Auftrag zur Lieferung von 10 Stück Fahrzeugen der Type Mercedes-Benz L 307 D/3350 Fahrgestell mit Haus, Gesamtgewicht 3,5 t, bedanken wir uns und bestätigen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen. Bezüglich der Lieferzeit halten wir fest, daß zwei Fahrzeuge fertig aufgebaut unverbindlich Ende Juni 1980 auslieferbereit sind. Was die Lieferzeit der restlichen 8 Leichttransporter betrifft, erbitten wir Ihre schriftliche Nachricht, um entsprechend disponieren zu können. Wir bedanken uns nochmals für die Auftragserteilung und sichern Ihnen eine rasche und sorgfältige Ausführung des Auftrages zu.“ Am 12. 6. 1980 richtete die Beklagte an die Firma A* folgendes Fernschreiben: „Zu Handen Verkaufsleitung ‑ Herrn Ing. S*‑ bitte dringend weiterleiten. Betrifft: Bestellung ‑ F*. Wie bereits telefonisch mit Ihnen besprochen, bestellen wir im Auftrage der Firma F*, 10 Stück Fleischkoffer, Ausstattung und Maße laut Kundenangabe, Lieferzeit: 2 Stück sofort; 2 Stück Juli 1980; Rest durch Abruf Firma F*. Fixpreis: S 165.000,‑‑ zuzüglich Mehrwertsteuer pro Einheit. Wir erbitten Auftrags- und Lieferzeitbestätigung.“ Noch am selben Tage übersandte die Firma A* die an die Firma R* AG gerichtete Auftragsbestätigung Nr 43870 über die bestellten 10 Stück Kunststoffkofferaufbauten mit dem in Klammern gesetzten Vermerk „Kommission F*“ an die Beklagte, die diese Auftragsbestätigung auch erhalten hat. Schon auf Grund der mündlichen Auftragserteilung vom 28. 5. 1980 hatte die Firma A* bei ihren Lieferanten, der Firma C* in * 10 Stück Kunststoff‑Fleischkoffer bestellt und am 30. 5. 1980 über Verlangen der italienischen Erzeugerfirma mittels eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs insgesamt S 574.000,‑‑ über die Sparkasse K*, überwiesen. Jürgen S*, der Angestellte der Beklagten, hatte nämlich anläßlich der Bestellung der 10 Fleischkoffer am 28. 5. 1980 von der Firma A* verlangt, daß 3 Fleischkoffer bis längstens 30. 6. 1980 geliefert werden, 3 weitere bis 7. 7. 1980 und 4 Stück bis 14. 7. 1980. Mit Fernschreiben vom 23. 6. 1980 teilte die Beklagte der Firma A*, wiederum gerichtet an die Verkaufsleitung zu Handen Herrn Ing. S*, folgendes mit: „Wie Ihnen unser Herr S* bereits mitgeteilt hat, wird die im Auftrag der Firma F* an Sie weitergeleitete Bestellung auf 2 Fleischkoffer gekürzt. Eine Auftragserweiterung auf 10 Einheiten wird laut Herrn B* in Aussicht gestellt. Nachdem weder die Firma F* noch wir eine Auftragsbestätigung gemäß unserem Fernschreiben vom 12. 6. von Ihnen erhalten haben, bitten wir um Bestätigung dieser 2 Stück. Ausstattung und Maße laut Kundenangabe. Fakturierung ausnahmsweise finanzierungstechnisch über uns, da Zahlung L*.“ Franz A* setzte sich hierauf sofort mit der italienischen Erzeugerfirma in Verbindung, um zu erreichen, daß die Herstellung der Kunststoffkoffer gestoppt werde, was ihm aber nicht gelang, weil alle 10 Kunststoffkoffer bereits fertiggestellt waren. Wegen des bereits ausgestellten Akkreditivs war die Firma A* genötigt, sämtliche 10 Kunststoffkoffer nach Österreich zu bringen. Mit Datum 23. 7. 1980 stellte die Firma A* der Beklagten die beiden mittlerweile gelieferten und montierten Kunststoffkoffer wie folgt in Rechnung: „Wir liefern gemäß Ihrer Bestellung und unserer Auftragsbestätigung Nr 43780, laut Lieferschein Nr 12188 vom 23. 7. 1980 an Firma F*, 2 Stück A*-Kunststoffkofferaufbauten für Tiefkühl-transport ... Preis ab Werk W* inklusive Typisierung ... S 330.000,‑‑ plus Mehrwertsteuer S 59.400,‑‑. Rechnungsbetrag S 389.400,‑‑.“ Die Beklagte hatte ihrerseits Rechnungen an die Firma L* Ges.m.b.H. & Co. KG mit Datum 18. 7. 1980 ausgestellt, wobei der Rechnungsbetrag auf S 389.400,‑‑ pro Fahrzeug lautete und wobei in diesem Betrag sowohl der Kofferaufbau als auch die 18 %‑ige Mehrwertsteuer inbegriffen waren. Die Beklagte ihrerseits bezahlte die Rechnung der Firma A* vom 23. 7. 1980 im Betrage von S 389.400,‑‑, wobei dieser Rechnungsbetrag am 28. 8. 1980 bei der Firma A* einging. Am 3. 7. 1980 schrieb die Beklagte an die Firma L* Ges.m.b.H. zu Handen Dris. B*: „Sehr geehrter Herr Dr. B*! Wir kommen zurück auf Ihren Kaufantrag über 10 MB‑Transporter mit Kühlaufbauten vom Typ L 307 D, welchen wir mit Schreiben vom 10. Juni 1980 bestätigt haben. In dieser Auftragsbestätigung wurde festgehalten, daß zwei Fahrzeuge Ende Juni 1980 lieferbereit sind. Bezüglich der Lieferzeit für die restlichen 8 Transporter baten wir um Ihre schriftliche Nachricht, um entsprechend disponieren zu können. Auf Ihren Wunsch hin möchten wir nun festhalten, daß wir Ihnen die Möglichkeit einräumen, eine Abwandlung auf entsprechende Typen durchzuführen, wobei der Abruf bis Mitte 1981 erfolgen soll. Sollten Sie von der hier angeführten Möglichkeit Gebrauch machen, bitten wir Sie, unsere Verkaufsleitung mittels Schreiben zu informieren.“ Noch im Juli 1980 drängte die Firma A* die Beklagte, ihr weitere Fahrgestelle zur Montage der bei der Firma A* lagernden Aufbauten zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte erwiderte hierauf, sie könne keine Fahrgestelle zur Verfügung stellen, weil sie mit der Firma F* in Streit geraten sei. Nun war die Firma A* zunächst bemüht, die im Zusammenhang mit diesem Geschäft aufgetretenen Differenzen und Schwierigkeiten auf friedlichem Wege und durch einen Kompromiss zu lösen, weil sie als Hersteller von Aufbauten für LKW auf gute geschäftliche Kontakte mit Händlern von Nutzfahrzeugen, insbesondere LKW, angewiesen war. Sie war daher interessiert, mit der Beklagten in Geschäftskontakt zu bleiben. Auf Grund dieser Erwägungen stellte die Firma A* zwar mit Datum vom 1. 9. 1980 eine Rechnung über den Betrag von S 1,180.000,‑‑ über 8 Stück Kunststoffkofferaufbauten á S 125.000,‑‑ plus Mehrwertsteuer S 180.000,‑‑ aus, schickte diese Rechnung aber an die Beklagte nicht ab. Vielmehr bemühte sich Franz A* weiterhin um eine Kompromißlösung mit der Beklagten. Auf der Messe für Transportwesen in W* „*“ traf Franz A* das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. K*, wobei er das Gespräch auf das streitgegenständliche Rechtsgeschäft brachte. Hier und sodann bei einer Besprechung am 18. 2. 1981 sagte Dr. K* zu, der Firma A* beim Verkauf der Kunststoffkofferaufbauten behilflich zu sein. Am 29. 10. 1980 teilte die Firma A* der Beklagten zu Handen Dris. K* mit: „Wir beziehen uns auf unser Gespräch anlässlich '*' in W* und übersenden Ihnen die technische Beschreibung sowie einige Fotos der von Ihnen bestellten, noch ausstehenden 8 Stück Kunststoffaufbauten mit der Bitte um Unterstützung des Verkaufes dieser Fahrzeuge. Wir hoffen, daß Sie uns in dieser Angelegenheit unterstützen, da wir bestrebt sind, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, um den letzten Ausweg einer Rechnungsstellung an Sie zu vermeiden ...“ Ein anderweitiger Verkauf der Kunststoffkofferaufbauten unter Mithilfe der Beklagten kam jedoch nicht zustande. Allerdings gelang es der Firma A* im Frühjahr 1981, einen der Kunststoffkoffer in die Tschechoslowakei zu verkaufen. Hierauf erteilte die Firma A* der Beklagten eine Gutschrift über den Betrag von S 125.000,‑‑ zuzüglich S 22.500,‑‑ Mehrwertsteuer, insgesamt sohin über eine Summe von S 147.500,‑‑. Mit Schreiben vom 25. 8. 1981 teilte die Firma A* der Beklagten folgendes mit: „Da wir keinerlei Bemühen Ihrerseits feststellen konnten, obwohl uns dies Ihr Herr Dr. K* bei unserer Besprechung am 18. 2. 1981 zugesagt hat, müssen wir Ihnen die aus Kulanz bei uns liegengebliebene Rechnung übersenden und ersuchen um Begleichung derselben.“ Gleichzeitig übersandte die A* der Beklagten die vorerwähnte Rechnung vom 1. 9. 1980 über S 1,180.000,‑‑.

Firmenintern war Jürgen S* lediglich ermächtigt, namens der Beklagten Aufträge bis zu S 30.000,‑‑ bis S 40.000,‑‑ zu erteilen und auch dies nur nach Vorlage der entsprechenden Kalkulation bei der Geschäftsleitung. Die Beschränkung seiner Vollmacht auf diese Wertgrenzen gab er aber der Firma A* nicht bekannt.

Ohne Transportkühlaggregat kostete ein Kunststoffkoffer S 125.000,‑‑.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Auftrag an die Firma A* von Jürgen S* im Namen der Beklagten erteilt worden sei. Dies ergebe sich nicht nur daraus, daß mit Ausnahme der Anfertigung und Montage zweier Kipperaufbauten für die Firma W* bei allen vorangegangenen Lieferungen von LKW‑Aufbauten durch die Firma A* mündliche Verträge mit der Beklagten abgeschlossen worden seien und daß die Firma A* in diesen Fällen den Werklohn von der Beklagten stets anstandslos bezahlt erhalten habe. Auch in jenen Fällen sei der Firma A* der Käufer des Nutzfahrzeugs samt Aufbau bekannt gewesen. Mit der Erfahrung und der schon nahezu zur ständigen Übung gewordenen Art der vorangegangenen Geschäftsabwicklung habe die Firma A* auch das hier zu beurteilende, wenn auch dem Umfang nach größere Geschäft sehen können, zumal auch hier eine Fremdfinanzierung der Firma F* durch ein Leasing-Unternehmen und damit die Notwendigkeit der Fakturierung des Gesamtfahrzeugs in einer Rechnung ins Auge gefaßt worden sei. Für die Bedeutung einer Erklärung ‑ nämlich hier des Jürgen S*‑ komme es nicht primär auf den Willen des Erklärenden an, sondern vielmehr auf das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser habe gewinnen dürfen und auch tatsächlich gewonnen habe. Hier zeige es sich, daß die Firma A* auf die Erklärungen des Jürgen S* vertraut und Dispositionen größeren Stils durch Bestellung von 10 maßangefertigten Kunststoffkofferaufbauten mittels unwiderruflichen Akkreditivs in Italien durchgeführt habe. Falls Jürgen S* tatsächlich der Firma A* gegenüber nur namens und als Bevollmächtigter der Firma F* hätte auftreten wollen (was dann seitens der Firma A* Erhebungen über deren Bonität sowie Überprüfung von Inhalt und Umfang der Vollmacht notwendig gemacht hätte), so wäre es seine Sache gewesen, dies auch ganz deutlich und unmißverständlich gegenüber Franz A* und Ing. Hans S* zum Ausdruck zu bringen.

Es sei aber auch vom Bestand einer Anscheinsvollmacht des Jürgen S* auszugehen. Zu einer solchen sei erforderlich, daß der äußere Tatbestand vom Geschäftsherrn geschaffen oder zumindest von ihm veranlaßt worden sei. Dies sei hier zu bejahen. Es sei in diesem Zusammenhang zunächst auf die vorangegangenen Geschäfte zu verweisen. Aber auch der Umstand, daß die Beklagte stets durch ihren Angestellten Jürgen S* aufgetreten sei, diesem also nach außen hin erkennbar freie Hand gelassen habe und sodann die von ihm in die Wege geleiteten und abgeschlossenen Geschäfte anstandslos ausgeführt und erfüllt habe, sei für den Bestand einer Anscheinsvollmacht ins Treffen zu führen. Schließlich seien auch die beiden zur Auslieferung gelangten Kunststoffkofferaufbauten von der Beklagten an die Firma A* bezahlt worden. Hervorzuheben sei auch, daß es die Beklagte auch noch in ihrer telegraphischen Bestellung vom 12. 6. 1980 unterlassen habe, auf eine fehlende Vollmacht des Jürgen S* hinzuweisen und es auch vermieden habe, Klarheit darüber zu schaffen, daß sie nicht als Bestellerin der 10 LKW-Aufbauten auftreten wolle. Der Ausdruck „im Auftrage der Firma F*“ sei zweideutig gewesen und habe im Hinblick auf die Vorgeschichte von der Firma A* zwanglos dahin aufgefaßt werden können, daß Auftraggeberin der Beklagten die Firma F* sei und die Beklagte gewissermaßen als Generalunternehmerin bzw. Verkäuferin der kompletten Fahrzeugeinheiten auftrete, die Firma A* aber als Subunternehmerin mit der beklagten Partei in einem Vertragsverhältnis stehe. Schließlich habe auch die Bezeichnung des Bediensteten S* in der Korrespondenz als „unser Herr S*“ auf einen größeren Vollmachtsumfang schließen lassen. Es lägen somit schlüssige Handlungen der Beklagten vor, welche die Vollmachtsvermutung der Firma A* bezüglich Jürgen S* als Vollmachtsträger veranlasst hätten. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß ein rechtswirksamer Vertrag über die Lieferung von 10 Kunststoffkofferaufbauten zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei. Da es sich hiebei um eine Sonder- bzw. Maßanfertigung handle, sei dieser Vertrag als Werkvertrag anzusehen. Gemäß § 1168 ABGB gebühre dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit gewesen und nur durch Umstände, die auf Seite des Bestellers lägen, daran verhindert worden sei. Er müsse sich aber anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben habe. All dies sei von der Firma A* entsprechend berücksichtigt worden, indem sie den anderweitig verkauften achten Kunststoffkoffer ebenso vom Werklohn abgezogen habe wie die bisher nicht angeschafften und eingebauten Kühlaggregate. Da die Firma A* ihre Forderungen gegen die Beklagte zur Gänze an die Klägerin abgetreten habe, sei diese klagslegitimiert.

Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Beweislast dafür, daß jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auftrete, denjenigen ‑ hier also die Beklagte ‑ treffe, der daraus Rechte ableite. Im Zweifel sei ein Eigengeschäft anzunehmen. Der Wille, im Namen eines Dritten zu handeln, müsse im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen ohne weiteres erkennbar sein. Sei der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, könne die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten. Ob der Handelnde in fremdem Namen handeln wolle, sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte mit einer natürlichen Rechtsauffassung der dem Rechtsverkehr zugrundeliegenden Lebensverhältnisse zu würdigen. Da für den Dritten Klarheit darüber bestehen müsse, daß sein Partner nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelt, müsse der Zuordnungswille des Handelnden klar erkennbar sein. Entscheidend sei letztlich, wie sein Verhalten nach der Verkehrssitte vom Dritten verstanden werden müsse; der Wille des Handelnden habe dem gegenüber in den Hintergrund zu treten und könne unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein.

Da nicht zweifelhaft sei, daß Jürgen S* nicht für seine eigene Person, sondern für die Beklagte aufgetreten sei, seien diese Grundsätze hier nur zur Prüfung der Frage heranzuziehen, ob namens der Beklagten oder zwar für diese, aber namens der Firma F* agiert worden sei.

Die Beklagte habe bereits in vorangegangenen Geschäftsfällen Aufbauten für von ihr an Kunden gelieferte Lastkraftwagen bei der Firma A* im eigenen Namen bestellt und diese Geschäftsfälle seien auch anstandslos abgewickelt worden. Der Umstand, daß das Auftragsvolumen dabei jeweils wesentlich geringer als bei der vorliegenden Bestellung gewesen sei, spiele in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Im Geschäftsfall der Firma W* sei bereits die Bestellung bei der Firma A* nicht von der Beklagten, sondern von der Firma W* vorgenommen worden. Es könne daher daraus zu Gunsten einer von der Beklagten verfochtenen Bestellung namens und auf Rechnung der Firma F* nichts gewonnen werden.

Unter diesem Gesichtswinkel seien die Erklärungen des Jürgen S* anlässlich der mündlichen Auftragserteilung bei der Firma A* daher keineswegs als Bestellung im Namen und auf Rechnung der Firma F* zu verstehen, sondern trotz Fehlens einer ausdrücklichen Erklärung in dieser Richtung als Bestellung namens der Beklagten. Der Beisatz in dem als Auftragsbestätigung und nicht als Vertragsofferte zu wertenden Fernschreiben der Beklagten vom 12. 6. 1980 „im Auftrag der Firma F*“ sei objektiv nicht geeignet gewesen, unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrssitte Klarheit im Sinne der Bestellung namens und für Rechnung eines Dritten zu schaffen, habe durchaus im Sinne eines bloßen Hinweises auf den Kunden der Beklagten verstanden werden können und sei auch von der Firma A* in diesem Sinne aufgefaßt worden. Daß im Übrigen auch Jürgen S* seine Bestellung nicht anders verstanden habe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß er seinerseits bei der Firma F* eine Bestellung auf komplette Lastkraftwagen samt Kunststoffaufbauten hereingenommen habe. Der Umstand, daß dies wegen einer Leasing-Finanzierung geschah, vermöge daran nichts zu ändern. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, durch eindeutige Formulierungen Klarheit zu schaffen, wenn sie ihre Bestellung nur im Namen der Firma F* hätte erteilen oder bestätigen wollen. Dies sei aber nicht geschehen.

Die Auslieferung von zwei auf Lastkraftwagen montierten Kunststoffaufbauten durch die Firma A* direkt an die Firma F* könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Fahrzeuge seien nämlich bei der Firma A* abgeholt worden. Da dieser bekannt gewesen sei, daß die Fahrzeuge für die Firma F* bestimmt gewesen seien und die Finanzierung gegenüber der Beklagten im Leasing-Wege sichergestellt gewesen sei, habe kein Anlaß bestanden, eine Ausfolgung trotz Fehlens einer Vertragsbeziehung zur Firma F* zu verweigern. Der Text im Lieferschein „Wir liefern Ihnen gemäß Ihrer Bestellung ...“ sei offenbar nur eine bloße Floskel und vermöge daher nicht zur Annahme einer Bestellung seitens der Firma F* zu führen.

Es sei daher von einer Bestellung namens der Beklagten auszugehen.

Auch der Bestand einer Anscheinsvollmacht der Beklagten zu Gunsten ihres Verkäufers Jürgen S* bezüglich der hier zu beurteilenden Bestellung sei zu bejahen. Jürgen S* könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) bloß auf Grund seiner Tätigkeit als Autoverkäufer noch nicht zur Weitergabe von Aufträgen zur Herstellung von LKW‑Aufbauten im Umfang der hier zu beurteilenden Bestellung als bevollmächtigt angesehen werden, denn solche Bestellungen seien üblicherweise nicht mit Autoverkäufen verbunden; die Handlungsvollmacht erstrecke sich aber nur auf die gewöhnlichen Geschäfte. Das Vorliegen einer Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes sei aber dann zu bejahen, wenn ein absichtlich oder fahrlässig gesetztes Verhalten des Machtgebers ‑ bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs ‑ vorliege, woraus der Dritte nach den Regeln des redlichen Verkehrs auf eine Bevollmächtigung des Vertreters schließen könne.

Jürgen S* habe bereits in vorangegangenen Geschäftsfällen bei der Firma A* Bestellungen zur Herstellung und Montage von LKW-Aufbauten ‑ wenn auch wesentlich geringeren Umfanges ‑ erteilt, die von den befugten Organen der Beklagten gebilligt und ausgeführt worden seien. Ferner habe die Beklagte über Ersuchen der Firma A* auf die Bestellung des Jürgen S* hin fernschriftlich reagiert und dabei nicht etwa auf eine fehlende Vertretungsmacht hingewiesen, sondern vielmehr die Bestellung prinzipiell bestätigt.

Es sei daher vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht (Duldungsvollmacht) auszugehen.

Es treffe auch nicht zu, daß ein Vertrag mangels Retournierung einer unterfertigten Kopie der Auftragsbestätigung der Firma A* durch die Beklagte nicht zustandegekommen sei. Diese Rücksendung hätte nämlich nur Beweiszwecken zu Gunsten der Firma A* für den bereits zuvor ‑ spätestens mit Zugang ihrer Auftragsbestätigung an die Beklagte ‑ zustandegekommenen Vertragsabschluß gedient. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma A* sei nichts zu Gunsten der Beklagten abzuleiten. Die entsprechende Klausel (Pkt. 1, 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Beilage 26) besage nämlich bloß, daß nur firmenmäßig unterfertigte schriftliche Vertragserklärungen der Firma A* (Angebote, Angebotsbestätigungen, Vertragserklärungen) verbindlich seien. Diesem Erfordernis werde die schriftliche und vom hiezu als bevollmächtigt anzusehenden (§ 54 HGB) Bediensteten Ing. Hans S* unterfertigte Auftragsbestätigung (Beilage D=24) gerecht. Da die Firma A*, deren Schutz die entsprechende Bestimmung bezwecke, zu dieser schriftlichen Erklärung stehe, wäre es der Beklagten nach Treu und Glauben jedenfalls verwehrt, einen Mangel der gehörigen Fertigung für sich ins Treffen zu führen.

Es sei daher von einem verbindlichen Vertrag zwischen den Streitteilen auszugehen.

Aber auch gegen die Fälligkeit der Klagsforderung zu dem vom Erstgericht angenommenen Termin (1. 9. 1981) bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die mündliche Bestellung durch Jürgen S* am 28. 5. 1980 habe eine Lieferung von drei Fleischkoffern bis längstens 30. 6. 1980, von drei weiteren bis 7. 7. 1980 und von den restlichen vier Stück bis 14. 7. 1980 vorgesehen. Dementsprechend habe die Firma A* bei ihrer italienischen Lieferantin bestellt. Die schriftliche Bestellung der Beklagten mit dem Fernschreiben vom 12. 6. 1980 spreche allerdings von einer Lieferung von zwei Fleischkoffern sofort, von zwei Stück im Juli 1980 und vom Rest „durch Abruf der Firma F*“. Dies habe die Firma A* durch ihre Auftragsbestätigung vom 12. 6. 1980 (Beilage D=24), wenngleich in etwas vager Form („2 Stk. ca. Ende Juni 1980, Rest im Laufe des Juli 1980 bzw. auf Abruf“) akzeptiert.

Damit sei es aber keineswegs ins Belieben der Beklagten gestellt, die abzurufenden Stücke etwa überhaupt nicht zu beziehen oder doch zumindest den Eintritt der Fälligkeit des darauf entfallenden Werklohnes auf unbestimmte Zeit zu verhindern. Vielmehr sei nach § 994 dritter Satz ABGB vorzugehen. Dabei sei allerdings zu beachten, ob nicht aus dem Sinn des Vertrages dem Vertragspartner noch Zeit zur Verfügung stehen solle. Berücksichtige man, daß in der mündlichen Bestellung eine Lieferung der restlichen Kunststoffaufbauten bereits bis 14. 7. 1980 bedungen worden sei, daß der Beklagten bekannt war, daß die Firma A* entsprechende Bestellungen bei ihrer Lieferantin getätigt hatte und daß die Beklagte in ihrer schriftlichen Bestellung auf einen längeren Aufschub bis zum schließlichen Abruf der Restmenge nicht einmal andeutungsweise hingewiesen habe, könne nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht von einer schrankenlosen Willkürermächtigung hinsichtlich der Abrufzeit ausgegangen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei aber auch der vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Fälligkeitszeitpunkt 1. 9. 1981 ‑ der immerhin einer Erstreckung der ursprünglichen Lieferzeit um mehr als ein Jahr entspreche ‑ nicht zu beanstanden.

Der Höhe nach sei der Klagsbetrag nicht mehr strittig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Aber auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Frage einer allfälligen Anscheinsvollmacht des bei der Beklagten beschäftigten Jürgen S* kann auf sich beruhen, weil die Beklagte mit ihrem Fernschreiben vom 12. 6. 1980 (Beilage C) ‑ daß der Inhalt dieses Fernschreibens ihr zuzurechnen ist, bestreitet die Beklagte nicht ‑ die Bestellung von 10 Fleischkoffern bestätigte und insoweit im Sinne des § 1016 ABGB das von Jürgen S* geschlossene Geschäft genehmigte. Dieses Fernschreiben der Beklagten enthielt lediglich insoweit Abweichungen von den von Jürgen S* abgegebenen Erklärungen, als nunmehr folgende Lieferzeiten angegeben wurden: „2 Stück sofort, 2 Stück Juli 1980, Rest durch Abruf Firma F*“. Die Genehmigung der Beklagten bezog sich also nicht auf die von Jürgen S* mit der Firma A* vereinbarten Lieferzeiten; diesbezüglich ist im Fernschreiben der Beklagten vom 12. 6. 1980 ein neues Anbot an die Firma A* zu erblicken, das von dieser mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 12. 6. 1980 Beilage D (Auftragsbestätigung) angenommen wurde („Lieferzeit: 2 Stück ca. Ende Juni 1980) Rest im Lauf des Juli 1980 bzw. nach Abruf“). Damit war aber die Willenseinigung der Streitteile über den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag perfekt; weiterer Formalitäten bedurfte es nicht.

Was die Frage anlangt, ob die Beklagte diesen Vertrag mit der Firma A* im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten (Firma F*) abschloß und ob daher sie selbst oder dieser Dritte aus dem Vertrag verpflichtet wurde, ist davon auszugehen, daß der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz im Einzelfall die sorgfältige Prüfung fordert, wie der Erklärungsempfänger ‑ von seinem Erkenntnishorizont aus ‑ das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft anzunehmen (JBl 1983, 97; JBl 1985, 105 mit weiteren Nachweisen uva.).

Im vorliegenden Fall hatte die Firma A* auf Grund ihrer bisher im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der Beklagten geübten Geschäftspraxis und der Erklärungen des Jürgen S* keinen Grund zur Annahme, daß die Beklagte mit ihr im Namen ihres Kunden, der Firma F*, einen Werkvertrag abschließen wollte. Aber auch aus dem Inhalt des Fernschreibens der Beklagten vom 12. 6. 1980 (Beilage C) konnte die Firma A* derartiges nicht ableiten. Die dort enthaltenen Hinweise auf die Firma F* lassen sich zwanglos dahin verstehen, daß es sich bei dieser Firma um den Kunden der Beklagten handelte, dem die Lastkraftwagen, die von der Firma A* mit den Fleischkoffern auszustatten waren, letztlich ausgeliefert werden sollten und dessen Interessen daher von der Beklagten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Firma A* zu wahren versucht wurde; daß aber die Beklagte gegenüber der Firma A* als offener Stellvertreter der Firma F* aufgetreten wäre mit dem Ziel, durch ihre Bestellung nicht sich selbst, sondern die Firma F* zu verpflichten, daß also diese Bestellung nicht im Namen der Beklagten, sondern im Namen der Firma F* erfolgt wäre, läßt sich auch dem Fernschreiben der Beklagten vom 12. 6. 1980 (Beilage C) nicht entnehmen.

Es ist daher zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß es sich um ein Eigengeschäft der Beklagten handelte, durch das nur sie gegenüber der Firma A* verpflichtet wurde.

Zu prüfen bleibt nur noch die Bedeutung der Vereinbarung, daß 6 Lastkraftwagen erst nach Abruf von der Firma A* mit Fleischkoffern versehen werden sollten („Rest durch Abruf Firma F*“ in Beilage C). Sie ist zunächst dahin zu verstehen, daß sich die Beklagte die Fälligstellung der der Firma A* hinsichtlich dieser 6 Lastkraftwagen obliegenden Verpflichtungen in der Weise vorbehielt, daß sie sich die Möglichkeit offenhielt, diese Leistungen der Firma A* unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse ihres Kunden, der Firma F*, abzuberufen. In einer derartigen Vereinbarung liegt im Zweifel kein Willkürvorbehalt im Sinne des § 904 zweiter Satz ABGB, sondern nur die dem Besteller eingeräumte Möglichkeit, den Werkleistungstermin einer künftigen, bei Vertragsabschluß zeitlich noch nicht abschließend überblickbaren Entwicklung anzupassen. Wird in einem solchen Fall die Zeit des Abrufes nicht näher eingegrenzt, dann ist sie nach dem Verkehrsgebrauch, dem Zweck des Vertrages und der ordentlichen Geschäftsabwicklung zu begrenzen (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 354; Wilhelm in JBl. 1981, 597 f). Verweigert der Besteller in einem solchen Fall jedoch den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 6a zu § 904 mit weiteren Hinweisen) und dem Unternehmer gebührt, solange das Werk mangels Mitwirkung des Bestellers nicht hergestellt werden kann, der eingeschränkte Entgeltanspruch nach § 1168 erster Satz ABGB (SZ 52/178 = JBl. 1981, 594).

Daß sich im vorliegenden Fall die Beklagte vorbehalten hätte, die der Firma A* obliegenden Leistungen hinsichtlich von 6 Lastkraftwagen nach ihrer Willkür abzuberufen, ist ihrem Fernschreiben vom 12. 6. 1980 (Beilage C) nicht zu entnehmen; es ist daher im Sinne obiger Rechtsausführungen davon auszugehen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, diese Leistungen der Firma A* in einem nach den Bedürfnissen des redlichen Geschäftsverkehrs zu begrenzenden Zeitraum abzuberufen. Wenn sie in ihrem Fernschreiben an die Firma A* vom 23. 6. 1980 (Beilage 3) aber ausführte, die vorgenommene Bestellung werde auf zwei Fleischkoffer gekürzt, hat sie damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie die Abberufung der übrigen Leistungen endgültig verweigere. Damit wurde aber im Sinne obiger Rechtsausführungen der Entgeltanspruch der Firma A* nach § 1168 Abs. 1 erster Satz ABGB fällig, ohne daß es weiterer Handlungen der Firma A* bedurfte.

Zur Höhe des Klagsbetrages wird in der Revision nichts ausgeführt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen der Sach- und Rechtslage, sodaß der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte