Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rudolf L*** ist als ehelicher Vater aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6.November 1984 (ON 35dA) verpflichtet, für seine am 9.Dezember 1971 geborene Tochter Daniela, die seit 1980 infolge Namensänderung (Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11.Juli 1980, Zl. Ib 335-14/80) den Familiennamen (des zweiten Mannes ihrer Mutter) C*** führt, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Am 18.Februar 1986 beantragte die eheliche Mutter Hildegard C***, in deren Haushalt sich die Minderjährige befindet, die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ihres geschiedenen Mannes auf monatlich S 2.500,--.
Der eheliche Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil er der Namensänderung der Minderjährigen nur unter der Bedingung zugestimmt habe, daß der von ihm für die mj. Daniela zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf S 600,-- herabgesetzt werde, was auch mit Beschluß vom 23.Juli 1980 (ON 31dA) geschehen sei. Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag statt und verpflichtete den ehelichen Vater der mj. Daniela in Abänderung des Beschlusses vom 6.November 1984, P 131/75-35, ab 18.Februar 1986 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu bezahlen. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß aus der Protokollierung der Vereinbarung der Eltern der mj. Daniela über die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung und das Einverständnis der Mutter zur Herabsetzung des vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages nicht hervorgehe, daß der reduzierte Unterhaltsbeitrag für alle Zukunft Geltung haben solle. Der Unterhaltserhöhung stehe daher nichts entgegen. Im übrigen sei der Unterhaltsbeitrag für die Minderjährige bereits am 6.November 1984 auf monatlich S 1.500,-- erhöht worden. Ausgehend von dem monatlichen Nettoverdienst des Vaters in der Höhe von S 14.000,-- und seiner alleinigen Sorgepflicht für seine nicht berufstätige nunmehrige Ehegattin einerseits und dem Bedarf der Minderjährigen anderseits erachtete das Erstgericht die beantragte Unterhaltserhöhung als gerechtfertigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des ehelichen Vaters keine Folge. Da bei der Vereinbarung der Eltern anläßlich der Namensänderung der Minderjährigen mit keinem Wort erwähnt worden sei, wie lange die Unterhaltsherabsetzung Gültigkeit haben solle, Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Umstandsklausel unterlägen und von der seinerzeitigen Unterhaltsregelung bereits einmal mit Zustimmung des Vaters im Sinne einer Unterhaltserhöhung abgegangen worden sei, sei der nunmehrige Unterhaltserhöhungsantrag grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters und die Bedürfnisse der Minderjährigen, sei der begehrte Unterhaltsbeitrag von S 2.500,-- auch sachlich berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der unzulässig ist. Richtig ist wohl, daß hier die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs.2 AußStrG nicht gilt, weil es um die Frage geht, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Jud. 60 neu, Punkt IV.), der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß sich sein Rechtsmittel gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet, der aber nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität anfechtbar ist (§ 16 Abs.1 AußStrG). Mit seinen Rechtsmittelausführungen wendet sich der Revisionsrekurswerber allein gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau anläßlich seiner Zustimmung zur Namensänderung der mj. Daniela getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit ist den Ausführungen nicht zu entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (EFSlg. 37.388, 47.208 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit ist auch nicht gleichbedeutend mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung (EFSlg.44.641, 47.209 uva). Wenn eine Auslegungsfrage die Grundlage für die Rüge der offenbaren Gesetzwidrigkeit bildet, genügt es somit nicht, Gründe dafür anzuführen, daß auch eine andere Auslegung möglich wäre. Es muß vielmehr dargetan werden, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (3 Ob 183/73, EFSlg.23.649 ua). Derartige Fehler des Rekursgerichtes bei der Auslegung der genannten Vereinbarung anläßlich der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung der mj. Daniela werden aber vom ehelichen Vater in seinem Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Ob die Auslegung durch das Gericht zweiter Instanz richtig ist, ist nicht zu prüfen, weil unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs.1 AußStrG bildet (1 Ob 503/86).
Mangels Vorliegens eines nach § 16 Abs.1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrundes mußte der Revisisonsrekurs zurückgewiesen werden.
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